Beschluss vom 22.09.2004 -
BVerwG 7 B 79.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B7B79.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2004 - 7 B 79.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B7B79.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 79.04

  • VG Dresden - 02.12.2003 - AZ: VG 13 K 1803/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 525 € festgesetzt.

I


In einem Bescheid vom 28. Februar 1997 hatte der Beklagte unter anderem festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger in einem Widerspruchsverfahren notwendig war. Die Kläger verlangten mit Schreiben vom 10. Januar 2000 daraufhin die Erstattung von im Einzelnen aufgelisteten Kosten. Mit Schreiben vom 3. April 2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, er beabsichtige, den Bescheid vom 28. Februar 1997 teilweise zurückzunehmen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Die Kläger wandten sich mit Schreiben vom 3. Mai 2000 gegen die beabsichtigte Teilrücknahme. Mit Bescheid vom 16./21. Juni 2000 hob der Beklagte den Bescheid vom 28. Februar 1997 hinsichtlich der Anordnung der Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten auf. Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil stattgegeben, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gewahrt worden sei. Die Anhörung der Kläger zur beabsichtigten Rücknahme und deren Antwort hierauf werden weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnt.

II


Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt. Jedenfalls weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von der in der Beschwerde erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) widersprochen hat. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen solchen abstrakten Rechtssatzwiderspruch benennt (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.
Die Beschwerde benennt zwar einen im Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103) aufgestellten Rechtssatz. Danach beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG regelmäßig erst nach Abschluss eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens. Einen davon abweichenden vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz benennt die Beschwerde jedenfalls nicht ausdrücklich. Ob er sinngemäß benannt wird, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt ein solcher Rechtssatzwiderspruch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginne bereits vor Abschluss eines Anhörungsverfahrens. Ein solcher Rechtssatz liegt seiner Entscheidung auch nicht sinngemäß zugrunde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezogen, dass hier ein Anhörungsverfahren stattfand und überhaupt nicht geprüft, welche Bedeutung dies für den Beginn der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hat. Dieser Fehler bei der Rechtsanwendung stellt jedoch - worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V. m. § 72 Nr. 1 GKG.