Beschluss vom 13.11.2017 -
BVerwG 3 B 51.16ECLI:DE:BVerwG:2017:131117B3B51.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2017 - 3 B 51.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:131117B3B51.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 51.16

  • VG Würzburg - 20.08.2015 - AZ: VG W 5 K 14.1303
  • VGH München - 29.06.2016 - AZ: VGH 21 B 16.527

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die Wiedererteilung eines Jagdscheins.

2 Er war von 1994 bis 2004 im Besitz eines Jagdscheins. Dessen weitere Verlängerung wurde abgelehnt, nachdem der Kläger am 3. Oktober 2003 in einer Gaststätte unter Alkoholeinfluss (mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 2,32 0/00) seinen geladenen Trommelrevolver öffentlich vorgezeigt hatte. Das deswegen eingeleitete Strafverfahren u.a. wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe war gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden. Mehrere Anträge auf (Wieder)Erteilung eines Jagdscheins (2007, 2008, 2010, 2012) wurden jeweils auf der Grundlage amtsärztlich geäußerter Zweifel an der Zuverlässigkeit bzw. persönlichen Eignung des Klägers abgelehnt. Es bestünden Hinweise auf eine psychische Erkrankung mit zeitweise erheblichem Alkoholmissbrauch, die nicht, wie vom Kläger angeboten, vom Gesundheitsamt aufgeklärt werden könnten. Die für erforderlich gehaltene fachpsychiatrische Begutachtung lehnte der Kläger ab. Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Landratsamt Kitzingen den Februar 2014 gestellten Antrag ab, nachdem der Amtsarzt erklärt hatte, es bestehe keine Veranlassung, von der bisherigen Sichtweise abzuweichen, und der Kläger der Aufforderung, auf eigene Kosten ein fachpsychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, nicht nachgekommen war.

3 Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides abgewiesen; die Anforderung eines "fachpsychologischen Gutachtens" sei verhältnismäßig. Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Der Erteilung des Jagdscheins stehe der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG entgegen. Der Kläger habe Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht ausgeräumt. Diese Eignungszweifel bestünden seit dem Vorfall vom Oktober 2003 fort. Die damals festgestellte Blutalkoholkonzentration begründe Bedenken im Hinblick auf eine Alkoholabhängigkeit. Die vom Beklagten zum Zweck der Klärung angeordnete Vorlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens sei in seinem Fall zwar unverhältnismäßig; erforderlich sei aber eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Diese habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verweigert. Dieses Verhalten würdige der Senat im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung als Beweisvereitelung. Der Kläger habe die weitere Sachaufklärung unmöglich gemacht und dadurch seine prozessrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb sei der Sachverhalt auch nicht durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Daraus in Verbindung mit der Vorgeschichte des Klägers und einer Würdigung der amtsärztlichen Äußerungen ziehe der Senat den Schluss auf einen noch aktuellen persönlichen Eignungsmangel.

4 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Ein Grund für die Zulassung der Revision, insbesondere die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, liegt nicht vor.

5 1. Die Beschwerde rügt eine "Verletzung revisiblen Rechts durch unrichtige Anwendung der Vorschriften des WaffG (fehlerhafte Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen)". Das Berufungsgericht habe den Vorfall vom Oktober 2003 und die seither verflossene Zeit sowie die (nicht mehr vorliegende) Alkoholabhängigkeit des Klägers angesichts von Verhaltensänderungen falsch gewürdigt. Deshalb sei das Gutachten zu Unrecht gefordert worden, eine Beweisvereitelung oder Verletzung der prozessrechtlichen Mitwirkungspflicht habe dem Kläger nicht vorgeworfen werden können.

6 Damit macht die Beschwerde Rechtsanwendungsfehler geltend, die nicht zu den nach § 132 Abs. 2 VwGO möglichen Zulassungsgründen gehören und die Zulassung der Revision daher nicht rechtfertigen können. Das gilt auch für die von der Beschwerde angenommenen Fehler bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung. Diese ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als sie auf Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 2 B 14.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​230217B2B14.15.0] - Buchholz 237.1 Art. 62 BayLBG Nr. 1 Rn. 31 m.w.N.). Ein Verfahrensfehler ist hier weder dargelegt noch ersichtlich.

7 2. Die beanspruchte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​130417B3B48.16.0] - juris Rn. 3 m.w.N.). Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht enthalten und auch ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Der Kläger mag es anders als das Berufungsgericht bewerten, ob in seinem Fall hinreichender Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG besteht. Einer fallübergreifenden Klärung durch das Revisionsgericht ist dies entzogen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.