Beschluss vom 16.09.2014 -
BVerwG 10 B 46.14ECLI:DE:BVerwG:2014:160914B10B46.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 - 10 B 46.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:160914B10B46.14.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 46.14

  • VG Chemnitz - 12.10.2011 - AZ: VG 1 K 826/09
  • OVG Bautzen - 04.02.2014 - AZ: OVG 4 A 858/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2014
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2014 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin, eine Stadtratsfraktion, wendet sich gegen die Besetzung des Aufsichtsrats einer städtischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weil der beklagte Rat bei den Wahlvorschlägen keine Listenverbindungen mehrerer Fraktionen zugelassen habe, was kleinere Fraktionen wie sie selbst benachteiligt habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Rat habe nicht sämtliche zehn, sondern nur sechs Aufsichtsratsmitglieder gewählt, sich hinsichtlich der übrigen vier aber auf externe Fachleute und Mitarbeiter der Stadtverwaltung geeinigt; das sei fehlerhaft, weil die Gemeindeordnung nur eine Volleinigung, nicht aber eine Teileinigung zulasse. Das Oberverwaltungsgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, weil sie unzulässig sei; der Klägerin, einer Fraktion, stehe das geltend gemachte Recht nicht zu, weshalb ihr die Beteiligungsfähigkeit fehle.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin macht geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies setzt die Bezeichnung einer Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, die für die angefochtene Berufungsentscheidung erheblich war, sowie die nähere Darlegung, inwiefern diese Rechtsfrage der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin nicht.

3 Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob einer Gemeinderatsfraktion das Recht zusteht, im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung angemessen vertreten zu sein. Sie legt allerdings nicht dar, inwiefern diese Frage revisibles Recht betrifft und damit der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich wäre. Das Berufungsgericht hat die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin verneint, weil § 61 Nr. 2 VwGO hierfür voraussetze, dass der Klägerin - einer Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift - ein Recht zustehen könne, hat jedoch das mögliche Bestehen eines solchen Rechts der sächsischen Gemeindeordnung und namentlich § 35a Abs. 2 SächsGemO nicht entnehmen können. § 61 Nr. 2 VwGO gehört zum revisiblen Recht, während § 35a SächsGemO Landesrecht und nicht revisibel ist. Die von der Klägerin gestellte Frage betrifft jedoch nicht die Auslegung von § 61 Nr. 2 VwGO, sondern diejenige des § 35a Abs. 2 SächsGemO. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass ein Satz des Bundesrechts gebiete, § 35a Abs. 2 SächsGemO anders auszulegen, als es das Berufungsgericht getan hat. Das ist auch nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass weder Art. 20 noch Art. 28 GG gebieten, einer Gemeinderatsfraktion klagefähige organschaftliche Rechte zuzuerkennen (Beschluss vom 22. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 208.87 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 80 = NVwZ 1989, 470).

4 Die Klägerin wirft hilfsweise die Frage auf, ob eine Fraktion Rechte ihrer Mitglieder klageweise geltend machen kann. Auch insofern legt sie nicht dar, inwiefern diese Frage revisibles Recht betrifft. Im Übrigen ist die Frage ohne Weiteres zu verneinen; dem Prozessrecht ist kein Grund für die Zulassung einer derartigen Prozessstandschaft zu entnehmen.

5 Schließlich bezeichnet die Klägerin die Frage, ob das Kriterium der Spiegelbildlichkeit nur bei der Besetzung von Gemeinderatsausschüssen oder auch bei der Besetzung von Aufsichtsräten stadteigener Gesellschaften Anwendung zu finden habe. Diese Frage betrifft die Begründetheit der Klage; sie hat sich dem Berufungsgericht nicht gestellt, weil es die Klage - verfahrensfehlerfrei - als unzulässig abgewiesen hat.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.