Beschluss vom 20.02.2002 -
BVerwG 4 B 12.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200202B4B12.02.0

Beschluss

BVerwG 4 B 12.02

  • Niedersächsisches OVG - 08.11.2001 - AZ: OVG 8 LB 46/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Klägerin übt Kritik daran, wie das Berufungsgericht § 28 a NNatSchG angewendet hat. Sie verkennt nicht, dass es sich bei dieser Bestimmung um Landesrecht handelt, das nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisibel ist. Einen Bezug zum Bundesrecht zeigt sie insofern auf, als nach der rahmenrechtlichen Regelung des § 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope führen können, nur unter der Voraussetzung ausnahmsweise zugelassen werden dürfen, dass sie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Die Klägerin hält der Vorinstanz sinngemäß vor, bei der Auslegung des Begriffs der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls die durch die rahmenrechtlichen Vorgaben bestimmten Grenzen nicht eingehalten zu haben. Diese Fragestellung verleiht der Rechtssache indes keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf nicht eigens der Zulassung der Revision, um zu klären, was der Gesetzgeber in § 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG unter "überwiegenden Gründen des Gemeinwohls" versteht. Der von der Klägerin angesprochene Begriff hat in § 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG keinen anderen Inhalt als in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Er unterscheidet sich auch nicht von dem Gemeinwohlbegriff, der in anderen rechtlichen Zusammenhängen eine Rolle spielt. Sowohl zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als auch zu sonstigen Gemeinwohlklauseln hat der Senat bereits Stellung genommen. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern das von ihr erstrebte Revisionsverfahren geeignet sein könnte, Erkenntnisse zu vermitteln, die über die bisherige Rechtsprechung hinausreichen.
Der zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ergangenen Entscheidung des Senats vom 26. März 1998 - BVerwG 4 A 7.97 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137) ist zu entnehmen, dass insoweit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Von einer besonderen oder einer Ausnahmesituation kann nur bei einem Sachverhalt die Rede sein, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt bei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG, ebenso wie bei § 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatschG, im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" stellt der Gesetzgeber außerdem klar, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen.
In anderen Rechtsbereichen hat der Senat dem Gemeinwohlbegriff den gleichen Bedeutungsgehalt zuerkannt. Er hat darauf hingewiesen, dass nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl entspricht, und hervorgehoben, dass die Gemeinwohlformel der Erkenntnis, dass vielfach widerstreitende öffentliche Interessen aufeinander treffen, mit einem Abwägungsmodell Rechnung trägt(vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2001 - BVerwG 4 BN 55.00 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 9 zum Begriff des Wohls der Allgemeinheit in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
§ 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG liegt dieselbe gesetzgeberische Wertung zugrunde. Ob eine Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zuzulassen ist, kann unabhängig davon, wer sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, nur das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung sein, bei der in Rechnung zu stellen ist, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem Schutz der in § 20 c Abs. 1 BNatSchG genannten und der von den Ländern auf der Grundlage des § 20 c Abs. 3 BNatSchG gleichgestellten, als "besonders erhaltenswert und darum schutzwürdig" eingestuften Biotope erkennbar hohe Bedeutung beimisst (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 10/5064 S. 17 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatschG Nr. 2). Die besondere Wertschätzung schlägt sich in dem strengen Schutzregime nieder, das über die Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG weit hinausreicht und das nur zugunsten öffentlicher Interessen überwunden werden kann, die den von § 20 c Abs. 1 BNatschG geschützten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen.
Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, in welcher Richtung weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte. Die Klägerin setzt sich gegen die Wertung des Berufungsgerichts zur Wehr, dass zu den öffentlichen Interessen mit potentieller Gemeinwohlqualität, die eine Ausnahme im Sinne des § 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu rechtfertigen geeignet sind, auch das Interesse gehören kann, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu beseitigen. Ein solches Interesse scheidet aus dem Kreis der Ausnahmegründe indes nicht von vornherein aus. § 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG schreibt die "Gründe des Gemeinwohls" nicht in einer bestimmten Richtung fest. Ob auch Gesichtspunkte der Landschaftsbildpflege im Einzelfall von solchem Gewicht sein können, dass sie Vorrang vor dem gesetzlichen Biotopschutz beanspruchen, hängt von ästhetischen und ökologischen Wertungen ab, für die allein die konkreten örtlichen Verhältnisse den Anknüpfungspunkt bilden können. Die Klägerin kleidet ihre hierauf gemünzten Argumente in das Gewand allgemeiner naturschutzrechtlicher Erwägungen. Letztlich lässt sie es aber damit bewenden, an der Entscheidung der Vorinstanz Kritik zu üben und die Würdigung des Berufungsgerichts an ihrer eigenen Sicht der Dinge zu messen. Das ersetzt nicht die Formulierung einer Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ob der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des § 28 a NNatschG gegen die Denkgesetze verstoßen, als selbständige materielle oder Verfahrensrüge zu werten ist, kann dahinstehen. Die Angriffe der Klägerin gehen jedenfalls fehl. Der vermeintlich unauflösbare Wertungswiderspruch liegt nicht vor. Nur wenn man mit der Beschwerde die Zerstörung eines Biotops gedanklich mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gleichsetzt, "kann seine Zerstörung nicht eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beseitigen". Für eine solche Gleichsetzung gibt § 28 a Abs. 5 NNatschG nach dem Verständnis des Berufungsgerichts gerade nichts her. Auch § 20 c Abs. 2 BNatschG nötigt nicht zu einer derartigen Sichtweise.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG.