Beschluss vom 21.12.2017 -
BVerwG 6 B 35.17ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B35.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - 6 B 35.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B35.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 35.17

  • VG Freiburg - 24.06.2015 - AZ: VG 2 K 588/14
  • VGH Mannheim - 13.02.2017 - AZ: VGH 2 S 1610/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 107,88 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.

2 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis März 2013 in Höhe von insgesamt 107,88 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

3 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11). Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4 a) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob die im privaten Bereich nach § 2 RBStV erhobenen Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen.

5 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist. Sollte die Frage im Sinne des Klägers positiv zu beantworten sein, wäre die Zurückweisung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aufhebung des Beitragsbescheids des Beklagten nur führen, soweit der Bescheid rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Eine solche Rechtsverletzung wäre jedoch ausgeschlossen, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu bejahen wäre. Unterläge der Rundfunkbeitrag der Umsatzsteuer, müsste der Beklagte beim Kläger nicht nur den nach § 2 ff. RBStV festgesetzten Rundfunkbeitrag erheben, sondern darauf zusätzlich die Umsatzsteuer aufschlagen. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers wäre in diesem Fall zwangsläufig höher als in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt. Soweit keine Umsatzsteuer geltend gemacht wird, greift der Beitragsbescheid folglich nicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit ein. Etwas anderes folgt auch nicht aus der "Anpassungsnotwendigkeit bei Gleichheitsverstößen", auf die die Beschwerde stichwortartig verweist. Selbst wenn unterstellt wird, dass hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Veranstaltern vorliegt, wird aus den Darlegungen der Beschwerde nicht ansatzweise erkennbar, weshalb der Gesetzgeber zur Behebung eines solchen Gleichheitsverstoßes verpflichtet sein sollte, die in §§ 2 ff. RBStV enthaltenen Regelungen über die Beitragspflicht im privaten Bereich rückwirkend zu Gunsten der Wohnungsinhaber zu ändern.

6 Unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus den einschlägigen Vorschriften sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. Das Bundesverfassungsgericht hat im zweiten Rundfunkurteil entschieden, dass die Rundfunkanstalten keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausüben, sondern in öffentlicher Verantwortung stehen, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und eine integrierende Funktion für das Staatsganze erfüllen (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 <329>). An dieser Qualifizierung haben entgegen der Auffassung der Beschwerde auch die in der Folgezeit in Kraft getretenen Vorgaben des Unionsrechts nichts geändert. Sie wird vielmehr durch Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der insoweit einschlägigen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 S. 1) bestätigt. Danach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor.

7 Die Umsatzsteuerpflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten folgt auch nicht ausnahmsweise aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG. Danach gelten die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die erwähnten Tätigkeiten oder Umsätze als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. In Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten gelten sie in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Die Behandlung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Nichtsteuerpflichtige bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich kann jedoch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG führen, weil insoweit kein Wettbewerb besteht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass mit dieser Bestimmung auf den Fall abgestellt wird, dass die öffentlichen Einrichtungen Tätigkeiten ausüben, die - im Wettbewerb mit ihnen - auch von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt werden können (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-344/15 [ECLI:​EU:​C:​2017:​28], National Roads Authority - Rn. 39 m.w.N.). Dass die privaten Rundfunkveranstalter in der Lage sein könnten, die besonderen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung wahrzunehmen, ist jedoch nicht ansatzweise erkennbar. Die wesentliche Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht gerade darin, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 31).

8 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG ist ebenfalls nicht anwendbar. Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sind zwar in Anhang I Nr. 13 zu Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie aufgeführt. Ausgenommen sind jedoch solche Tätigkeiten, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. q der Richtlinie 2006/112/EG steuerbefreit sind. Diese Steuerbefreiung bezieht sich auf die Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern diese keinen gewerblichen Charakter haben. Einen solchen gewerblichen Charakter hat das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedoch - wie ausgeführt - gerade nicht.

9 Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht mit der Frage zu begründen, ob der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich nach § 2 RBStV mit Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG in Einklang steht. Zwar kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung genügen, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26). Indes lässt sich hier eine Vorlagepflicht ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen; denn die genannte Frage lässt sich aus den dargelegten Gründen offenkundig bejahen, ohne dass es einer Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedürfte.

10 b) Der Kläger hält ferner die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
ob eine typisierende Gleichstellung von Erst- und Zweitwohnungen im Rahmen des § 3 Abs. 2 RBStV gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

11 Diese Frage rechtfertigt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht, denn sie ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​250117U6C15.16.0] - (juris Rn. 51 f.) geklärt. Für eine höchstrichterlich bereits beantwortete Rechtsfrage besteht ein die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigender Klärungsbedarf nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

12 In den Gründen des genannten Urteils hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung einen Verteilungsmaßstab zur Folge hat, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insbesondere waren die Gesetzgeber nicht gehalten, für Personen, die als Inhaber mehrerer Wohnungen als Beitragsschuldner zur Zahlung verpflichtet sind, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag differenzierende Regelungen zu schaffen. Auch in diesen Fällen kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ein besonderes Gewicht zu, das es rechtfertigt, den Beitrag unabhängig von der Zahlungspflicht für weitere Wohnungen jeweils von einem Wohnungsinhaber zu erheben. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Fallgestaltungen hingewiesen, die der Beitragspflicht in den Fällen, dass ein Beitragsschuldner für zwei oder mehrere Wohnungen beitragspflichtig ist, zugrunde liegen können. Lebt der Beitragsschuldner in seinen Wohnungen jeweils alleine, hat er zwar das Vielfache des vollen Rundfunkbeitrags entsprechend der Anzahl seiner Wohnungen zu zahlen. Möglich ist aber auch, dass der Beitragsschuldner in einer oder mehreren Wohnungen mit anderen grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammenlebt. In diesen Fällen hängt die Inanspruchnahme eines Beitragsschuldners für mehrere Wohnungen allein davon ab, dass gerade dieser Schuldner sich als Inhaber der Wohnungen gegenüber der Rundfunkanstalt angemeldet hat und seine Zahlungen für die anderen beitragspflichtigen Wohnungsinhaber gegenüber der Rundfunkanstalt befreiend wirken. Die weiteren beitragspflichtigen Schuldner haften als Gesamtschuldner im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben oder praktizieren. Daher kann der Wohnungsinhaber von ihnen einen entsprechenden Ausgleich verlangen, so dass sich seine Belastung entsprechend verringert. Ob ein für mehrere Wohnungen in Anspruch genommener Beitragsschuldner den Beitrag alleine trägt oder für andere Beitragsschuldner mit befreiender Wirkung zahlt, kann die Rundfunkanstalt aus den bei ihr gespeicherten Daten nicht erkennen. Eine Regelung, die den Beitragspflichtigen von der Zahlungspflicht für die Zweitwohnung bzw. seine weiteren Wohnungen freistellt oder diese ermäßigt, weil er alleiniger Schuldner ist, hätte deshalb einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu Folge.

13 Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Es enthält auch im Übrigen keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Zur Begründung der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, beschränkt sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Behauptung, es liege ein Widerspruch zu dem dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich angeblich zugrunde liegenden Grundsatz vor, jeden Bürger nur ein einziges Mal zu der Abgabe heranzuziehen. Die hohe Zahl von Zweitwohnungen schließe es zudem aus, diese als atypische Gestaltungen unberücksichtigt zu lassen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

14 c) Die weitere Frage,
ob eine zwar schuldrechtlich kraft Gesetzes statuierte, jedoch (noch) nicht vollziehbare Abgabenerhebung ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vom Gesetzgeber mit einer Ordnungswidrigkeitssanktion versehen werden kann, die Strafandrohung mithin an die Stelle einer Verwaltungsvollstreckung treten kann, deren Voraussetzungen nicht vorliegen,

15 kann nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil sie wiederum nicht entscheidungserheblich ist. Da ein Festsetzungsbescheid ergangen ist, den der Kläger im vorliegenden Verfahren angefochten hat, kommt es nicht darauf an, ob vor dem Hintergrund des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG gegeben wäre, wenn der Kläger nur unter Hinweis auf die gesetzliche Entstehung der Beitragspflicht und ohne Erlass eines förmlichen Festsetzungsbescheids zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags aufgefordert worden wäre. Dass weder die materiellen Regelungen zum Rundfunkbeitrag (§§ 1 bis 8 RBStV) noch die verfahrensrechtlichen Regelungen zum förmlichen Festsetzungsverfahren (§ 10 RBStV) ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlören, wenn man das "bescheidlose" Anforderungsverfahren für verfassungsrechtlich bedenklich hielte, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Da sich die Beschwerdebegründung hiermit nicht auseinandersetzt, genügt sie insoweit schon nicht dem Darlegungserfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

16 2. Der Kläger hält ferner eine Divergenz der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für gegeben.

17 Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

18 Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 ff. RBStV. Soweit die Beschwerde insbesondere dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - (BVerfGE 137, 1 <20>) das abgabenrechtliche Gebot der Belastungsgleichheit entnimmt, legt sie nicht dar, dass das Berufungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich stattdessen in der Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der nach den festgesetzten Beträgen zu bemessende Streitwert ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 -) nicht gemäß Satz 2 des § 52 Abs. 3 GKG zu erhöhen. Diese Regelung soll insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen, in denen es um die Höhe jährlich wiederkehrender Beträge geht (BT-Drs. 17/11471 S. 245).