Beschluss vom 21.08.2018 -
BVerwG 4 BN 44.17ECLI:DE:BVerwG:2018:210818B4BN44.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 4 BN 44.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:210818B4BN44.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 44.17

  • VGH München - 05.09.2017 - AZ: VGH 2 N 16.1308

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2018
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Dr. Decker
und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.

2 I. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Einwand der Antragsteller, die angefochtene zweite Änderung des Bebauungsplans "Kotterner Straße-Nord" hätte nicht im beschleunigten Verfahren erlassen werden dürfen, denn gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB sei dieses Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan - wie vorliegend - die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterlägen, aus mehreren Gründen als unbegründet angesehen. Zum einen werde mit der Bebauungsplanänderung nicht die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet (UA Rn. 19 - 26); zum anderen sei ein Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auf jeden Fall gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei (UA Rn. 27 f.).

3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). Jedenfalls in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, ein etwaiger Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB sei wegen Ablaufs der Jahresfrist (§ 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB) unbeachtlich geworden, ist kein Zulassungsgrund dargelegt. Es kann daher offenbleiben, ob hinsichtlich der ersten Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

4 Nach Auffassung der Beschwerde beruht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Normenkontrollgericht habe den Antragstellern angelastet, den Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB geltend gemacht zu haben, obwohl der Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist gestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hätte den § 167 ZPO entsprechend bei § 215 BauGB anwenden müssen. Das führt auf keinen Verfahrensfehler. Nach § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB werden beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, dass eine solche Rüge auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden kann. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB wird jedoch nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht (BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 27 und vom 14. März 2017 - 4 CN 3.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 20 Rn. 15). Aus den Verweisungen des § 173 Satz 1 VwGO auf die Zivilprozessordnung und des § 56 Abs. 2 VwGO auf die Vorschriften über die Zustellung folgt nichts anderes. Die Anwendbarkeit von § 167 ZPO scheidet hier schon deshalb aus, weil für die Berechnung der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht auf Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ("dieses Gesetz" im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO), sondern auf Art. 31 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 23). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die zweite Änderung am 3. Juli 2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag vom 1. Juli 2016, mit dem erstmals die Gesichtspunkte der Umweltprüfung und des beschleunigten Verfahrens vorgetragen wurden (UA Rn. 28), ging beim Normenkontrollgericht per Telefax am Freitag, den 1. Juli 2016, im Original am Montag, den 4. Juli 2016, ein und wurde am 7. Juli 2016 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich zutreffend davon ausgegangen, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB unbeachtlich geworden ist.

5 Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage einer Anwendbarkeit von § 167 ZPO auf eine mit Schriftsatz eingereichte Rüge mit Blick auf § 215 BauGB nicht von "allgemeiner Bedeutung" (Beschwerdeschriftsatz vom 23. November 2017 S. 12). Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt ferner nicht aus einer etwaigen Vorlagepflicht des Senats an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 = juris Rn. 31, vom 5. Mai 2009 - 3 B 14.09 - juris Rn. 3, vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 , 5 PKH 5.10 - juris Rn. 8 und vom 24. März 2016 - 4 BN 42.15 - ZfBR 2016, 477 = juris Rn. 11). Die Beschwerde (Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 S. 4) legt nicht dar, inwiefern sich in Bezug auf § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB Fragen von unionsrechtlicher Bedeutung stellen, die gegebenenfalls zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zwängen.

6 II. Soweit die Antragsteller ferner einen "Verstoß gegen § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB" rügen (Beschwerdeschriftsatz vom 23. November 2017 S. 14), verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB), denn es fehlt bereits die Angabe eines geeigneten Zulassungsgrundes. Einen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kennt § 132 Abs. 2 VwGO nicht (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 B 51.14 - juris Rn. 13).

7 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 08.11.2018 -
BVerwG 4 BN 39.18ECLI:DE:BVerwG:2018:081118B4BN39.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2018 - 4 BN 39.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:081118B4BN39.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 39.18

  • VGH München - 05.09.2017 - AZ: VGH 2 N 16.1308

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21. August 2018 - 4 BN 44.17 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Rügeverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Antragsteller haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 Die Anhörungsrüge wirft dem Senat vor, die Antragsteller in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt zu haben. Trotz entsprechenden Vortrags zur (Un-)Zulässigkeit einer Angebotsplanung im beschleunigten Verfahren habe sich das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hierzu nicht geäußert. Das führt auf keinen Gehörsverstoß.

3 Im Beschluss vom 21. August 2018 (BA Rn. 3) ist ausgeführt, dass das angefochtene Urteil alternativ begründet worden sei und dass jedenfalls in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, ein etwaiger Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB sei wegen Ablaufs der Jahresfrist (§ 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB) unbeachtlich geworden, kein Zulassungsgrund dargelegt worden sei. Der Senat hat daher offengelassen, ob hinsichtlich der ersten Begründung der Vorinstanz - dass mit der Bebauungsplanänderung nicht die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet werde und deshalb das Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht ausgeschlossen gewesen sei - ein Revisionszulassungsgrund dargelegt und gegeben sei.

4 Im Übrigen wiederholt und vertieft die Anhörungsrüge im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren, greift die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Beschwerdevorbringens erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2008 - 9 A 12.08 - juris). Sie dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Es handelt sich vielmehr um einen formellen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2006 - 7 C 10.06 -, vom 11. Februar 2008 - 5 B 17.08 - und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - jeweils juris).

5 Soweit die Antragsteller schließlich eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG rügen, weil der Senat die Anforderungen an die Zulassung der Revision überspannt habe, erweist sich die Anhörungsrüge ebenfalls als erfolglos, weil sie nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden kann (stRspr; BVerwG Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4, vom 17. Mai 2011 - 7 A 3.11 - juris Rn. 9, vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 und vom 26. November 2008 - 7 B 52.08 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - NJW 2009, 3710 Rn. 16 ff.).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr.  5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in der ab 21. April 2018 geltenden Fassung; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.