Verfahrensinformation



Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen. Die am 30. Dezember 2004 erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von rund 1,2 Mio. € zu, beschränkte jedoch den ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010. Zur Begründung führte das Gericht aus, zwar seien Prozesszinsen grundsätzlich ab Rechtshängigkeit zu zahlen, jedoch habe die Klägerin vorliegend den Zinsanspruch erstmals am 1. März 2013 geltend gemacht mit der Folge, dass die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Zinsansprüche entsprechend § 195 BGB verjährt seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wann der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht und verjährt. In ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Anspruch auf Prozesszinsen entstehe unabhängig vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung erst mit der Rechtskraft des Urteils. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.


Beschluss vom 21.12.2015 -
BVerwG 9 B 32.15ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B32.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 32.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B32.15.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 32.15

  • VG Leipzig - 05.02.2009 - AZ: VG 6 K 1318/05
  • OVG Bautzen - 03.09.2014 - AZ: OVG 5 A 616/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 3. September 2014 wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009 betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Gerichtsgebühren, die für die Zurückweisung der Beschwerde angefallen sind; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 7/10. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 377 726,93 €, für den erfolglos gebliebenen Teil der Beschwerde auf 974 300,50 € und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 403 426,43 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit die Beschwerde Fragen im Zusammenhang mit der Klage auf Rückzahlung der Kosten für die äußere Erschließung aufwirft. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der vorgenannten Fragen erfüllt sind.

3 Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30) Feststellungen des Berufungsgerichts bestand aufgrund des Vertrages vom 27. November 1992 eine eigene Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten nur hinsichtlich der Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb des Gebiets, wohingegen zur Zahlung der Kosten für die äußere Erschließung an die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 19. Juni 1996 unmittelbar die Grundstückseigentümer verpflichtet waren. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der zwischen ihr und den Grundstückseigentümern vereinbarten Umlegungs- und Erschließungsbestimmungen verpflichtet war, die von ihr in deren Namen eingegangenen Verpflichtungen - und somit auch diejenigen aus dem Vertrag vom 19. Juni 1996 - zu erfüllen, und dass sie mit der Zahlung der Kosten für die äußere Erschließung in Höhe von 705 760 € gegenüber der Beklagten keine eigene, sondern die Verpflichtung der Grundstückseigentümer - sowie zugleich diesen gegenüber ihre Pflicht zur Vorfinanzierung der Erschließung - erfüllt hat.

4 Für Konstellationen dieser Art ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 812 BGB, der der Senat folgt, geklärt, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) grundsätzlich im Verhältnis zwischen dem Vertretenen - hier: den Grundstückseigentümern - und dem Zuwendungsempfänger - hier: der Beklagten - stattfindet, ein Anspruch aus Leistungskondiktion mithin regelmäßig (nur) in diesem Verhältnis besteht. Ebenfalls geklärt ist, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung in erster Linie die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - BGHZ 147, 269 <273 f.>, vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - NJW 2004, 1169 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11 - NJW 2012, 3366 Rn. 23 f.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederum ist anerkannt, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch hinsichtlich des Ausgleichs in Mehrpersonenverhältnissen regelmäßig denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 12, 14 m.w.N.).

5 a) Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit der Frage, ob ein Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber einen nichtigen Vertrag schließen kann bzw. welche Bedeutung die Nichtigkeit des Vertrages vom 19. Juni 1996 für die Vertretung der Grundstückseigentümer durch die Klägerin hat, nicht auf. Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber bestimmt und ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 167 Rn. 55). Für die von der Beschwerde angenommene gesetzliche Beschränkung der Vollmacht dahingehend, dass sie nur zum Abschluss wirksamer Verträge ermächtigt, enthalten die §§ 164 ff. BGB keinerlei Anhaltspunkte. Sie stünde hierzu vielmehr bereits deshalb in Widerspruch, weil das Haftungsrisiko, welches der Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB unter Zugrundelegung der klägerischen Prämisse trüge, unkalkulierbar und diesem damit nicht zumutbar wäre.

6 b) Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Nichtigkeit eines Erschließungsvertrages auch dann auf den Kostenerstattungsvertrag durchschlägt, wenn der Erschließungsunternehmer nicht im eigenen, sondern im Namen und im Auftrag der Grundstückseigentümer handelt, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und rechtfertigt damit ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

7 Akzessorisch sind nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Senats (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 25 f.) der Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger einerseits sowie die Kostenvereinbarung zwischen diesem und den Eigentümern andererseits mit der Folge, dass die Nichtigkeit des Erschließungsvertrages die Zahlungspflicht aus der Kostenvereinbarung entfallen lässt. Eine Unwirksamkeit des - u.a. die Herstellung der Erschließungsanlagen regelnden - städtebaulichen Vertrages vom 27. November 1992 hat das Berufungsgericht indes weder festgestellt noch unterstellt. Vielmehr hat die Klägerin diesen Vertrag (erst) unter dem 31. Mai 2002 - mithin erst nach Zahlung der umstrittenen 705 760 € - gekündigt. Auch soweit sich die Beschwerde auf die Rechtsfigur des so genannten "Doppelmangels" von Deckungs- und Valutaverhältnis bezieht, zeigt sie einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Das Berufungsgericht hat für eine solche Konstellation unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - BGHZ 147, 269 <275>) einen Durchgriffsanspruch des Zuwendenden gegen den Zuwendungsempfänger erwogen, die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls aber verneint, weil hier allenfalls das Valutaverhältnis zwischen den Grundstückseigentümern und der Beklagten, der Vertrag vom 19. Juni 1996, mangelhaft gewesen sei, während die Klägerin im Deckungsverhältnis von den Grundstückseigentümern wirksam beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei. Diese Würdigung steht nicht in Widerspruch zu den oben erwähnten Aussagen in dem genannten Urteil des Senats vom 1. Dezember 2010 (a.a.O.), die in einem anderen systematischen Zusammenhang stehen; sie betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

8 2. Die weitere Frage:
Beträgt der Verzugszins-/Prozesszinssatz für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die anstelle von Entgeltansprüchen treten, 8% oder lediglich 5%-Punkte über Basiszinssatz?
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. Danach kommt die Zuerkennung von Verzugs- bzw. Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich um eine vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht. Diese Voraussetzungen erfüllen weder öffentlich-rechtliche Erstattungs- noch privatrechtliche Bereicherungsansprüche (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.>, vom 18. März 2004 - 3 C 23.03 - NVwZ 2004, 991 <995> und vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13 Rn. 20 f., 26; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 - BGHZ 199, 1 Rn. 70 f.).

9 3. Die Beschwerde hat gleichfalls keinen Erfolg, soweit sie sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt. Insoweit benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dass darüber hinaus auch in der Sache keine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 - 9 C 8.09 - (BVerwGE 138, 244) besteht, wurde vorstehend unter 1. b) dargelegt. Eine Abweichung von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen hat die Klägerin nicht - zumal nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Form - geltend gemacht.

10 4. Die Revision ist jedoch hinsichtlich des - gegenüber dem übrigen Teil des Streitgegenstandes tatsächlich und rechtlich selbständigen und von ihm somit abtrennbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1976 - 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 2 B 68.87 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 252 S. 2 f.) - Anspruchs der Klägerin auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009 zuzulassen. Den insoweit entscheidungserheblichen Fragen zur Entstehung und Verjährung von Prozesszinsen gemäß den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Entstehung des Verzinsungsanspruchs bislang nur im Hinblick auf § 236 Abs. 1 Satz 1 AO entschieden (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 4), dessen Wortlaut indes von demjenigen der vorgenannten Vorschriften abweicht. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht daher Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung geben.

11 5. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren der Klägerin im Maße ihres Unterliegens aufzuerlegen, wohingegen die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 6 B 83.09 - juris Rn. 9).

12 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei war das auf die Gewährung erhöhter Prozesszinsen für einen längeren Zeitraum gerichtete Begehren, soweit es sich nicht auf die Hauptforderung von 705 760 € bezieht, neben dieser zu berücksichtigen. Das Additionsverbot des § 43 Abs. 1 GKG als Ausnahme zu § 39 Abs. 1 GKG greift nicht bei einer Verselbständigung der Nebenforderung (Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 43 GKG Rn. 4). Daher werden bei teilweiser Erledigung der Hauptforderung die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen selbst Hauptforderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57 - BGHZ 26, 174 <176> und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem der mit der Beschwerde geltend gemachte Zinsanspruch nicht Nebenforderung der ebenfalls verlangten Rückerstattung der Kosten für die äußere Erschließung, sondern des - rechtskräftig zugesprochenen - Anspruchs auf Zahlung der Kosten der inneren Erschließung ist. Mithin beläuft sich der Gesamtstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf die Hauptforderung von 705 760 € nebst weiterer 95 224,44 € (3 % - nämlich 8 statt der vom Oberverwaltungsgericht zugesprochenen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - aus dem der Klägerin rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012) zuzüglich weiterer 576 742,49 € (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009), also zusammen auf 1 377 726,93 €. Die Zulassung der Revision bezieht sich auf einen Teilstreitwert von 403 426,43 € (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009); dies entspricht etwa 3/10 des Gesamtstreitwertes.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 1.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Urteil vom 23.03.2017 -
BVerwG 9 C 1.16ECLI:DE:BVerwG:2017:230317U9C1.16.0

Zur Verjährung des Anspruchs auf Prozesszinsen

Leitsatz:

Der Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB verjährt bei allgemeinen Leistungsklagen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er rechtshängig geworden ist.

  • Rechtsquellen
    AO § 236
    BGB §§ 195, 199, 291
    VwGO § 88
    ZPO § 264 Nr. 2

  • VG Leipzig - 05.02.2009 - AZ: VG 6 K 1318/05
    OVG Bautzen - 03.09.2014 - AZ: OVG 5 A 616/12

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 9 C 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:230317U9C1.16.0]

Urteil

BVerwG 9 C 1.16

  • VG Leipzig - 05.02.2009 - AZ: VG 6 K 1318/05
  • OVG Bautzen - 03.09.2014 - AZ: OVG 5 A 616/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
am 23. März 2017 für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verjährung des Anspruchs auf Prozesszinsen.

2 Die Beteiligten schlossen 1992 einen städtebaulichen Vertrag, den die Klägerin im Jahr 2002 kündigte. Mit ihrer am 30. Dezember 2004 erhobenen Klage hat sie von der Beklagten die Erstattung von 4 921 403,80 € gefordert. Einen Antrag auf Verzinsung dieses Betrages hat die Klägerin in erster Instanz nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte dennoch verurteilt, an die Klägerin 1 907 834,10 € nebst acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2004 zu zahlen. Im Berufungsverfahren der Beklagten hat die Klägerin, ohne Anschlussberufung einzulegen, mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 beantragt, die Beklagte für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis 30. September 2012 zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs zu verurteilen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Zinsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und den an die Klägerin zu zahlenden Betrag auf 1 202 074,10 € reduziert sowie die Klägerin verurteilt aus einem Betrag von 1 154 809,35 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Zinsanspruchs ausgeführt, die erstmalige Beantragung von Prozesszinsen im Berufungsverfahren sei vorliegend auch ohne eigene (Anschluss-)Berufung der Klägerin zulässig. Da der Anspruch auf Prozesszinsen bereits mit der Rechtshängigkeit entstehe, sei der erstmals am 1. März 2013 geltend gemachte Zinsanspruch jedoch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 verjährt.

3 Mit ihrer vom Senat allein hinsichtlich des Zinsanspruchs für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009 zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die Entstehung der Prozesszinsen setze die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung voraus.

4 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 202 074,10 € sowie aus dem Betrag von 1 154 809,35 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 30. September 2012 zu zahlen.

5 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

6 Die zulässige Revision ist unbegründet.

7 1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht der Klägerin die umstrittenen (weiteren) Prozesszinsen nicht schon deshalb versagt, weil die Klägerin den Zinsanspruch vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hatte. Zwar verstieß das erstinstanzliche Urteil insoweit gegen § 88 VwGO, als es die Beklagte dennoch zur Zahlung von Zinsen verurteilte. Dieser Verstoß wurde aber auch ohne eigene (Anschluss-)Berufung der Klägerin dadurch geheilt, dass sie im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt, sich damit dessen Urteilsausspruch zu eigen gemacht und ihr Klagebegehren gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO entsprechend erweitert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1990 - V ZR 282/88 - BGHZ 111, 158 <161>, vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 - BGHZ 124, 351 <370> und vom 24. Januar 2013 - I ZR 78/11 - juris Rn. 11); dahinstehen kann, ob dies auch im Fall einer echten Klageänderung in Form einer nachträglichen Klagehäufung gelten würde (dagegen BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 Rn. 12; s.a. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 17).

8 2. Die Klägerin kann den Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen für den noch in Streit stehenden Zeitraum nicht durchsetzen, weil die Beklagte insoweit zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.

9 a) Vorbehaltlich abweichender Regelungen im einschlägigen Fachrecht können, sofern - wie vorliegend - der Umfang der Geldschuld eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, nach dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1973 - 7 C 21.72 - Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 53 ff. und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 46 f. m.w.N.).

10 b) Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen mangels spezieller Regelung grundsätzlich der Verjährung entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Zweck der Verjährung, tatsächliche Umstände, die längere Zeit unangefochten Bestand hatten, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anzuerkennen, hat seine Berechtigung gleichermaßen im Privatrecht wie im öffentlichen Recht. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - DVBl. 2016, 1603 Rn. 35 m.w.N.).

11 Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ist der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterworfen (vgl. Benicke/Grebe, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 291 Rn. 44). Diese Vorschrift ist auch für die Verjährung von Prozesszinsen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren als die sachnächste Regelung heranzuziehen mit der Folge, dass auch dort die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Sie beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

12 c) Die Verjährungsfrist begann danach im vorliegenden Fall mit der Klageerhebung zu laufen.

13 aa) Entstanden ist ein Anspruch gemäß § 199 Abs. 1 BGB, wenn er vom Gläubiger - notfalls gerichtlich - geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188 <191 ff.>; Urteile vom 17. Dezember 1999 - V ZR 448/98 - NJW-RR 2000, 647 <648> und vom 16. April 2013 - II ZR 118/11 - NJW 2013, 2511 Rn. 18; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 199 Rn. 4). Gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB hat der Schuldner eine fällige Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der Gläubiger kann daher den Anspruch auf Prozesszinsen mit der Klageerhebung geltend machen. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ausnahmsweise nur dann, wenn die zu verzinsende Schuld erst nach Rechtshängigkeit fällig wird. Folglich entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen im Regelfall bereits mit der Rechtshängigkeit des zu verzinsenden Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11 - NJW-RR 2013, 825 Rn. 23; hiervon ausgehend auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 - 7 C 21.72 - Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 55; vgl. ferner Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 5 S. 3).

14 bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Prozesszinsen sowohl seinem Grund als auch seiner Höhe nach erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Klageforderung feststeht. Vielmehr kennzeichnet sämtliche abhängigen Nebenleistungen, dass einerseits Bedingung ihrer Entstehung der Bestand des Hauptanspruchs ist (hierzu BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93 - BGHZ 128, 74 <84>), andererseits jedoch aufgrund der nur durch § 217 BGB beschränkten verjährungsrechtlichen Selbständigkeit ihre Verjährung vor derjenigen des Hauptanspruchs - und damit auch vor dessen rechtskräftiger Feststellung - vollendet sein kann (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 124; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 217 Rn. 4; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 217 Rn. 2). Ungeachtet ihrer verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen unterscheiden sich Prozess- und Verzugszinsen insoweit nicht voneinander. Folglich setzt im Anwendungsbereich des § 291 BGB weder die Entstehung noch der Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Prozesszinsen eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der Schuld voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 3).

15 cc) Soweit hingegen der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, durch den sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit erledigt hat, nicht jedoch schon mit der Rechtshängigkeit entsteht (BFH, Urteile vom 29. Juni 1971 - VII K 31/67 - BFHE 103, 28 <31>, vom 26. April 1985 - III R 24/82 - BFHE 143, 408 <409 f.> und vom 29. April 1997 - VII R 91/96 - BFHE 182, 253 <258>; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 4), beruht dies auf dem von § 291 BGB abweichenden Wortlaut, systematischen Aufbau und Zweck dieser Vorschrift.

16 Die Regelung des § 236 AO ist auf die Situation der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zugeschnitten und findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, dass in diesen Fällen die rechtskräftige Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. die rechtskräftige Verpflichtung zu dessen Erlass für das Entstehen des (Rück-) Zahlungsanspruchs konstitutiv ist. Insofern ist es folgerichtig, auch die Entstehung des Nebenanspruchs an die Rechtskraft zu knüpfen und lediglich den Beginn des zu verzinsenden Zeitraums aus Billigkeitsgründen auf den Tag der Rechtshängigkeit vorzuverlegen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1971 - VII K 31/67 - BFHE 103, 28 <29 f.>; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 2). Auf § 291 BGB lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen (a.A. VG Göttingen, Urteil vom 5. August 2009 - 3 A 39/08 - NVwZ-RR 2009, 943 <944>; ihm folgend Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 291 Rn. 26).

17 dd) Abgesehen davon würde die Annahme, der Anspruch entstehe erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 709 ZPO der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen schon vor seiner Entstehung - wenngleich nur vorläufig - für vollstreckbar erklärt würde. Schließlich besteht seitens des Klägers kein Schutzbedürfnis, welches ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Entstehung des Verzinsungsanspruchs auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens rechtfertigen könnte. Die Geltendmachung von Prozesszinsen neben dem Hauptanspruch wirkt nicht streitwerterhöhend (§ 43 Abs. 1 GKG). Der Kläger kann sie daher schon mit der Klageerhebung geltend machen, ohne sich einem zusätzlichen Prozesskostenrisiko auszusetzen.

18 d) War demnach der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen bereits mit der Klageerhebung entstanden, so wurde die Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erstmals durch die gerichtliche Geltendmachung des Zinsanspruchs mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 gehemmt. Die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Zinsansprüche waren folglich verjährt. Nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat das Berufungsgericht die Klage daher insoweit zu Recht abgewiesen.

19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.