Beschluss vom 20.04.2015 -
BVerwG 4 B 9.15ECLI:DE:BVerwG:2015:200415B4B9.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 B 9.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:200415B4B9.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 9.15

  • VG Göttingen - 16.04.2013 - AZ: VG 2 A 429/12
  • OVG Lüneburg - 18.09.2014 - AZ: OVG 1 LC 85/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N. und vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Sinngemäß macht sie geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den in § 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO in der bis zum 12. April 2012 geltenden Fassung verwendeten Begriff des „Balkons“ verkannt und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung daher zu Unrecht aufgehoben. § 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F. ist jedoch eine Norm des irrevisiblen Landesrechts. Ungeklärte Fragen des Bundesrechts wirft die Beschwerde auch nicht dadurch auf, dass sie in der Auslegung des „Balkonbegriffs“ durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sieht. Denn sie legt nicht dar, inwiefern sich diesbezüglich ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen würden. Vielmehr wendet sie sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts. Das wird den Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.