Beschluss vom 23.07.2019 -
BVerwG 9 B 27.18ECLI:DE:BVerwG:2019:230719B9B27.18.0

Unternehmensflurbereinigung

Leitsatz:

Zugunsten eines einzelnen Vorhabens kann unter Umständen die Einleitung mehrerer getrennter Unternehmensflurbereinigungsverfahren gerechtfertigt sein.

  • Rechtsquellen
    FlurbG § 7 Abs. 1, § 87 Abs. 1, § 88 Nr. 4

  • OVG Lüneburg - 17.04.2018 - AZ: OVG 15 KF 12/16

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2019 - 9 B 27.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:230719B9B27.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 27.18

  • OVG Lüneburg - 17.04.2018 - AZ: OVG 15 KF 12/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 Die Frage,
ob für ein (erst noch) planfestzustellendes (Straßenbau-)Vorhaben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung gemäß § 87 FlurbG gegeben sind, auch nur ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren angeordnet werden darf,
führt nicht schon deshalb zur Zulassung der Revision, weil sie noch nicht höchstrichterlich beantwortet wurde. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, ist allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 9 B 23.14 - Buchholz 401.5 § 16 GewStG Nr. 4 Rn. 2).

4 Die hier aufgeworfene Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres (verneinend) beantworten.

5 Ist aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Über die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes entscheidet die Behörde unter Beachtung des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 7 Rn. 7 m.w.N.), nach Ermessen. Dabei gibt die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird, eine bindende Ermessensrichtlinie vor. Ihre Anwendung ist vom Gericht darauf zu überprüfen, ob alle für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 5).

6 Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Ermessen nicht dahin eingeschränkt, dass für ein und dasselbe Vorhaben, also das "Unternehmen" im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG, stets nur ein einziges Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden dürfte. Für eine solche einengende Auslegung der Norm sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich. Zwar mag grundsätzlich die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens für ein Unternehmen den im Gesetz genannten Verfahrenszwecken am ehesten entsprechen. Doch kann es im Einzelfall gerechtfertigt oder sogar geboten sein, für ein Unternehmen mehrere separate Flurbereinigungsverfahren einzuleiten, etwa weil sich die potentiellen Flurbereinigungsgebiete strukturell stark voneinander unterscheiden oder um - bei besonders großen Unternehmen - die Flächengröße und Teilnehmerzahl in einem so überschaubaren Rahmen zu halten, dass eine zügige Verfahrensabwicklung noch möglich erscheint. Auch sind - umgekehrt - Fälle denkbar, in denen für zwei aneinander angrenzende Abschnitte eines Vorhabens bzw. Unternehmens sinnvollerweise nur eine Unternehmensflurbereinigung einzuleiten ist. Planfeststellungsgebiet und Flurbereinigungsgebiet müssen mit anderen Worten nicht zwingend deckungsgleich sein. Das Oberverwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass sich die Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes nach anderen Regeln richtet als die Abschnittsbildung im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren.

7 Der Kläger kann sich für seine gegenteilige Auffassung weder auf den Wortlaut des § 87 FlurbG noch auf den des § 88 Nr. 4 FlurbG berufen:

8 Zwar verwendet § 87 FlurbG durchgängig den Singular ("ein Flurbereinigungsverfahren", "das Flurbereinigungsverfahren"). Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass für ein Unternehmen nicht - wie hier geschehen - zwei Unternehmensflurbereinigungen eingeleitet werden dürfen, wenn hierfür überzeugende sachliche Gründe bestehen. Vielmehr hat der verwendete Singular erkennbar redaktionelle Gründe. So ist in § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auch nur von einer Enteignung die Rede ("ist aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig"), obwohl es bei einer Unternehmensflurbereinigung regelmäßig um einen größeren Kreis von Enteignungsbetroffenen geht. Nach § 88 Nr. 4 FlurbG sind "die für das Unternehmen benötigten Flächen (...) von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen". Auch diese Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, dass alle benötigten Flächen zwingend in einem einheitlichen Verfahren mit einem identischen Verfahrensgebiet aufzubringen sind. Aus den vorgenannten Gründen, insbesondere zur Gewährleistung eines zügigen Verfahrens, kann es vielmehr sinnvoll sein, im Einwirkungsbereich eines besonders großen Unternehmens mehrere Unternehmensflurbereinigungen einzuleiten; für diese gilt die Vorschrift des § 88 Nr. 4 FlurbG dann jeweils bezogen auf das festgelegte Flurbereinigungsgebiet.

9 Ob im konkreten Fall die Einleitung zweier, das Planfeststellungsgebiet nicht vollständig abdeckender Unternehmensflurbereinigungen ermessensfehlerfrei erfolgt ist, betrifft nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.