Beschluss vom 14.02.2019 -
BVerwG 4 B 60.18ECLI:DE:BVerwG:2019:140219B4B60.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 B 60.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:140219B4B60.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 60.18

  • VG Osnabrück - 10.11.2016 - AZ: VG 2 A 445/14
  • OVG Lüneburg - 16.08.2018 - AZ: OVG 1 LC 180/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Beschwerde nicht auf.

2 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

3 Die Beschwerde macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28.81 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 89 S. 15 <17>) entschieden, dass landwirtschaftliche Betriebe, die im Außenbereich liegen und dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind, kraft ihrer besonderen Schutzwürdigkeit in der Regel berechtigt seien, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung ihrer Privilegierung störende Bebauung abzuwehren, und zwar unabhängig davon, ob die heranrückende Bebauung ihrerseits privilegiert ist oder nicht. Von diesen Grundsätzen weiche die angegriffene Entscheidung ab. Denn das Oberverwaltungsgericht habe dem Kläger den Abwehranspruch dadurch entzogen, dass es der aus der Landwirtschaft hervorgegangenen Wohnnutzung in Folge einer nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe einen geringeren Schutzanspruch zugemessen habe. Infolge dieser anscheinend zeitlich unbeschränkt nachwirkenden Rücksichtnahmepflichten werde der vom Bundesverwaltungsgericht als Regelfall betrachtete Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung zum kaum durchsetzbaren Ausnahmefall herabgestuft.

4 Eine Rechtssatzdivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargetan. Den im Urteil des Senats vom 10. Dezember 1982 (a.a.O.) formulierten Rechtssatz gibt die Beschwerde zutreffend wieder. In der Beschwerdebegründung nicht wiedergegeben ist allerdings die weitere Begründung des Senats, der im Außenbereich privilegiert Ansässige könne bei der Bebauung benachbarter (Innenbereichs-) Grundstücke erwarten, dass auf seine Außenbereichsbebauung - zumal, wenn diese wegen der Art der Nutzung vom Gesetzgeber privilegiert in den Außenbereich verwiesen ist - Rücksicht genommen wird. Dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich gefolgt (UA S. 6 ff.). Nur hat es eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme verneint, weil die Beigeladenen aus der nachwirkenden landwirtschaftlichen Schicksalsgemeinschaft der Vorgängernutzung verpflichtet seien, auf den Betrieb des Klägers in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen und Geruchseinwirkungen in erhöhtem Maße zu dulden. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde deshalb gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffende Rechtsanwendung der Vorinstanz. Eine Divergenzrüge kann hierauf nicht gestützt werden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.