Beschluss vom 16.10.2018 -
BVerwG 1 B 74.18ECLI:DE:BVerwG:2018:161018B1B74.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2018 - 1 B 74.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:161018B1B74.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 74.18

  • VG München - 08.06.2017 - AZ: VG M 11 K 16.33901
  • VGH München - 12.07.2018 - AZ: VGH 20 B 17.31292

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2018 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

3 Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage weisen auch nicht auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 108 VwGO hin; im Übrigen sind (mögliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (zu Vorstehendem s.a. stRspr, BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 6).

4 2. Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

5 2.1 Die Beschwerde macht unter Hinweis auf die aus Sicht des Klägers bestehende Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend:
"Im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten rechtlichen Maßstäbe zu einem Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG liegt auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes vorliegend eine aufgrund eines bestehenden bewaffneten Konfliktes kennzeichnenden Grades willkürlicher Gewalt vor, der so ein hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme besteht, dass der Kläger als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Mogadischu / Somalia allein durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr läuft, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dies hat das Berufungsgericht - trotz seiner Feststellungen - verkannt."

6 Mit diesem Vorbringen legt der Kläger allenfalls dar, dass das Berufungsgericht die Gefährdungslage in Süd- bzw. Zentral-Somalia fehlerhaft bewertet habe, formuliert aber keine abstrakter Klärung zugängliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Dass das Berufungsgericht die aus seiner Sicht heranzuziehenden Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts, für die auch sonst neuerlicher oder weitergehender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt wird, nicht herangezogen und hiervon abweichende Rechtssätze gebildet habe, wird nicht einmal im Ansatz dargetan.

7 2.2 Einen Revisionszulassungsgrund legt auch das Vorbringen nicht dar, das Berufungsgericht habe verkannt, dass angesichts der allgemein schlechten Versorgungslage in Somalia in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege, "das Berufungsgericht (habe) es in vorwerfbarer Weise unterlassen, entsprechende Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation in Mogadischu, im Vergleich zu anderen Regionen Somalias vorzunehmen", seine Bewertung, "dass sich in Mogadischu im Vergleich zu anderen Regionen Somalias die wirtschaftliche Situation günstiger darstelle," sei "letztendlich nur eine Vermutung des Berufungsgerichtes", sodass dieses "ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verneint (habe), ohne zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen."

8 Die Behauptung einer unzureichenden Prüfung eines Abschiebungsverbotes weist schon im Ansatz nicht auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung und beanstandet die berufungsgerichtliche Bewertung der Gefährdungslage ohne hinreichende Auseinandersetzung mit deren Begründung (UA S. 14 bis 19) als unzureichend, sodass auch ein - in der Beschwerde nicht ausdrücklich benannter - Verfahrensfehler nicht dargelegt ist.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.