Beschluss vom 15.09.2014 -
BVerwG 6 B 22.14ECLI:DE:BVerwG:2014:150914B6B22.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2014 - 6 B 22.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:150914B6B22.14.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 22.14

  • VG Chemnitz - 14.03.2012 - AZ: VG 2 K 422/09
  • OVG Bautzen - 28.01.2014 - AZ: OVG 2 A 315/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Universität unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen berechtigt ist, Vorstrafen eines Bewerbers für eine Promotion in ihre Entscheidung über die Zulassung zur Promotion einzubeziehen und die Zulassung wegen der Vorstrafen zu versagen, und ob sie in diesem Zusammenhang die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen darf.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 45.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.