Beschluss vom 20.09.2004 -
BVerwG 1 B 27.04ECLI:DE:BVerwG:2004:200904B1B27.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 27.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.01.2004 - AZ: OVG 1 LB 44/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2004, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt insoweit der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtümlich angenommen, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei nur das Abschiebungsschutzbegehren des Klägers nach § 51 Abs. 1 AuslG, nicht jedoch die Frage des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG, und deshalb verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, neben einer Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auch eine Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren des Klägers nach § 53 AuslG zu treffen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG an das Berufungsgericht zurück.
Den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts, die sich ausschließlich mit § 51 Abs. 1 AuslG befassen, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen im Einzelnen eine Entscheidung zu § 53 AuslG nicht getroffen worden ist. Das Berufungsgericht hatte allerdings noch bei seiner Anhörung der Beteiligten zu einer Entscheidung gemäß § 130 a VwGO darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG jedenfalls gegenwärtig nicht mehr vorliegen dürften (Bl. 158 der Berufungsakte). Die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG war dadurch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid das Vorliegen derartiger Abschiebungshindernisse verneint hat und der Kläger diesen Bescheid insgesamt angegriffen hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger im Übrigen ausdrücklich den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht brauchte, weil es dem Hauptantrag des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG entsprochen hat, über diesen Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Durch das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag ist aber der Hilfsantrag hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG ebenfalls - und zwar ohne weiteres - in der Berufungsinstanz angefallen (stRspr, vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 sowie Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 9 C 2.98 -; vgl. auch Beschluss des Senats vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 589.99 -). Da das Berufungsgericht im Falle des Klägers eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht getroffen hat, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es eine Entscheidung zu § 53 AuslG nachholen kann.
Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig. Sie hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da es bisher "noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage der Blutrache" gebe. Damit bezeichnet die Beschwerde den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Eine den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechende Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts voraus. Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie lässt insbesondere nicht erkennen, in welchem rechtlichen Zusammenhang (§ 51 Abs. 1, § 53 AuslG) und aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts sich der von ihr angesprochene Fragenkomplex in einem Revisionsverfahren stellen würde.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG). Soweit die Beschwerde Erfolg hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorzubehalten.