Beschluss vom 24.09.2004 -
BVerwG 3 B 52.04ECLI:DE:BVerwG:2004:240904B3B52.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2004 - 3 B 52.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240904B3B52.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 52.04

  • VG Halle - 24.03.2004 - AZ: VG 2 A 175/02 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Regierungspräsidiums Halle vom 29. August 1996, neu erlassen am 4. Dezember 2000, wurde dem Kläger bescheinigt, dass er Verfolgter i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG ist, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und die Verfolgungszeit infolge Haft vom 1. März 1949 bis 1. Juni 1956 dauerte. In der Anlage "Bescheinigung nach § 17 i.V.m § 22 BerRehaG für Zwecke der Rentenversicherung" wurde der Kläger als Pressesachbearbeiter für den Zeitraum vom 1. März 1949 bis 31. Dezember 1949 der Leistungsgruppe 3 und für den Zeitraum vom 1. Januar 1950 bis zum 1. Juni 1956 der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Der Kläger begehrt darüber hinaus für den Zeitraum vom 1. Januar 1950 bis zum 1. Juni 1956 seine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 als Redakteur, da es für diesen Beruf keine Ausbildung im klassischen Sinne gebe.
Die vorliegende Beschwerde entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Mit der Beschwerde wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrages erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen (Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem mehr im Stile einer Berufungsbegründung aufgebauten Vorbringen des Klägers ist nicht eindeutig zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt er die Zulassung der Revision gegen die angegriffene Entscheidung erstrebt. Es ist indes nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 23. November 1995 - a.a.O.).
Auf Seite 4 der Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, "denn ein qualifizierter Beruf, wie der eines Redakteurs, oder Regisseurs musste 1948 keinen Hochschulabschluss oder Fachschulabschluss nachweisen, um den Beruf berechtigt auszuüben, ist aber auch kein Techniker". Statt jedoch eine konkrete klärungsbedürftige Fragestellung mit übergeordneter Bedeutung herauszuarbeiten beschränkt sich die Beschwerde letztlich darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn dazu verfassungsrechtliche Erwägungen angeführt werden (vgl. Beschluss vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 282).
Davon abgesehen kommt einer Rechtsfrage nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Ein solcher Fall dürfte hier gegeben sein. So hat sich der beschließende Senat mit der Problematik, nach welchen Kriterien die Einstufung nach dem BerRehaG in die jeweiligen Qualifikationsgruppen vorzunehmen ist, bereits in mehreren Entscheidungen auseinander gesetzt (vgl. etwa Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 -; Beschluss vom 20. September 2001 - BVerwG 3 B 66.01 -). Zur ordnungsgemäßen Darlegung aller in diesem Rahmen noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen hätte namentlich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung gehört (vgl. Beschluss vom 2. August 1960 - VII B 54.60 - DVBl 1960, 854). Daran fehlt es ebenfalls.
Im Übrigen hängt die Berechtigung des Begehrens des Klägers davon ab, ob in seinem Einzelfall die gesetzlichen Grundlagen für die von ihm beanspruchte Qualifikationsgruppe vorliegen. Zu Recht und unbeanstandet hat das Verwaltungsgericht die erforderliche Prüfung nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BerRehaG i.V.m. Anlage 13 zum SGB VI vorgenommen. Nach seiner Gesetzesauslegung rechtfertigen der Ausbildungsgang und die Tätigkeit des Klägers nicht die begehrte Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen), weil dazu seine Ausbildung und seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichen. Auch wenn der Kläger das Ergebnis, auf ihn träfen die Anforderungen für die Qualifikationsgruppe 4 zu, verständlicherweise kritisiert, hat er damit eine allgemeine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).