Beschluss vom 16.09.2019 -
BVerwG 1 WDS-VR 7.19ECLI:DE:BVerwG:2019:160919B1WDSVR7.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2019 - 1 WDS-VR 7.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:160919B1WDSVR7.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 7.19

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 16. September 2019 beschlossen:

  1. Das Bundesministerium der Verteidigung wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. August 2019 die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten des ...arztes der ... vorläufig rückgängig zu machen.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren (§ 3 Abs. 2 WBO) erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten ...arzt-Dienstpostens.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September .... Zuletzt wurde er am 6. August ... zum Oberfeldarzt befördert. Derzeit wird er im ... verwendet.

3 Am 11. Februar 2019 entschied die Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des ...arztes der ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung liegt die Organisationsgrundentscheidung "Aufsteiger" und ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren zugrunde, der sich in eine Dienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen gliedert. In die engere Wahl waren der Beigeladene und der Antragsteller gezogen worden; weitere fünf Kandidaten, alle im Dienstgrad Oberfeldarzt, wurden mitbetrachtet, schieden jedoch wegen Nichterfüllung von Anforderungsmerkmalen aus oder standen aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Verfügung.

4 Mit Schreiben vom 21. Februar 2019, ausgehändigt am 5. März 2019, teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit, dass er sich im Auswahlverfahren für die Besetzung des strittigen Dienstpostens unter Berücksichtigung von Eignung, Leistung und Befähigung nicht habe durchsetzen können.

5 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20. März 2019 Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem strittigen Dienstposten um einen der wenigen herausgehobenen Dienstposten für Sanitätsoffiziere des Heeres handele. Der ausgewählte Kandidat gehöre der Marine an und sei vor allem in dieser Teilstreitkraft verwendet worden; er, der Antragsteller, habe hingegen auf der A 14- und A 15-Ebene zahlreiche Verwendungen mit Bezug zum Heeressanitätsdienst durchlaufen. Der Beigeladene verfüge außerdem über keine ausreichenden Englischkenntnisse und lediglich über eine kurze Verwendungsdauer im Bundesministerium der Verteidigung. Was die Kandidatenvorstellung auf dem Planungsbogen betreffe, seien mehrere seiner eigenen Verwendungen nicht erwähnt und 160 zusätzliche Einsatztage nicht berücksichtigt worden. Bei einer prognostischen Betrachtung stelle sich seine Leistungsentwicklung wesentlich positiver dar als die des Beigeladenen. Außerdem hätten Sonderbeurteilungen angefordert werden müssen, weil die Leistungen beider Bewerber in ihrer jeweiligen ministeriellen Verwendung noch nicht Eingang in eine Beurteilung gefunden hätten.

6 Mit Bescheid vom 18. Juli 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde sowie einen am 28. Juni 2019 gestellten Antrag gemäß § 3 Abs. 2 WBO zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Dienstposten nicht zwingend mit einem Sanitätsoffizier des Heeres zu besetzen sei, sondern vor dem Hintergrund der ärztlichen Tätigkeit auch für Sanitätsoffiziere anderer Teilstreitkräfte zur Verfügung stehe. Beide Bewerber erfüllten die Anforderungen nach dem "Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements". Das Gleiche gelte für die zwingenden Kriterien im Anforderungsprofil des Dienstpostens. Im Vergleich der planmäßigen Beurteilungen seien beide Kandidaten als im Wesentlichen gleich leistungsstark einzuschätzen (Beigeladener: "7,80"; Antragsteller: "7,60"). Sonderbeurteilungen seien nicht erforderlich, weil mit den Beurteilungen von 2017 jeweils aktuelle Bewertungen vorgelegen hätten. Im Vergleich aller Gesichtspunkte habe dem Beigeladenen der Vorzug gegeben werden dürfen. Für den Antragsteller sprächen zwar seine besseren Englischkenntnisse und die als wünschenswert beschriebenen Vorerfahrungen im Sanitätsdienst des Heeres. Beide Kandidaten verfügten über vergleichbare Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Rettungsmedizin, als Sanitätsstabsoffizier Arzt und S 3-Stabsoffizier, in Verwendungen im Bundesministerium oder bei einer höheren Kommandobehörde sowie im Bereich der Begutachtung. In etwa vergleichbar sei auch die Anzahl der Einsatztage (jeweils ca. 380). Den Ausschlag zugunsten des Beigeladenen gäben jedoch dessen bessere Entwicklungsprognose und höheren Verwendungsvorschläge. Darüber hinaus verfüge der Beigeladene über mehr Zusatzqualifikationen einschließlich einer Promotion. Auch sei der Beigeladene unter dem Aspekt der Kontinuität seit 2013 hervorragend beurteilt worden und habe sich auf einem sehr hohen Niveau stetig gesteigert; die Leistungsentwicklung des Antragstellers sei demgegenüber deutlich verhaltener.

7 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. August 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Antrag ist dem Senat bisher noch nicht vorgelegt worden.

8 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Juli 2019 hat der Antragsteller außerdem den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und zu dessen Begründung ergänzend insbesondere ausgeführt:
Der Beigeladene erfülle nicht die Anforderungen an das Sprachleistungsprofil Englisch. Dessen im Einstufungstest erreichte Punktzahl von 131 ermögliche noch nicht einmal die Zulassung zur Prüfung. Auch habe der Beigeladene nicht die Leistungen für den Nachweis der individuellen Grundfertigkeiten (IGF-Leistungen) erbracht, so dass ihm die körperliche Leistungsfähigkeit fehle. Aus der bloßen Teilnahme an Auslandseinsätzen könne die körperliche und sprachliche Leistungsfähigkeit nicht abgeleitet werden. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass der Dienstposten eines ...arztes bei einer ... ein teilstreitkraftspezifischer Dienstposten sei, für den sich der Beigeladene als Marineangehöriger nicht eigne. Der Qualifikation "Health Care Management" und der Promotion des Beigeladenen komme für den strittigen Dienstposten keine Bedeutung zu.

9 Der Antragsteller beantragt,
die Bundesministerin der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. August 2019 die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten des ...arztes der ... vorläufig rückgängig zu machen.

10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Zur Begründung verweist es auf seine Darlegungen im Beschwerdebescheid. Es bekräftigt, dass der Dienstposten nicht zwingend mit einem Soldaten zu besetzen sei, der zuvor im Heer Dienst geleistet habe. In der Bundeswehr gebe es seit Jahren das Bestreben, den vorhandenen Personalkörper effizienter zu nutzen; erhebliche Teile der Ausbildungen und Verwendungen seien daher nicht mehr wie früher spezifisch auf eine Teilstreitkraft ausgerichtet, sondern streitkräftegemeinsam. Dies gelte insbesondere für die Tätigkeiten eines Mediziners. Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Beigeladene derzeit die körperlichen Anforderungen nicht erfülle. Mit höherer Verwendungsebene - gerade für einen Arzt - stehe die Leitungs- und Führungsfunktion im Vordergrund; insoweit sei im vorliegenden Fall rechtskonform auf die Erfüllung der IGF-Leistungen verzichtet worden. Auch die Englischkenntnisse des Beigeladenen seien ausreichend. Dieser habe durch die mehrfache Bewährung in Auslandseinsätzen nachgewiesen, dass weder hinsichtlich der körperlichen Eignung noch hinsichtlich der Englischkenntnisse Defizite bestünden. Zu den formalen Nachweisen der Sprachkenntnisse verweist das Bundesministerium der Verteidigung auf Erläuterungen des Bundessprachenamts sowie auf die von dem Beigeladenen absolvierten Vorprüfungen.

12 Der Beigeladene hat den Dienst auf dem strittigen Dienstposten ... 2019 angetreten und wurde inzwischen zum Oberstarzt befördert. Im vorliegenden Verfahren hat er sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat vorgelegen.

II

14 Der gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

15 1. Für die begehrte Anordnung, die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten des ...arztes der ... vorläufig rückgängig zu machen, ist ein Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

16 Zwar verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach der inzwischen erfolgten Beförderung des Beigeladenen - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; der Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2010 - 1 WDS-VR 2.10 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28 Rn. 20 f. und vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 Rn. 29 f.) kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten ein Anordnungsgrund jedoch daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem strittigen Dienstposten und der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

17 Der Beigeladene hat im unmittelbaren Anschluss an die hier gegenständliche Auswahlentscheidung ... 2019 den Dienst auf dem strittigen Dienstposten angetreten. Unter dem Blickwinkel eines beurteilungsrelevanten Erfahrungsvorsprungs ist damit die Spanne von sechs Monaten überschritten.

18 2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2019 (in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18. Juli 2019), den Dienstposten des ...arztes der ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG).

19 a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt. Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).

20 Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und gegebenenfalls durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36).

21 Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist die Auswahlentscheidung in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 41). Im Hinblick auf die in § 13 WBO verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz kann die gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständige Beschwerdestelle dabei auch die materiellen Auswahlerwägungen ändern oder ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 87 Rn. 31). Dagegen ist eine erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eingetretene tatsächliche Veränderung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe des strittigen höherwertigen Dienstpostens nicht von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - NVwZ-RR 2018, 395 Rn. 44).

22 b) Die angefochtene - in dem von der Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr abgezeichneten Planungsbogen ordnungsgemäß dokumentierte - Auswahlentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Beigeladene ausgewählt wurde, obwohl er eine zwingende dienstpostenbezogene Voraussetzung nicht erfüllt.

23 (1) Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 und 45.16 - juris Rn. 29 und vom 19. März 2018 - 1 WDS-VR 7.17 - juris Rn. 30). Der Bewerbungsverfahrensanspruch wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m.w.N.). Der Dienstherr ist insbesondere berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61>).

24 (2) Danach ist das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil rechtlich nicht zu beanstanden.

25 (a) Dies betrifft zum einen den Gesichtspunkt, dass der Bewerberkreis nicht, wie der Antragsteller wünscht, auf Angehörige der Teilstreitkraft Heer beschränkt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zugehörigkeit zur Teilstreitkraft bzw. zum Uniformträgerbereich Heer eine unabdingbare Voraussetzung für die Eignung zum ...arzt einer ... bilden würde. Dies gilt umso mehr als - wie das Bundesministerium der Verteidigung erklärt hat - gerade im ärztlichen Bereich erhebliche Teile der Ausbildungen und Verwendungen streitkräftegemeinsam ausgerichtet sind, um auf diese Weise einen flexibleren und effizienteren Personaleinsatz zu ermöglichen. Insofern wäre unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Bestenauslese eher die Einschränkung auf eine bestimmte Teilstreitkraft als die Öffnung für alle Teilstreitkräfte rechtfertigungsbedürftig. Es bestehen jedenfalls keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Anforderungsprofil zwar Vorerfahrungen im Sanitätsdienst des Heeres als wünschenswert bezeichnet, aber keine formale Zugehörigkeit des Bewerbers zur Teilstreitkraft bzw. zum Uniformträgerbereich Heer fordert.

26 (b) Im Organisationsermessen des Dienstherrn liegt es zum anderen, von Bewerbern um den Dienstposten ein bestimmtes Niveau an englischen Sprachkenntnissen zu fordern. Das als zwingendes Kriterium nach dem Standardisierten Leistungsprofil (SLP) festgelegte Niveau von "3332" (Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben; jeweils auf einer von 1 bis 4 steigenden Skala) entspricht dabei exakt der Anforderung, die der "Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements" (Zentralerlass B-1340/78) generell als Mindestforderung nicht erst bei der Perspektivkonferenz II (Ebene A 16/B 3), sondern auch bereits bei der Perspektivkonferenz I (Ebene A 15) festlegt (Anlagen 4.11 und 4.12 zu ZE B-1340/78; siehe ebenso Anlagen 4.8, 4.9, 4.10, 4.13 und 4.14 ). Die Übernahme dieser - schon für Verwendungsplanungsverfahren auf einer niedrigeren Dotierungsebene geltenden - Mindestforderung als zwingende dienstpostenbezogene Voraussetzung in das Anforderungsprofil des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens überschreitet damit nicht das Ermessen des Dienstherrn. Dies gilt umso mehr, als der hier strittige Dienstposten nach der Dienstpostenbeschreibung in allen drei Hauptaufgaben einen ausgeprägten Bezug zu Einsätzen und damit zu Tätigkeiten aufweist, die gerade von Führungspersonal hervorgehobene und sichere Kommunikationsfähigkeiten im internationalen Kontext verlangen.

27 (3) Der Beigeladene erfüllt nicht alle zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils und hätte deshalb nicht für den strittigen Dienstposten ausgewählt werden dürfen.

28 (a) Allerdings kann dem Beigeladenen nicht eine mangelnde körperliche Leistungsfähigkeit vorgehalten werden.

29 Das Anforderungsprofil des Dienstpostens enthält zur körperlichen Eignung keine spezifischen Aussagen. Der Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen sieht vor, dass der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit in der Regel durch das Erfüllen der Anforderungen an die Individuellen Grundfertigkeiten (IGF) erbracht wird (siehe Nr. 305 ZE B-1340/78); über einen aktuellen IGF-Nachweis verfügt der Beigeladene nicht. Nach der Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung gilt der Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen jedoch nur für die in Nr. 102 bis 104 ZE B-1340/78 aufgeführten Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren, nicht aber für darüber hinausgehende Auswahlentscheidungen für einzelne Dienstposten wie die hier gegenständliche.

30 Die körperliche Eignung des Beigeladenen unterliegt daher insoweit der ungebundenen Einschätzung des Dienstherrn, für die ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht, den er unter Berücksichtigung des wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 41 m.w.N.). Die Erwägung des Bundesministeriums der Verteidigung, dass der Beigeladene in zahlreichen Einsätzen keine relevanten physischen Defizite gezeigt habe und dass mit einer immer höheren Verwendungsebene eines Arztes die ärztliche Leitungs- und Führungsfunktion und nicht die körperliche Fitness im Vordergrund stehe, ist von diesem Beurteilungsspielraum gedeckt und rechtfertigt die Annahme der körperlichen Eignung des Beigeladenen für den Dienstposten.

31 (b) Der Beigeladene erfüllt jedoch nicht das zwingende Anforderungskriterium eine Sprachprüfung in Englisch mit dem Standardisierten Leistungsprofil 3332 ("SLP Englisch 3332") bestanden zu haben. Während der Antragsteller ein nach einem 12-wöchigen Lehrgang erworbenes Sprachzeugnis des Bundessprachenamts über einen "SLP Englisch 3332" besitzt, verfügt der Beigeladene über keinen Nachweis nach dem Standardisierten Leistungsprofil, auch keinen einer niedrigeren Leistungsstufe.

32 Die Anforderung eines "SLP Englisch 3332" ist als unbedingte und nicht durch andere Nachweise ersetzbare dienstpostenbezogene Voraussetzung formuliert. Nach der ausdrücklichen Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung gilt auch insoweit nicht der Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen nach ZE B-1340/78. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beigeladene von der dortigen Ausnahmeregelung profitieren könnte, wonach in bestimmten Fällen der Nachweis der Voraussetzungen für die Teilnahme zum Erwerb des Englisch SLP 3332 ausreichend ist (siehe Anlagen 4.11 und 4.12 zu ZE B-1340/78).

33 Da das Anforderungsprofil zwingend den formalisierten Nachweis einer bestandenen Sprachprüfung verlangt, darf in die Auswahl nicht ein Bewerber einbezogen werden, der dieses Kriterium nicht erfüllt. Hiervon kann - entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung - auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der ausgewählte Bewerber vom Bedarfsträger trotz geringerer Sprachkenntnisse akzeptiert wurde bzw. der Ausgewählte den fehlenden Prüfungsnachweis durch die auch sprachliche Bewährung in Auslandseinsätzen kompensieren könne. Dem steht die Bindungswirkung der Festlegung des Anforderungsprofils im Auswahlverfahren entgegen.

34 (4) Da der Beigeladene ein zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils nicht erfüllte, durfte er für den strittigen Dienstposten nicht ausgewählt werden.

35 Es kommt damit nicht auf den Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen an, weil dieser nur zwischen Bewerbern durchzuführen ist, die jeweils allen Anforderungskriterien gerecht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 1 WB 14.12 - juris Rn. 37 und 45 m.w.N.).

36 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der Beigeladene, der keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.