Beschluss vom 23.09.2014 -
BVerwG 3 B 34.14ECLI:DE:BVerwG:2014:230914B3B34.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2014 - 3 B 34.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:230914B3B34.14.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 34.14

  • VG Kassel - 02.12.2010 - AZ: VG 5 K 1430/09.KS, VG 5 K 941.09.KS
  • VGH Kassel - 27.03.2014 - AZ: VGH 8 A 1251/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2014 ist wirkungslos, soweit den Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS und 5 K 1430/09.KS - stattgegeben wurde.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 972,62 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2009 zur Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und zur Entmüllung eines Hausgrundstücks in Liebenau, Ortsteil Zwergen, auf. Nachdem der Kläger der Verfügung nicht nachgekommen war, ließ der Beklagte die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen durchführen. Mit Leistungsbescheid vom 18. September 2009 zog der Beklagte den Kläger zu Kosten und Gebühren für die Ersatzvornahme in Höhe von 8 972,62 € heran. Der gegen den Leistungsbescheid erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 2. Dezember 2010 die Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2009 - 5 K 941/09.KS - sowie die weitere Klage gegen den Bescheid vom 18. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 - 5 K 1430/09.KS - abgewiesen. Die Berufungen des Klägers sind zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Mit Urteil vom 27. März 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts - 5 K 1430/09.KS - sowie die Bescheide vom 18. September und 2. November 2009 aufgehoben. Auf die weitere Berufung hat er das Urteil des Verwaltungsgerichts - 5 K 941/09.KS - abgeändert und den Bescheid vom 10. Juli 2009 aufgehoben, soweit darin die Ersatzvornahme angedroht und angeordnet worden ist; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt, soweit den Berufungen des Klägers stattgegeben wurde. Der Kläger hat nachfolgend die streitigen Kosten der Ersatzvornahme nebst Zinsen erstattet und mit Schriftsatz vom 21. August 2014 die Berufungen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2010 zurückgenommen, soweit der Rechtsstreit noch rechtshängig gewesen ist. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. September 2014 in die Berufungsrücknahme eingewilligt. Sodann haben die Beteiligten das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt (jeweils Schreiben vom 15. September 2014).

II

3 Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, soweit den Berufungen des Klägers stattgegeben wurde.

4 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO - soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen zurückgewiesen hat - und nach § 155 Abs. 2 VwGO - soweit die Berufungen zurückgenommen worden sind. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen; denn mit der Berufungsrücknahme hat er zugleich der Beschwerde des Beklagten die Grundlage entzogen (vgl. Beschlüsse vom 14. März 2001 - BVerwG 5 B 140.00 - und vom 22. April 1994 - BVerwG 9 C 456.93 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 106 S. 3).

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.