Beschluss vom 13.09.2018 -
BVerwG 9 BN 3.17ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9BN3.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 BN 3.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9BN3.17.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 3.17

  • VGH München - 17.08.2017 - AZ: VGH 4 N 15.1685

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. August 2017 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 CN 1.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.