Beschluss vom 23.07.2015 -
BVerwG 3 B 27.15ECLI:DE:BVerwG:2015:230715B3B27.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2015 - 3 B 27.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:230715B3B27.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 27.15

  • VG Halle - 13.02.2014 - AZ: VG 7 A 210/13 HAL
  • OVG Magdeburg - 10.02.2015 - AZ: OVG 4 L 51/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass es sich bei der von den Gesellschaftern der Beigeladenen bewohnten Wohngemeinschaft um den Teil einer stationären Einrichtung im Sinne des § 3 des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt - WTG LSA - handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil und den Feststellungsbescheid aufgehoben, weil es an der durch die genannte landesrechtliche Norm für stationäre Einrichtungen geforderten rechtlichen Verbundenheit der Leistungen "Wohnraumüberlassung" und "Pflege oder Betreuung" fehle.

2 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es ist weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar (1.) noch weicht die angegriffene Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab (2.).

3 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht der Beklagte offenbar darin, dass das Berufungsgericht entgegen dem Wortlaut des § 3 WTG LSA zwischen einer rechtlichen und tatsächlichen Verpflichtung zur Abnahme von Wohnraumüberlassung und Pflege- oder Betreuungsleistungen unterscheide und damit gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoße. Selbst wenn man in diesem Vortrag eine hinreichend konkrete Fragestellung sieht, ist diese nicht geeignet, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen, weil es sich nicht um eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts handelt, auf dessen Verletzung nach § 137 Abs. 1 VwGO eine Revision allein gestützt werden könnte. Vielmehr geht es ausschließlich um die den Landesgerichten obliegende Auslegung einer Norm des Landesrechts, ohne dass sich dabei klärungsbedürftige oder klärungsfähige Fragen des Bundesrechts stellen, geschweige denn, solche vom Beklagten formuliert werden.

4 2. Auch die gerügte Divergenz zu bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nicht.

5 a) Soweit der Beklagte eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 (8 B 50.08 - juris) rügt, ist ihm ein Versehen unterlaufen, weil jene Streitsache und insbesondere die vom Beklagten genannte Randnummer 5 der Beschlussbegründung keinerlei Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit aufweisen.

6 b) Rügen will der Beklagte in Wirklichkeit - wie sich aus seinem Hinweis auf das der Divergenzentscheidung vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ergibt - eine Abweichung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2004 (6 B 70.03 - juris). Einander widersprechende Rechtssätze, die jenem Beschluss und dem angegriffenen Urteil zugrunde liegen, zeigt der Beklagte jedoch schon deswegen nicht auf, weil es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um die Auslegung einer Norm des Heimgesetzes des Bundes geht, während hier das richtige Verständnis einer Bestimmung des Landesheimrechts in Rede steht, das als eigenständige Regelung das Bundesgesetz abgelöst hat. Abgesehen davon stimmen weder der Wortlaut der herangezogenen Normen noch die Systematik der Gesetze vollständig überein, so dass auch aus diesem Grund eine rügefähige Divergenz ausscheidet.

7 c) Soweit der Beklagte schließlich eine Abweichung von den Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung, von den Anforderungen an eine ergänzende Gesetzesauslegung und von anerkannten Auslegungsgrundsätzen rügt, unterlässt er es, Rechtssätze herauszuarbeiten, die diese Divergenz begründen sollen. Er begnügt sich damit, im Einzelnen zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Grenzen zulässiger Auslegung, die in mehreren von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts formuliert worden seien, nicht eingehalten habe. Mit der Behauptung solcher Subsumtionsfehler wird aber eine Divergenz im Rechtssinne nicht dargetan.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.