Beschluss vom 20.06.2018 -
BVerwG 5 B 4.18ECLI:DE:BVerwG:2018:200618B5B4.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 B 4.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:200618B5B4.18.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 4.18

  • VG Gelsenkirchen - 11.07.2014 - AZ: VG 3 K 2978/12
  • OVG Münster - 19.10.2017 - AZ: OVG 1 A 1712/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2017 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 020,47 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (a) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (b) hinreichend dargelegt hat.

2 a) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise aufgezeigt worden. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne dieser Vorschrift ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.).

3 aa) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil das Berufungsgericht trotz eines mit erheblichen Gründen geltend und glaubhaft gemachten Antrags auf Terminverlegung mündlich verhandelt und in der Sache entschieden habe (Beschwerdebegründung S. 2), genügt dies den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer weder vorgetragen hat, wann und aus welchen Gründen er eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, noch ob und aus welchen Gründen das Gericht diesen abgelehnt hat. Abgesehen davon war der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht anwaltlich vertreten und die Beschwerde trägt keine Gründe vor, warum seine persönliche Anwesenheit zur Wahrung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen wäre.

4 bb) Soweit sich der Kläger gegen die Annahme der Vorinstanz wendet, die in Rede stehende Heilbehandlung sei weder wissenschaftlich allgemein anerkannt noch handele es sich um eine "wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung" (UA S. 16 ff.), wird ein angeblicher Verfahrensmangel nicht ansatzweise bezeichnet.

5 cc) Sollte sich das Beschwerdevorbringen, die für die Zurückweisung der Klage angegebene Begründung, Arthrose führe nicht zum Tode, sei "schlechthin falsch" (Beschwerdebegründung S. 6 unter Ziffer 5), nicht nur auf die rechtliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, sondern auch als Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verstehen sein, genügte es den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Die Beschwerde geht nicht darauf ein, aus welchen Gründen der Umstand, dass das Gericht seine Entscheidung auch auf diese Annahme stützt, mit dem Überzeugungsgrundsatz nicht vereinbar sein sollte. Insbesondere legt sie - was erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.) - nicht dar, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruhte, objektiv willkürlich wäre oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtete.

6 b) Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht, soweit das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers - allenfalls in Betracht kommend - dahin zu verstehen sein sollte, dass er die Zulassung der Revision auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für geboten hält.

7 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

8 Die Beschwerde formuliert weder Fragen, die sie für grundsätzlich bedeutsam hält, noch verhält sie sich zu der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der angesprochenen Rechtsprobleme. Sie legt in der Sache lediglich dar, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus ihrer Sicht nicht richtig ist, weil die Versagung der Beihilfe wegen fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der "MBST®-KernspinResonanzTherapie" mit Sinn und Zweck des § 75 Abs. 3 LBG NRW sowie der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht nicht vereinbar sei (Beschwerdebegründung S. 2 f. unter Ziffer 1), es bei dem Tatbestandsmerkmal der "Noch-Nicht-Anerkennung" nicht auf die "Erwartbarkeit" der Anerkennung ankomme (Beschwerdebegründung S. 3 f. unter Ziffer 2), sondern auf die positive Kausalität der Heilbehandlung für die Schmerzlinderung (Beschwerdebegründung S. 4 f. unter Ziffer 3) oder Heilung (Beschwerdebegründung S. 5 f. unter Ziffer 4), und die Zurückweisung der Klage mit der Begründung, die Arthrose führe nicht zum Tode, "schlechthin falsch" sei (Beschwerdebegründung S. 6 f. unter Ziffer 5). Mit dieser Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

9 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 26.10.2018 -
BVerwG 5 B 35.18ECLI:DE:BVerwG:2018:261018B5B35.18.0

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    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2018 - 5 B 35.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:261018B5B35.18.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 35.18

  • VG Gelsenkirchen - 11.07.2014 - AZ: VG 3 K 2978/12
  • OVG Münster - 19.10.2017 - AZ: OVG 1 A 1712/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2018 (BVerwG 5 B 35.18 ) wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Gründe

1 Die von dem Kläger gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 26. September 2018 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2 Der mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 erneut gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei verständiger Würdigung als Gegenvorstellung zu werten. Der "wiederholte" Antrag auf Wiedereinsetzung ist kein selbstständiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil mit ihm keine gegenüber dem ersten Wiedereinsetzungsantrag selbstständigen Gründe geltend gemacht werden. Vielmehr ergänzt der Kläger sein bisheriges Wiedereinsetzungsvorbringen. Eine Ergänzung des bisherigen Sachvortrags ist zwar auch nach Ablauf der hier maßgeblichen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO zulässig, aber nicht mehr nach der bereits ergangenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2018 - BVerwG 5 B 35.18 -.

3 Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, mit der sich der Kläger gegen die Versagung seines Wiedereinsetzungsantrags wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.). Denn die Gegenvorstellung hat jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des Klägers keinerlei Anlass zur Korrektur und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gibt. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass sein Prozessvertreter zu 1 wegen einer angeblichen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihm die Zustellung bzw. das Zustelldatum des angegriffenen Beschlusses des Senats vom 20. Juni 2018 - BVerwG 5 B 4.18 - "fristgerecht" zur Kenntnis zu geben. Darauf kommt es aber für den Beginn der Frist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nicht an. Denn der Kläger war anwaltlich vertreten, so dass ihm die Bekanntgabe an seinen Prozessvertreter zu 1 zuzurechnen ist. Dass dieser wegen einer Erkrankung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht in der Lage gewesen wäre, den Beschluss tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat im Übrigen auch nicht ansatzweise dargelegt, dass sein Prozessvertreter zu 1 zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses überhaupt erkrankt gewesen wäre. Seine Gegenvorstellung enthält insofern nur Behauptungen und Mutmaßungen ("offenkundig stark überfordert", "so weit überfordert [...], daß sein Zustand als ungesund anzusehen ist, er zumindest an einem starken 'burn out' leidet"), aus der Aufzählung der Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts ergibt sich für das Vorliegen einer Erkrankung überhaupt nichts.

4 Darüber hinaus ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 67 VwGO an eine ordnungsgemäße Vertretung genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aus der Begründung eines Rechtsbehelfs hervorgehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 5 B 11.12 - juris Rn. 2). Dem genügt die pauschale "vollinhaltliche" Bezugnahme in dem Schriftsatz des Prozessvertreters vom 12. Oktober 2018 auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2018 nicht.

5 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende künftige Schriftsätze des Klägers, die kein neues Vorbringen enthalten, oder denen kein nachvollziehbares Begehren entnommen werden kann, nicht mehr förmlich zu bescheiden.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.