Beschluss vom 19.08.2019 -
BVerwG 4 BN 41.19ECLI:DE:BVerwG:2019:190819B4BN41.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2019 - 4 BN 41.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:190819B4BN41.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 41.19

  • OVG Lüneburg - 25.04.2019 - AZ: OVG 12 KN 226/17

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Beantwortung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

3 1. Die das Anliegen der Beschwerde zusammenfassende Frage,
welche inhaltlichen Anforderungen an die typisierende Betrachtung der zu erwartenden Anlagenhöhe bei der Festlegung von harten Abstandsradien um Wohnbauflächen und Gewerbegebiete im Rahmen der Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen zu stellen sind,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie für eine Mehrzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich und deshalb zu unbestimmt ist. Der Senat könnte sie nur im Stil eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 - ZfBR 2016, 372 Rn. 2).

4 Die damit im Zusammenhang stehende Frage,
ob es durch das Abwägungsgebot gedeckt ist, bei der Festlegung von harten Abstandsradien um Wohnbauflächen und Gewerbegebiete eine Orientierung an einer wirtschaftlich mindestens zu errichtenden Höhe von Windenergieanlagen vorzunehmen,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin für die Bemessung einer harten Tabuzone - entgegen ihren Ausführungen - nicht Windenergieanlagen mit einer Mindesthöhe von 150 m als Referenzanlagen in Ansatz gebracht hat, sondern - realitätsfremd und mit der Planbegründung nicht vereinbar - Anlagen mit exakt ("nur") dieser Höhe (UA S. 22). An diese tatrichterliche Würdigung wäre der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden.

5 2. Auch zur Klärung der Frage,
ob die von der Rechtsprechung anerkannte Planungspraxis, wonach ausgehend von einer typisierten Referenzanlage deren zweifache Höhe als harter Schutzabstand im Sinne einer harten Tabuzone zugrunde zu legen ist, den Grundsatz der möglichst großen Zurückhaltung bei der Ausweisung harter Tabuzonen verdrängt,
ist die Revision nicht zuzulassen. Die Frage weist keinen rechtlichen Gehalt auf. Die Antragsgegnerin zitiert das Oberverwaltungsgericht Münster mit dem Satz aus dem Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE - (DVBl. 2013, 1129 = juris Rn. 47), bei der Annahme harter Tabuzonen sei grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Dieser Satz ist allerdings kein Rechtssatz, sondern mahnt den Rechtsanwender zu einer konsequenten, nicht leichtfertigen Handhabung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.