Beschluss vom 19.02.2019 -
BVerwG 4 B 59.18ECLI:DE:BVerwG:2019:190219B4B59.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2019 - 4 B 59.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:190219B4B59.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 59.18

  • VG Weimar - 19.01.2012 - AZ: VG 1 K 866/08 We
  • OVG Weimar - 11.07.2018 - AZ: OVG 1 KO 761/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2018 ergangenen Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall.

3 Die Frage,
ob der zuständige parlamentarische Gesetzgeber durch die Streichung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals aus einer Norm des materiellen Bauordnungsrechts nicht in der Lage ist, die Rechtslage dahingehend zu ändern, dass es für der Änderung zeitlich nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren auf das betroffene Tatbestandsmerkmal nicht mehr ankommt,
betrifft die Auslegung und Anwendung des § 37 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ThürBauO 2014, mithin nicht revisibles Recht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen, dass sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, wonach die Auslegung des § 37 Abs. 5 Satz 2 ThürBauO 2014 durch das Berufungsgericht "unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar" sei, weshalb sich insoweit der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhe, auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls die (bundesrechtskonforme) Auslegung von Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. September 1994 - 6 C 42.92 - BVerwGE 96, 350). Denn diese Entscheidung ist in einem Revisionsverfahren ergangen, in dem das Revisionsgericht - anders als im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - auch zu prüfen hat, ob die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts Bundesverfassungsrecht beachtet bzw. eine bundesrechtskonforme Auslegung des Landesrechts gewählt hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom 16. August 2018 - 4 B 41.17 - ZfBR 2018, 799 Rn. 8).

4 Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie erschöpft sich vielmehr in einer inhaltlichen Kritik an der Auslegung des § 37 Abs. 5 Satz 2 ThürBauO durch das Oberverwaltungsgericht, die sie als verfehlt erachtet. Die Einwände der Beschwerde gehen zudem an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei. Das Oberverwaltungsgericht ist- anders als die Beschwerde unterstellt - nicht davon ausgegangen, dass der Landesgesetzgeber nicht in der Lage sei, durch Streichung eines Tatbestandmerkmals die Rechtslage zu ändern. Es hat lediglich die Auffassung des Klägers, dass es nach dem heute geltenden - geänderten - Recht auf das Merkmal eines Sich-Bemerkbar-Machens nicht mehr ankomme, als nicht überzeugend zurückgewiesen (UA S. 13).

5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.