Beschluss vom 15.05.2019 -
BVerwG 4 BN 29.19ECLI:DE:BVerwG:2019:150519B4BN29.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2019 - 4 BN 29.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:150519B4BN29.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 29.19

  • OVG Koblenz - 17.01.2019 - AZ: OVG 1 C 11780/17

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

3 Die Beschwerde sieht der Sache nach rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags auch Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt werden darf, das außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist und das sich der nach § 67 Abs. 4 VwGO bestellte Prozessbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren weder zu eigen gemacht noch sonst in das Verfahren eingebracht hat.

4 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat den gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, weil die Antragstellerin - eine Plannachbarin - nicht entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sei. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte, dass der Bebauungsplan gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot gerechter Abwägung ihrer Belange verstoße. Die Beschwerde beanstandet mit ihrer Frage, dass das Oberverwaltungsgericht bei dieser Prüfung Vorbringen der Antragstellerin aus dem Planaufstellungsverfahren in den Blick genommen hat (UA S. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine Betroffenheit in eigenen Rechtspositionen entnehmen können. Hätte das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen unbeachtet gelassen, hätte sich an diesem Ergebnis nichts geändert. Anders als die Beschwerde geltend macht, hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen nicht zu Lasten der Antragstellerin gewertet, sondern diesem Vorbringen lediglich nichts zu ihren Gunsten entnehmen können. Dementsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt haben könnte, weil es die Antragstellerin zu ihrem Vortrag in Planfeststellungsverfahren nicht persönlich angehört hat.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GVG.