Beschluss vom 22.10.2019 -
BVerwG 4 B 38.19ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B4B38.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2019 - 4 B 38.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B4B38.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 38.19

  • VG Karlsruhe - 08.02.2017 - AZ: VG 7 K 4184/15
  • VGH Mannheim - 28.06.2019 - AZ: VGH 3 S 338/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist daher unzulässig.

2 1. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.

3 Für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss in der Beschwerdebegründung dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Die Beschwerde lässt indes nicht erkennen, welche grundsätzliche Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren beantwortet werden soll. Die Frage, ob "ein Konvolut von Anlagen" zu einer Baugenehmigung „derartige Ausmaße“ haben dürfe, zielt nicht auf eine solche Rechtsfrage, sondern auf den Einzelfall.

4 2. Die Beschwerde bezeichnet nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Entscheidung, von der das Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht.

5 Divergenzfähig sind nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts. Von den von der Beschwerde genannten Entscheidungen ist daher lediglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 8 C 48.12 - (juris) divergenzfähig. Die Beschwerde führt jedoch nicht aus, welchem abstrakten Rechtssatz aus diesem Urteil die Vorinstanz widersprochen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

6 3. Die Beschwerde bezeichnet keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch insoweit verfehlt sie die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

7 Die Beschwerde möchte als verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung rügen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Baugenehmigung entgegen eines Hinweises des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 nicht wegen fehlender Bestimmtheit aufgehoben hat. Sie legt aber nicht dar, warum die Klägerin nicht damit rechnen musste, dass der Verwaltungsgerichtshof an etwaigen Bedenken nach der Änderung der Baugenehmigung am 14. März 2019 nicht mehr festhalten werde. Ihre Kritik, die "Modifikationen" der Genehmigung seien unzureichend, betrifft das materielle Recht und führt daher ebenso wenig auf einen Verfahrensmangel wie die Ausführungen zu § 48 und § 49 VwVfG.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.