Beschluss vom 18.10.2017 -
BVerwG 1 B 141.17ECLI:DE:BVerwG:2017:181017B1B141.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 141.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:181017B1B141.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 141.17

  • VG Trier - 02.09.2016 - AZ: VG 1 K 4571/16.TR
  • OVG Koblenz - 01.08.2017 - AZ: OVG 1 A 11547/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.

3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Kläger ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, dem die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt wurde. Er hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig,
"ob Förderer und Unterstützer der Partei P.Y.K.S. bei einer möglichen Rückkehr nach Syrien einer politischen Verfolgung unterliegen".

4 Insbesondere sei zu klären,
"dass Unterstützer der Yekiti-Partei auch von der örtlichen Kurdenregierung verfolgt werden".

5 Von grundsätzlicher Bedeutung sei ferner die Frage,
"ob in der Zwischenzeit alle aus dem Kurdengebiet geflohenen Kurden von der ansässigen kurdischen Verwaltung insbesondere im Ort K. als Verräter registriert wurden"
und
"ob Förderer und Unterstützer der Yekiti-Partei bei einer möglichen unterstellten Rückkehr schon alleine wegen ihrer Ausreise aus Syrien sowohl von dem syrischen Staat als auch von der örtlichen kurdischen Regierung verfolgt werden".

6 Der Kläger erstrebt mit seinen Fragen die Klärung von Tatsachen, nicht von verallgemeinerungsfähig zu beantwortenden Rechtsfragen. Hierfür ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht eröffnet.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.