Beschluss vom 24.07.2018 -
BVerwG 3 B 14.17ECLI:DE:BVerwG:2018:240718B3B14.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2018 - 3 B 14.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:240718B3B14.17.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 14.17

  • VG Potsdam - 15.11.2016 - AZ: VG 11 K 211/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. November 2016 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts hat, wie den nachstehenden Gründen zu entnehmen ist, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.

2 Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob ein DDR-Bürger gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu rehabilitieren sein kann, wenn er bei einem nach dem Recht der DDR ungesetzlichen Grenzübertritt die Grenzsicherungsanlagen erfolgreich überwunden hat, hierdurch aber möglicherweise traumatisiert und im Ergebnis gesundheitlich geschädigt wurde.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 15.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.