Beschluss vom 15.11.2019 -
BVerwG 5 B 18.19ECLI:DE:BVerwG:2019:151119B5B18.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2019 - 5 B 18.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:151119B5B18.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 18.19

  • VG Dresden - 07.12.2016 - AZ: VG 1 K 3922/14
  • OVG Bautzen - 04.03.2019 - AZ: OVG 4 A 110/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

4 a) Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
"ob das Zusammenwirken mehrerer Personen zur Berufungsbegründung zur Unzulässigkeit der Berufung führt",
würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht stellen.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger - ohne dies kenntlich zu machen - den Text eines Dritten übernommen und vorsätzlich als eigene Berufungsbegründung ausgegeben hat. Die Berufungsbegründungsschrift ist, soweit sie die Gründe der Berufung darlegt, nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nahezu vollständig identisch mit dem Wortlaut des von Herrn Mohamed in der NZFam 2017, 438 veröffentlichten Aufsatzes "Vier Grundgedanken für einen Anspruch auf Rückzahlung von Elternbeiträgen bei Streik in Kindertagesstätten". Soweit keine Identität gegeben ist, beschränken sich die Unterschiede - so das Oberverwaltungsgericht - weitgehend auf die Einarbeitung der Fußnoten dieses Aufsatzes in den Fließtext der Berufungsbegründung, geringfügige Paraphrasierungen des Aufsatztextes und Ausführungen zu der fehlenden Einschlägigkeit des Äquivalenzprinzips und dem mit der Berufung verfolgten Ziel, dass sich der Staat als Dienstleister für seine Bürger verstehe und deren Interessen auch angemessen vertrete. Hierdurch ist nach der tatrichterlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts der Text von Herrn Mohamed nur marginal verändert worden, sodass die eingereichte Berufungsbegründung keine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger enthalte (vgl. UA Rn. 13 ff.). An die aufgeführten tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die Beschwerde hiergegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat.

6 Beschränkt man die Frage nach den Anforderungen des Vertretungszwangs hinsichtlich der Berufungsbegründung auf die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Fallgestaltung, so ist offenkundig, dass ein durch ein Revisionsverfahren zu befriedigender Klärungsbedarf nicht gegeben ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs überantwortet. Dem trägt der Prozessbevollmächtigte in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Rechtsmittelbegründungsschrift selbst verfasst. Daher genügt es den Anforderungen des Vertretungszwangs beispielsweise nicht, wenn ein Rechtsanwalt auf die Ausführungen eines Dritten offen Bezug nimmt und sich diese zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2 und vom 30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 7). Dies gilt erst recht für den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter - ohne dies kenntlich zu machen - einen fremden Text als eigenen Text ausgibt, ohne dass festzustellen ist, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat.

7 Die Ausführungen der Beschwerde zur "Postulationsfähigkeit des Steuerberaters vor dem OVG" vermögen schon deshalb nichts zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der hier in Rede stehenden Frage beizutragen, weil die Frage, ob Steuerberater nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 7 VwGO auch in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts als Bevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht zur Vertretung befugt sind, für die Frage, ob eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Bevollmächtigten erkennbar ist, ohne Belang ist.

8 b) Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob die Jahres-Wiedereinsetzungsfrist auch in der hier [...] skizzierten Konstellation gilt, wenn das Gericht selbst erst nach einem Jahr Zweifel an der Zulässigkeit anzeigt",
bzw.
"ob eine Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ausnahmeregelung der Jahres-Frist auch hier gilt",
ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig.

9 Den mit der Frage in Bezug genommenen Erwägungen in dem angefochtenen Urteil ist deutlich zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht mit zwei selbstständig tragenden Begründungen angenommen hat, den Klägern sei im Hinblick auf die Schriftsätze vom 12. Mai 2017 und 31. Januar 2019 nicht die im letztgenannten Schriftsatz hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zum einen darauf gestützt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht - was nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist - innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO gestellt worden sei und Anhaltspunkte für das Vorliegen höherer Gewalt weder vorgetragen noch ersichtlich seien (vgl. UA Rn. 18). Darüber hinaus und ebenfalls selbstständig tragend hat es angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. UA Rn. 19). Bei einer solchen kumulativen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die hier in Rede stehende Frage wendet sich allein gegen die zuerst genannte Begründung, während Rügen gegen die andere selbstständig tragende Begründung nicht erhoben werden.

10 c) Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten möchte, dass die "eigentliche (materielle) Rechtsfrage" bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei, führt dieses Vorbringen schon deshalb nicht auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, weil das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger wegen Unzulässigkeit durch ein reines Prozessurteil verworfen hat. Damit enthält das angefochtene Urteil keine Sachentscheidung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand und kann daher einer Überprüfung im Hinblick auf Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht zugänglich sein.

11 2. Die Beschwerde ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

12 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m.w.N. und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

13 a) Die Darlegungen der Beschwerde lassen nicht erkennen, dass das angefochtene Urteil deshalb auf einem Verfahrensmangel beruht, weil das Oberverwaltungsgericht unter Verkennung prozessualer Vorschriften durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden hat. Verneint das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und weist die Klage folglich zu Unrecht durch Prozessurteil ab, kann dies zwar grundsätzlich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Allerdings ist ein Verfahrensfehler bei der Anwendung der Sachurteilsvoraussetzungen nicht schon dann anzunehmen, wenn das Tatsachengericht den tatsächlichen Prozessstoff unzutreffend würdigt, sondern nur, wenn es den rechtlichen Maßstab für die Subsumtion verkennt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 8 B 30.15 - juris Rn. 12 m.w.N.). So verhält es sich hier nicht.

14 aa) Die Beschwerde macht im Rahmen ihrer Begründung der Grundsatzrüge geltend, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der als Berufungsbegründung bezeichnete Schriftsatz vom 15. März 2017 nicht dem Vertretungszwang genüge und daher keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung darstelle. Das Oberverwaltungsgericht habe keine überzeugenden Gründe dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Berufung den Streitstoff nicht angemessen geprüft, gesichtet und rechtlich durchdrungen haben könnte. Die von ihm zitierten komplett anders gelagerten Entscheidungen ließen sich in keiner Weise auf den hiesigen Sachverhalt übertragen. Die Auswertung des Sachverhaltes müsse - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - ergeben, dass die korrespondierende Zusammenarbeit unschädlich gewesen sei. Die Unterstellung des Oberverwaltungsgerichts, es habe sich um ein "Ghostwriting" gehandelt, entbehre jeder Grundlage. Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung prozessualer Vorschriften - hier insbesondere des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - nicht aufgezeigt. Die Beschwerde rügt nicht, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Prüfung, ob eine den Anforderungen des Vertretungszwangs genügende Berufungsbegründung gegeben sei, einen fehlerhaften Maßstab angewandt. Die Beschwerde beanstandet vielmehr das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Das gilt auch für ihre Ausführungen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12. Juli 2019. Eine solche Kritik kann in der Regel und so auch hier einen Verfahrensmangel nicht begründen.

15 bb) Soweit die Beschwerde dahin verstanden werden möchte, dass das Oberverwaltungsgericht den mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht mangels Wahrung der Jahresfrist (§ 60 Abs. 3 VwGO) abgelehnt habe, ist ihre Rüge mit Blick darauf nicht entscheidungserheblich, dass das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - für den unterstellten Fall, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht nach Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO gestellt worden sei, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist als nicht erfüllt angesehen hat, weil die Kläger nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.

16 cc) Einen Verfahrensfehler legt die Beschwerde auch nicht dar, soweit sie "die Frage des Zusammenwirkens bei der Erstellung der Berufungsbegründung und der Postulationsfähigkeit des Steuerberaters vor dem Oberverwaltungsgericht" in den Blick nimmt. Sie zeigt auch insoweit nicht auf, dass und welche konkreten Sachentscheidungsvoraussetzungen das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft gehandhabt haben soll, indem es insbesondere ihre Begriffsinhalte und die zugrunde zu legenden Maßstäbe verkannt hat.

17 b) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe durch die Verweigerung der Sachentscheidung den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, greift nicht durch. Denn die Beschwerde möchte den Gehörsverstoß daraus herleiten, dass das Oberverwaltungsgericht die materielle Rechtslage als entscheidungserheblich angesehen habe. Das trifft aber - wie dargelegt - nicht zu.

18 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.