Urteil vom 14.07.2015 -
BVerwG 1 C 35.14ECLI:DE:BVerwG:2015:140715U1C35.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.07.2015 - 1 C 35.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:140715U1C35.14.0]

Urteil

BVerwG 1 C 35.14

  • VG Ansbach - 16.08.2011 - AZ: VG AN 2 K 10.30448
  • VGH München - 18.09.2014 - AZ: VGH 20 B 14.30191

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2014 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG.

2 Der Kläger beantragte im August 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3).

3 Mit Urteil vom 16. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Auf Antrag der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 1. Juli 2014 zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 4. Juli 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 hat die Beklagte die Berufung begründet. Dieser am 24. Juli 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz wurde dort irrtümlich einem anderen Verfahren zugeordnet. Nach Anhörung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 18. September 2014 verworfen.

4 Auf die Beschwerde der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen.

5 Die Beklagte rügt mit ihrer Revision unter anderem eine fehlerhafte Anwendung des § 124a Abs. 6 VwGO.

6 Der Kläger tritt der Revision entgegen und macht geltend, dass die Entscheidung wegen der Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids im Ergebnis richtig sei.

II

7 Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat mit ihrer Verfahrensrüge Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

8 Die angegriffene Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zu Unrecht durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO verworfen, da er irrtümlich angenommen hat, die Beklagte habe die Berufung nicht innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 1. Juli 2014 am 4. Juli 2014 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet.

9 Die Berufungsentscheidung beruht auf diesem Verfahrensmangel (§ 138 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten nicht durch Beschluss als unzulässig verwerfen, nachdem diese die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung form- und fristgerecht begründet hat. Da das Berufungsgericht - aufgrund seines Verfahrensfehlers - keine tatrichterlichen Ausführungen und Feststellungen in der Sache getroffen hat, kann der Senat die Berufungsentscheidung auch nicht auf ihre Ergebnisrichtigkeit aus anderen Gründen (§ 144 Abs. 4 VwGO) prüfen. Die Berufungsentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO).

10 Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.