Beschluss vom 17.10.2019 -
BVerwG 2 B 79.18ECLI:DE:BVerwG:2019:171019B2B79.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.10.2019 - 2 B 79.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:171019B2B79.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 79.18

  • VG Münster - 15.03.2016 - AZ: VG 20 K 1945/15.O
  • OVG Münster - 19.09.2018 - AZ: OVG 3d A 963/16.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2 1. Der 1960 geborene Beklagte ist Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des klagenden Landes. Er war zuletzt als Lehrer in der Fächerkombination Maschinentechnik und Fertigungstechnik an einem Berufskolleg tätig. Im Februar 2012 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, ein außerdienstliches Dienstvergehen wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Bilddateien begangen zu haben, und enthob ihn vorläufig des Dienstes. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung verwarf das Landgericht nach gutachterlicher Überprüfung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Die hiergegen eingelegte Revision blieb erfolglos.

3 Auf die im sachgleichen Disziplinarverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: In tatsächlicher Hinsicht seien die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts zugrunde zu legen. Durch den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften habe der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere habe der Beklagte das Dienstvergehen nicht im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte zur Tatzeit nicht an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten. Weiter stehe nach der sachverständigen Begutachtung im Strafverfahren zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch eine unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB einzuordnende krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen habe.

4 2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

5 a) Für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt es auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, selbst wenn diese rechtlich unrichtig sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 6).

6 Ausgehend von der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erweist es sich nicht als fehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten zur Frage der Minderung der Schuldfähigkeit des Beklagten eingeholt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat dadurch nicht gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, selbst von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (§ 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 LDG NRW sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch ohne förmlichen Antrag des Beklagten drängte sich dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung zu diesem Thema nicht auf.

7 Das Berufungsgericht ist - zutreffend - davon ausgegangen, nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW an die tatsächliche Feststellung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts gebunden zu sein, dass der Beklagte zur Tatzeit nicht an einer seelischen Störung gelitten hat, die den nach § 20 StGB an ein Eingangsmerkmal gestellten Anforderungen entspricht. Dementsprechend wäre das Oberverwaltungsgericht insoweit zu einer Sachaufklärung nur dann berechtigt gewesen, wenn diese Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Die Voraussetzungen einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW hat die Beschwerde nicht dargelegt.

8 Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Die Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13; Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 und vom 25. Februar 2016 - 2 B 1.15 - juris Rn. 7). Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen "offenkundig unrichtig" sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245>; Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 und vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 51 Rn. 13 m.w.N.).

9 Zu den ausdrücklich wie auch stillschweigend getroffenen, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Aufgabe des Disziplinargerichts ist es dagegen, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29 und Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 15 m.w.N.).

10 Die Frage, ob die Minderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung eine "erhebliche" ist, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 49 Rn. 7 und vom 29. August 2017 - 2 B 76.16 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 9 Rn. 11). Diese Rechtsfrage stellt sich indes nur, wenn einer "der in § 20 bezeichneten Gründe" gegeben ist. Die Vorschrift des § 21 StGB ist zweistufig aufgebaut und kommt nur bei Vorliegen eines der in § 20 StGB benannten Gesundheitsdefekte in Betracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 21 und vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 15). Als Vorfrage ist stets zu klären, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 20, vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 49 Rn. 7 und vom 29. August 2017 - 2 B 76.16 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 9 Rn. 15).

11 Dieser gesetzlich vorgegebenen Differenzierung ist das Berufungsgericht gefolgt. Bei der Beurteilung der Vorfrage, ob der Beklagte zur Tatzeit an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, hat es sich an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gebunden gesehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Für das Berufungsgericht war kein Anlass erkennbar, sich von diesen Feststellungen zu lösen. Nur bei einer Lösung von diesen bindenden tatsächlichen Feststellungen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hätte es aber eigene Feststellungen dazu treffen können, ob - wie § 21 StGB auf der ersten Stufe verlangt - der Beklagte an einem Gesundheitsdefekt im Sinne von § 20 StGB gelitten hat und bejahendenfalls - auf der zweiten Stufe - ob dieser Defekt zu einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit geführt hat. Dies übersieht die Beschwerde. Der Beklagte hat weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen förmlichen Antrag zur Lösung von den tatsächlichen Feststellungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW gestellt noch in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig seien.

12 b) Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten bei Tatbegehung vorgelegen habe. Die Beschwerde hat nicht substanziiert dargelegt, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung auch ohne förmlichen Antrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen.

13 aa) Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn ein sogenannter anerkannter ("klassischer") Milderungsgrund nicht erfüllt ist. Diese Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden. Für die Gesamtwürdigung kann deshalb auch eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB von Bedeutung sein (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21 und vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 49 Rn. 10). Eine solche Beeinträchtigung hat das Berufungsgericht verneint. Es hat sich dabei auf das im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten gestützt, das ergänzend auch zur Frage Stellung genommen hat, ob sich aus den beim Beklagten festgestellten Erkrankungen und Störungen möglicherweise resultierende Störungseinflüsse tatsächlich am Tatverhalten des Beklagten im Tatgeschehen erkennen lassen.

14 Liegt dem Gericht aber bereits eine sachverständige Äußerung zu dem Beweisthema vor, entscheidet es nach seinem Ermessen über eine neue Begutachtung (§ 57 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 98 VwGO, § 404 und § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 S. 122, vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2 und vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 47; Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - 2 B 40.16 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 46 Rn. 15 und vom 29. August 2017 - 2 B 76.16 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 9 Rn. 17). Das Gericht muss ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 18 f. m.w.N.).

15 bb) Derartige Mängel des Sachverständigengutachtens, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat die Beschwerde nicht dargelegt.

16 Der Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass die beim Beklagten diagnostisch festgestellten psychischen Erkrankungen oder Störungen, nämlich eine Nebenstrompädophilie (ICD10: F65.4), eine selbstunsichere, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD10: Z73.1), eine depressive Anpassungsstörung (ICD1o: F43.2) sowie eine Verdachtsdiagnose des Alkoholmissbrauchs in der Vorgeschichte (ICD10: F10.1) den einfachen anderen seelischen Abartigkeiten zuzuordnen seien. Ergänzend hat er zugunsten des Beklagten die theoretische Annahme unterstellt, dass die aus der Nebenstrompädophilie resultierenden Störungsmuster schwerwiegender als von ihm eingeschätzt seien, die narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung als schwere Persönlichkeitsstörung zu klassifizieren sei und die depressive Anpassungsstörung sowie die Alkoholenthemmung bei Tatbegehung bestanden hätten. Er hat untersucht, inwieweit sich diese Störungsbilder auf die Handlungsmöglichkeiten des Beklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben könnten. Dabei ist er auch im angenommenen theoretischen Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass sich daraus resultierende Störungseinflüsse am Tatverhalten des Beklagten tatsächlich nicht erkennen lassen.

17 Mit dem Einwand, der Sachverständige gehe einerseits von einer schweren Störung und einem Zusammenhang mit dem Tatverhalten aus, schließe andererseits aber eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus, hat die Beschwerde einen Mangel, der gegen die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens spricht, nicht substanziiert dargelegt. Abgesehen davon, dass das Beschwerdevorbringen an den Ausführungen des Sachverständigen zur Einordnung der beim Beklagten festgestellten Störungen vorbeigeht, erschöpft es sich in einer pauschalen Kritik, die nicht geeignet ist, den vom Sachverständigen erörterten Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten sowie zugunsten des Beklagten unterstellten Störungsbildern und dem Tatverhalten in Zweifel zu ziehen.

18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.