Beschluss vom 22.07.2019 -
BVerwG 9 B 30.18ECLI:DE:BVerwG:2019:220719B9B30.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2019 - 9 B 30.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:220719B9B30.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 30.18

  • VG Kassel - 28.11.2016 - AZ: VG 6 K 412/14.KS
  • VGH Kassel - 14.05.2018 - AZ: OVG 5 A 1580/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 439,63 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensfehlers stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 Soweit sich der Beschwerdebegründung sinngemäß die Fragen entnehmen lassen,
ob ein vor Inkrafttreten der Neufassung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zum 1. Januar 2013 erlassener Straßenbaubeitragsbescheid, der mangels eines damals erforderlichen Fertigstellungsbeschlusses rechtswidrig war, mit dem übergangslosen Wegfall dieses Erfordernisses geheilt ist,
welche Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Heranziehungsbescheides gemäß § 119 AO zu stellen sind,
ob die von den hessischen Gemeinden seinerzeit verwendeten Mustersatzungen im Hinblick auf den Verteilungsmaßstab rechtmäßig gewesen sind,
ob und inwieweit bei der Festlegung des Gemeindeanteils (§ 3 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten) die Bezuschussung der Straßenbaumaßnahme durch Fördergelder des Landes zugunsten der Beitragspflichtigen zu berücksichtigen ist,
wie weit der in § 93 Abs. 2 GO HE a.F. geregelte Vorrang der Entgelt- vor der Steuerfinanzierung im Hinblick auf die Erhebung von Straßenbeiträgen nach § 11 KAG HE gereicht hat und
ob ein beitragspflichtiger Bürger von einem neuen Gehweg profitiert, der auch aufgrund einer Schule und einer Bushaltestelle notwendig ist,
rechtfertigen diese die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich nach irrevisiblem Landesrecht beurteilen. Das gilt auch für den ausdrücklich angesprochenen § 119 AO, der im Kommunalabgabenrecht den landesrechtlichen Charakter der Verweisungsnorm des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG HE teilt. Soweit die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Normen auch durch Grundsätze des Bundes-(Verfassungs-)Rechts beeinflusst wird, ist ein über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehender weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf auch nicht ansatzweise dargelegt.

4 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem er keinen Beweis erhoben habe über den Ablauf der üblichen Nutzungsdauer des von der Beklagten ausgebauten Bürgersteiges, über den Eintritt einer Verbesserung durch die umstrittene Ausbaumaßnahme, über die tatsächlich ausgebaute Breite des abgerechneten Bürgersteiges und über die Frage, ob das nicht unmittelbar an dem Bürgersteig anliegende Grundstück des Klägers von der Ausbaumaßnahme einen Vorteil erfährt. Dabei wird die Beschwerde den besonderen Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels nicht gerecht. Insofern ist nach ständiger Rechtsprechung unter anderem substantiiert vorzutragen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruhen kann. Darzulegen ist ferner, dass auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung vor dem Tatsachengericht hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sie sich ihm von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.; Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 13). Daran fehlt es hier. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wieso sich dem Verwaltungsgerichtshof die unterbliebene Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen, nachdem sie der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht angemahnt hatte.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.