Beschluss vom 13.11.2018 -
BVerwG 9 PKH 11.18ECLI:DE:BVerwG:2018:131118B9PKH11.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2018 - 9 PKH 11.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:131118B9PKH11.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 11.18

  • OVG Lüneburg - 25.06.2018 - AZ: OVG 15 KF 2/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. September 2018 - 9 PKH 7.18 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, denn das Gericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO). Unabhängig davon, ob die Rüge des Antragstellers, der Senat habe den am 21. August 2018 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht als verfristet angesehen, überhaupt geeignet ist, einen Gehörsverstoß darzutun, ist der Einwand jedenfalls in der Sache nicht gerechtfertigt.

2 Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. Juli 2018 zugestellt. Als öffentliche Urkunde (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO) begründet sie den vollen Beweis für die Richtigkeit dieses Datums. Wie bereits in dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 12. September 2018 ausgeführt, hätte der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zustellung (§ 133 Abs. 2 VwGO) entweder Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder zu diesem Zweck um Prozesskostenhilfe nachsuchen müssen. Mithin war der erst am 21. August 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verspätet.

3 Die Datumsangabe auf dem vom Antragsteller nunmehr in Kopie vorgelegten Briefumschlag ist nicht geeignet, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Datums und für die Richtigkeit des vom Antragsteller behaupteten Zustelldatums (22. Juli 2018) zu erbringen. Das gilt schon deshalb, weil die zweite Ziffer der Tageszahl auf dem Umschlag eher als eine "0" als eine "2" zu lesen ist, auch wenn sie dort weniger deutlich geschrieben sein mag als auf der Postzustellungsurkunde selbst. Eine Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Monatsfrist kommt nicht in Betracht. Denn der Antragsteller war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Selbst wenn er sich später nicht mehr an den Tag der Zustellung erinnert haben sollte, hätte er nicht allein aufgrund der - allenfalls - undeutlichen Datumsangabe auf dem Briefumschlag darauf vertrauen dürfen, dass ihm das Urteil tatsächlich erst am 22. Juli 2018 zugestellt worden war. Vielmehr hätte er den Antrag entweder vorsichtshalber rechtzeitig vor dem 20. Juli absenden oder sich notfalls beim Gericht über das genaue Fristende erkundigen müssen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.