Beschluss vom 14.08.2002 -
BVerwG 1 B 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B1B1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2002 - 1 B 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B1B1.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 1.02

  • VGH Baden-Württemberg - 26.09.2001 - AZ: VGH 11 S 999/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. September 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung eines als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereisten und hier aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen wegen als Heranwachsender begangener Straftaten mit höherrangigem Recht (u.a. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 22.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.