Beschluss vom 20.09.2017 -
BVerwG 5 B 15.17ECLI:DE:BVerwG:2017:200917B5B15.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.09.2017 - 5 B 15.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:200917B5B15.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 15.17

  • VG München - 07.12.2016 - AZ: VG M 18 K 16.4361
  • VGH München - 05.04.2017 - AZ: VGH 12 BV 17.185

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 5. April 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Bezug auf das Merkmal "in Zweifelsfällen" zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 11.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.