Beschluss vom 13.12.2017 -
BVerwG 8 B 26.17ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B8B26.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2017 - 8 B 26.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B8B26.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 26.17

  • VG Potsdam - 18.01.2017 - AZ: VG 2 K 2257/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2017
durch
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 246 312,90 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Vater des Klägers war Eigentümer eines landwirtschaftlichen, ca. 28 ha großen Betriebs in G. Nachdem er die DDR 1953 ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hatte, wurde sein Betrieb in Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer LPG überführt. 1984 wurde ein 505 m² großes Teilgrundstück (Flurstück 2/1) des früheren landwirtschaftlichen Betriebes in die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt G. übertragen. Anschließend erwarben die Beigeladenen zu 1 und 2 das Gebäudeeigentum an dem auf dem Flurstück 2/1 stehenden Wohnhaus und erhielten ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück. Im Mai 1990 erwarben sie zusätzlich das Eigentum an dem Flurstück 2/1. Mit Bescheid vom 25. Januar 1996 restituierte der Beklagte aufgrund einer gütlichen Einigung zwischen ihm und dem Kläger große Teile der Grundstücke des früheren landwirtschaftlichen Betriebes an diesen. Das Flurstück 2/1 gehörte nicht dazu. Im Oktober 2014 beantragte der Kläger festzustellen, dass der Bescheid vom 25. Januar 1996 nichtig sei, hilfsweise das Verfahren wiederaufzugreifen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

2 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte bleibt ohne Erfolg.

3 1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine LPG einen Rechtsträgerwechsel in Bezug auf ein volkseigenes Grundstück mit aufstehendem, als Dienstwohnung gewidmetem Wohnhaus zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft herbeiführen durfte und ob der Vorsitzende einer LPG Eigentum an einem Gebäude erwerben durfte, in welchem sich seine Dienstwohnung befand.

4 Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils gemachten Zulassungsgrundes erstrecken. Ist das angefochtene Urteil, wie hier, auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision für jede dieser Begründungen dargelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1989 - 1 B 54.89 - NVwZ-RR 1990, 220). Das ist vorliegend nicht geschehen.

5 Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil, soweit es das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers betrifft, auf drei selbstständig tragende Begründungen gestützt. Dem Antrag auf Wiederaufgreifen stehe schon § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Die vom Kläger benannten Unterlagen seien nicht geeignet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Im Übrigen seien genügende Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht gegeben. Der Rechtserwerb durch die Beigeladenen zu 1 und 2 habe im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der ehemaligen DDR geltenden Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis gestanden. Die vom Kläger formulierte Frage betrifft lediglich die letzte der drei selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts, indem sie dessen Ansicht, der Rechtserwerb durch die Beigeladenen sei nicht unredlich gewesen, in Frage stellt.

6 2. Zur Begründung der Verfahrensrüge macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag übergangen, es sei einer LPG nicht gestattet gewesen, die Rechtsträgerschaft über ein volkseigenes Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus, welches als Dienstwohnung gewidmet war, auf den Rat der Stadt G. zu übertragen.

7 Damit ist ein Gehörsverstoß nicht bezeichnet. Art. 103 Abs. 1 GG und §  108 Abs. 1 VwGO vermitteln den Prozessparteien einen Anspruch darauf, dass das erkennende Gericht das nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt. Der Kläger legt keinen Verstoß gegen diese Anforderungen dar. Er setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 13 f. des angegriffenen Urteils auseinander, die sich mit der Zulässigkeit eines Rechtsträgerwechsels von in Nutzung und Rechtsträgerschaft einer LPG befindlichem Volkseigentum - mithin genau mit dem von ihm bezeichneten rechtlichen Aspekt - beschäftigen. Er erklärt insbesondere nicht, weshalb die Ausführungen des Verwaltungsgerichts den nach dessen Rechtsauffassung erheblichen Kern des Vortrages verfehlen sollten, sondern vertritt lediglich in der Sache eine andere Rechtsauffassung. Außerdem legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit des von ihm gerügten Gehörsverstoßes nicht dar, die, ebenso wie seine Grundsatzrüge, lediglich die dritte der selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts für das Fehlen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung betrifft.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.