Beschluss vom 25.10.2017 -
BVerwG 1 VR 10.17ECLI:DE:BVerwG:2017:251017B1VR10.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2017 - 1 VR 10.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:251017B1VR10.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 10.17

  • Bundesverwaltungsgericht - 19.09.2017 - AZ: BVerwG 1 VR 8.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden Besetzung zu entscheiden, nicht notwendigerweise in der genauen Besetzung, in welcher der Senat die angegriffene Entscheidung (bei der ein an sich zur zuständigen Besetzung gehörendes Senatsmitglied wegen einer Dienstreise verhindert war) erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - juris Rn. 1). Der in dem Verfahren 1 A 8.17 u.a. gegen den VRiBVerwG Prof. Dr. B. und die Ri'inBVerwG Dr. R. gerichtete Befangenheitsantrag ist weder ausdrücklich noch sinngemäß auch im vorliegenden Verfahren gestellt worden; es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob ein solches Gesuch vor der Entscheidung über die Begründetheit der Anhörungsrüge überhaupt statthaft wäre (dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - NVwZ-RR 2016, 934; s.a. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11 - juris).

2 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Rügebegründung ist keine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss zu entnehmen.

3 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6 und vom 1. März 2017 - 6 B 23.17 - juris Rn. 2).

4 1. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, dass der Senat sein Vorbringen übergangen hätte. Er hat es vielmehr berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

5 a) Der Antragsteller rügt zunächst, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Ehe geschieden worden sei, weil seine Ehefrau ihn mehrfach wegen häuslicher Gewalt angezeigt hatte. Zutreffend sei vielmehr, dass die Ehe einvernehmlich geschieden worden sei, weil die Ehegatten nicht miteinander ausgekommen seien und die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartet habe. Der Antragsteller macht insoweit bereits nicht geltend, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt hat, sondern beanstandet die Tatsachenwürdigung durch den Senat, was einen Gehörsverstoß nicht zu begründen vermag. Unabhängig hiervon hat der Senat lediglich festgestellt, dass die Ehe im Jahr 2009 geschieden worden sei, nachdem die Ehefrau des Antragstellers diesen mehrfach wegen häuslicher Gewalt angezeigt hatte, und damit nicht auf eine Kausalität zwischen häuslicher Gewalt und Ehescheidung abgestellt, sondern lediglich den zeitlichen Ablauf dargestellt.

6 Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang weiterhin geltend, es könne nicht nachvollzogen werden, wie der Senat zu der Annahme gelangen konnte, dass bei dem Antragsteller bereits im Jahre 2008 eine radikal-islamische Einstellung vorgelegen habe. Er nimmt in diesem Zusammenhang auf folgende Textpassagen im angefochtenen Beschluss Bezug (Rn. 38):
"Dass er (der Antragsteller) grundsätzlich eine persönlichkeitsbedingte Gewaltbereitschaft zur Durchsetzung seiner Wertvorstellungen hat, wird auch dadurch belegt, dass er seine Ehefrau misshandelte und aufgrund seiner radikal-islamischen Einstellung annahm, hierzu auch berechtigt zu sein."

7 Der Einschätzung des Senats lag zugrunde, dass der Antragsteller wegen Gewalttätigkeit gegenüber seiner Ehefrau im Jahr 2009 zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung verurteilt worden war (Bl. 162 ff. Behördenakte). In einer Beschuldigtenvernehmung vom November 2007 (Bl. 175 Behördenakte) gab der Antragsteller an, dass seine Frau ihn betrogen habe und er sie in Deutschland deswegen nicht anzeigen könne. Er könne also nur durch Gewalt "zu seinem Recht kommen"; dies hat der Senat im Kontext der persönlichen Gewaltbereitschaft des Antragstellers gewürdigt. Bei der im Rahmen der gemäß § 58a AufenthG vorzunehmenden Gesamtschau aller vorliegenden Erkenntnisse hat der Senat, neben einer Vielzahl anderer Anhaltspunkte für die radikal-islamische Einstellung des Antragstellers, auf die Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie sich u.a. aus seinem bisherigen Verhalten ergibt, abgestellt. Mit seiner Kritik an dieser Einschätzung wendet sich der Antragsteller gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Senats, macht jedoch nicht geltend, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen habe. Das gleiche gilt, soweit der Antragsteller nunmehr mit mehreren, erst im Anhörungsrügeverfahren vorgelegten Dokumenten (A3 bis A5) die Tatsachenwürdigung des Senats zu erschüttern sucht. Es ist jedoch nicht der Zweck der Anhörungsrüge, das abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen, um die verfahrensabschließende Entscheidung des Gerichts auf materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Erst recht ist die Anhörungsrüge nicht dazu bestimmt, das Vorbringen in dem abgeschlossenen Verfahren zu ergänzen oder gar zu erweitern.

8 b) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht mit Blick auf die Rüge des Antragstellers einer unzureichenden Berücksichtigung seines Vorbringens zu dem Video "Öffentliche Videovorführung der Verbrennung eines jordanischen Piloten durch den Islamischen Staat in der Provinz Q." zu erkennen. Der Antragsteller hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren diesbezüglich vorgetragen, dass er "tausendprozentig" nicht die Person sei, die ein Interview zu der Verbrennung eines jordanischen Piloten gegeben habe. Zudem hat er sich darauf berufen, dass es nach dem gesichtsmorphologischen Lichtbildvergleich seitens des kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts lediglich "wahrscheinlich" sei, dass es sich bei den auf den Aufnahmen zu sehenden Personen um ein und dieselbe Person handele, und es sich daher bei der im Video zu sehenden Person auch um eine solche handeln könne, die dem Antragsteller sehr ähnlich sehe. Auch das Stimmenvergleichsgutachten belege nicht, dass der Antragsteller diejenige Person sei, die sich in dem Video propagandistisch zugunsten des "IS" äußere, da es lediglich zu dem Ergebnis komme, dass eine Identität der Sprechenden mit überwiegend bis hoher Wahrscheinlichkeit, aber nicht mit sehr hoher oder gar mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorliege. Der Senat habe die beiden Gutachten und den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen. Ausweislich des angegriffenen Beschlusses (Rn. 23) hat der Senat jedoch sowohl den Untersuchungsbericht zum gesichtsmorphologischen Lichtbildvergleich einschließlich der in den Behördenakten befindlichen Lichtbilddokumentation als auch das Stimmenvergleichsgutachten vom 6. Juli 2017, auf die sich auch der Antragsteller berufen hatte, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat die vorliegenden Gutachten, die eine Identität des Sprechers auf dem Video mit dem Antragsteller in dem einen Fall als "wahrscheinlich" und in dem anderen als sogar "überwiegend bis hoch wahrscheinlich" bezeichneten, sowie die in den Behördenakten befindliche Lichtbilddokumentation dahin gewürdigt, dass es sich bei der Person, die sich in dem Video äußert, um den Antragsteller handelt. Dabei hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass die beiden Gutachten je für sich keine zweifelsfreie Identifizierung des Antragstellers ermöglichten. Seine Beweiswürdigung beruhte jedoch auf einer Gesamtschau aller Umstände, in die auch eingeflossen ist, dass die Reisebewegungen des Antragstellers (soweit bekannt) die Annahme des Senats untermauern, und dass der Antragsteller nicht dargelegt hatte, wo er sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Videos aufgehalten hat. Dies konkretisiert die vom Antragsteller als unzutreffend beanstandete Bewertung, er habe die Mitwirkung "pauschal" bestritten. Der Antragsteller wiederholt insoweit mit der Anhörungsrüge sein Vorbringen im Verfahren und hält die Tatsachenwürdigung durch das Gericht für fehlerhaft. Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht aber nicht, die Beweiswürdigung des Antragstellers zugrunde zu legen.

9 c) Des Weiteren führt der Antragsteller aus, dass die Annahme des Senats, der Antragsteller habe den "IS" in Form der Weiterverbreitung von "IS"-Propagandamaterial unterstützt, was seine hohe Identifizierung mit dem "IS" und dessen militanter, gewaltbereiter Auslegung des Islam belege, falsch sei. Diese Annahme könne nicht durch die Behördenakten belegt werden. Der Antragsteller habe dies auch in seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bestritten, ohne dass der Senat hierauf eingegangen sei. Auch mit diesem Vorbringen wird ein Gehörverstoß nicht aufgezeigt. Der Antragsteller übersieht insoweit, dass der Senat in Rn. 25 des Beschlusses unter Angabe von Belegen aus den Behördenakten im Einzelnen angegeben hat, auf welche Tatsachen sich seine Annahme gründe, so dass das pauschale Bestreiten des Antragstellers die Tatsachenwürdigung durch das Gericht nicht zu erschüttern vermochte. Einer weitergehenden inhaltlichen Auseinandersetzung ist ein pauschales Bestreiten - etwas anderes vermag der Senat in der unter Nr. 3 wiedergegebenen Äußerung des Antragstellers im Antrag vom 5. August 2017 nach wie vor nicht zu sehen - bereits nicht zugänglich.

10 Der Antragsteller verweist ferner darauf, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. August 2017, den der Senat ersichtlich zur Kenntnis genommen hat (s. Rn. 4 des Beschlusses), den Haftbefehl aufgehoben und zur Begründung u.a. darauf abgestellt habe, es ergäben sich keine Verdachtsgründe dafür, dass der Antragsteller mit seinen der Propaganda dienenden Vorbereitungshandlungen Mitglieder der Vereinigung individuell in ihrer medialen Tätigkeit für den "IS" gefördert hätte, indem er etwa seine Bilddateien in Absprache mit diesen veröffentlicht oder Mitgliedern der auf die Propagandatätigkeit ausgerichteten Abteilung des "IS" zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung gestellt hätte. Unabhängig davon, dass insoweit bereits keine Rüge eines Gehörsverstoßes zu erkennen ist, weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese im Rahmen einer strafrechtlichen Subsumtion vorgenommene Würdigung nicht für die nach der Gefahrenabwehrvorschrift des § 58a AufenthG vorzunehmende Gefahrenprognose maßstäblich ist.

11 d) Weiterhin rügt der Antragsteller, der Senat habe folgenden Vortrag nicht berücksichtigt:
"Der Antragsteller hat keine Kontakte zur Sauerlandgruppe, er kennt diese Personen nicht. Wer die Drahtzieher sind oder waren - sofern es welche gibt - weiss er auch nicht. Konkretes kann der Antragsgegner aber auch nicht liefern. Schaut man sich die Fundstellen der Staatsanwaltschaft, die ausnahmsweise auch der Verteidigung vorliegen an, so ergibt sich folgendes:
Laut Akten wurde im Jahr 2004 ein Ermittlungsverfahren gegen einen Herrn D. Wr. geführt. Gegen diesen bestand unter anderem der Verdacht, so die Polizei, dass er eine Fußballgruppe nutzt, um die Teilnehmer mit islamistischem Gedankenmaterial zu indoktrinieren. Das Ermittlungsverfahren sei am 03.08.2007 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zu dieser Fußballgruppe gehörte - neben vielen Teilnehmern - auch der Antragsteller V., so die Polizei. Im Übrigen laut Polizei auch Personen, die beispielsweise im Jahr 2013 - neun Jahre nach Gründung der Fußballgruppe - nach Syrien ausgereist seien.
Hierzu darf ausgeführt werden, dass zu dieser Fußballgruppe im Laufe der Jahre viele viele Personen arabischer Herkunft zugestoßen sind. 'Gruppe' ist wahrscheinlich in diesem Zusammenhang auch zuviel gesagt. Man hat gemeinsam Fußball gespielt. Der Antragsteller war ab und an auch dabei. Was diese Personen später gemacht haben, kann und muss der Antragsteller nicht wissen. Er weiss es auch nicht. Viele von diesen kennt er nicht. Da die Fußballgruppe von einer Moschee initiiert wurde, waren einfach im Laufe der Jahre viele Personen dabei. Da keine Kontakte des Antragstellers zu irgendwelchen 'Gefährdern' bestand, können die Ermittlungsbehörden auch nichts konkretes darüber sagen, d.h. ob und wenn ja, wie oft und mit wem der Antragsteller Kontakt gehabt haben soll. Er hatte sie einfach nicht."

12 Mit dieser Rüge übersieht der Antragsteller bereits, dass der Senat Kontakte des Antragstellers zur sogenannten Sauerlandgruppe gar nicht festgestellt hat. Vielmehr hat er ausgeführt (Rn. 29), dass der Antragsteller auch bereits vor seiner Ausreise aus Deutschland Kontakte zu Personen aus der islamistischen Szene unterhielt, u.a. zu Personen, gegen die wegen staatschutzgefährdender Aktivitäten strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden. So habe er einer Fußballgruppe angehört, die durch D. Wr. geleitet worden sei, der im Verdacht gestanden habe, die Teilnehmer mit islamistischem Gedankenmaterial zu indoktrinieren. Ein anderer Teilnehmer dieser Gruppe, W. Wh., sei im Mai 2013 aus Syrien bzw. in den Irak ausgereist und habe sich dem "IS" angeschlossen. Der Senat hat hier auf die Berührungspunkte des Antragstellers zu Personen aus der islamistischen Szene als (nach dem Kontext für die Kontakte vor der Ausreise untergeordneten) Baustein im Rahmen einer Gesamtwürdigung vielfältiger Indizien abgestellt, ohne dem Antragsteller die Handlungen von Kontaktpersonen zuzurechnen.

13 Unabhängig davon hat der Senat das oben wiedergegebene Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und erwogen, jedoch anders gewürdigt als vom Antragsteller gewünscht. Das gilt auch für seine Behauptung, W. Wh. nicht zu kennen; dieser hat der Senat mit Blick auf die gemeinsame Zugehörigkeit zu derselben Fußballgruppe keinen Glauben geschenkt. Der Antragsteller bestreitet nicht, zu dieser Fußballgruppe gehört zu haben. Er behauptet lediglich, dass es sich hierbei nicht um eine feste Gruppe gehandelt, sondern dass diese sich im Laufe der Jahre aus unterschiedlichen Personen zusammengesetzt habe. Soweit er allgemein behauptet, keine Kontakte zu "irgendwelchen Gefährdern" gehabt zu haben, hat der Senat dieses Vorbringen erwogen, es aber vor dem Hintergrund der von dem Antragsteller eingeräumten Zugehörigkeit zu dieser Gruppe als für die Indizwirkung unsubstantiiertes Bestreiten angesehen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller mit der Anhörungsrüge vorgelegten Vernehmungsprotokoll der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers (Anlage A4 zum Schriftsatz vom 6. Oktober 2017), dass der Antragsteller wegen seiner Zugehörigkeit zu der Fußballgruppe bereits vor 2009 unter polizeilicher Beobachtung stand und vor einer beabsichtigten Ausreise nach Tunesien kontrolliert wurde.

14 e) Das Vorbringen des Antragstellers zur Kontaktperson N. Cj. (S. 22 Mitte des angegriffenen Beschlusses) legt nicht dar, welches entscheidungserhebliche, wesentliche Vorbringen des Antragstellers unberücksichtigt geblieben sein soll, sondern wendet sich im Ergebnis gegen die tatrichterliche Würdigung, dass eine Person, die Kontakt zu einem islamistischen Hassprediger (hier: D. Ur.) hat, ebenfalls der islamistischen Szene zuzurechnen ist.

15 f) Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Kontaktperson P. Nr. rügt, der Senat habe die Akten unvollständig ausgewertet, legt er ebenfalls keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das Vorbringen, Nr. habe neben einer Slush-Eis-Maschine weitere Küchenbedarfsartikel (Elektro-Herdplatte, Töpfe, Küchenmixmaschine) gekauft (Gerichtsakte Bl. 23), war für den Senat kein zentrales, entscheidungserhebliches Vorbringen, auf das gesondert einzugehen gewesen wäre. Es ändert nichts an der vorgenommenen Würdigung, dass eine Slush-Eis-Maschine ebenso wie die weiteren im Beschluss aufgeführten, von Nr. erworbenen Gegenstände (Haarblondierungsmittel, Poolreiniger, Schimmel- und Nagellackentferner) bei der Herstellung von Sprengstoff, z.B. TATP, Verwendung finden können. Dies war im vorliegenden Zusammenhang auch ohne abschließende Klärung des Verwendungszwecks oder des Berufes von Herrn Nr. in die Risikoprognose einzustellen. Auf den in der Anhörungsrüge herangezogenen Bericht des KK K. vom 23. Dezember 2016 hatte sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung im Übrigen nicht berufen.

16 g) Auch mit dem zu Ziffer 7 der Rügebegründung erhobenen Vorwurf, der Senat habe im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage der Vertrauensperson der Polizei den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben und sich mit seinen Einwänden nicht befasst, wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der Antragsteller wendet sich insoweit gegen die tatrichterliche Würdigung durch den Senat. Der Senat habe außer Acht gelassen, dass der von der Vertrauensperson benannte Zeuge Gc. anlässlich mehrerer polizeilicher Vernehmungen die Angabe der Vertrauensperson, dass der Antragsteller versucht habe, sich über den Getränkehändler namens Gc. Zugang zur ...bank zu verschaffen und einen Anschlag in Deutschland plane, nicht bestätigt habe. Auch habe er - der Antragsteller - vorgetragen, dass er eine Person namens Gc. nicht kenne und nicht versucht habe, sich Zugang zur ...bank zu verschaffen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Senat, der den Kern dieses Vorbringens in Rn. 5 des Beschlusses ersichtlich zur Kenntnis genommen hat, seine Entscheidung auf diesen Teil der Aussage der polizeilichen Vertrauensperson jedoch nicht gestützt. Er hat vielmehr darauf abgestellt (Rn. 30 des angegriffenen Beschlusses), dass die polizeilichen Vertrauenspersonen bekundet haben, dass der Antragsteller Anschläge in Tunis und auch in Deutschland plane, dass auffällig oft über Themen im Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt gesprochen worden sei, und dass der Antragsteller in terroristische Aktivitäten des "IS" involviert sei (Bl. 395 Behördenakte).

17 h) Soweit der Antragsteller die Ausführungen des Senats (Rn. 32 des Beschlusses) angreift, der Antragsteller sei als Schleuser und Rekrutierer für den "IS" tätig geworden, greift er die tatrichterliche Würdigung an, ohne darzulegen, inwiefern der Senat insoweit entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen hat. Das gilt auch für seine Einwände gegen die Würdigung verschiedener Chatprotokolle durch den Senat (Rn. 26 des Beschlusses), bei denen der Antragsteller die Chatprotokolle selektiv auswertet und dem Senat Protokolle auf Beiaktenseiten entgegenhält, die der Senat insoweit (s. S. 25 Zeile 1 des Beschlusses) nicht ausdrücklich benannt hat. Die Anhörungsrüge ist indes kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, dass dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 - ZfWG 2012, 377 - juris Rn. 2). Unabhängig hiervon hat der Senat im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung die Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wonach der Antragsteller für den "IS" als Schleuser und Rekrutierer tätig war, dadurch bestätigt gesehen, dass bei der Auswertung von Skype-Accounts, die dem Antragsteller seitens der Ermittlungsbehörden zugeordnet werden konnten, festgestellt wurde, dass der Antragsteller jedenfalls an der illegalen Einschleusung von Personen beteiligt war (Rn. 32 des Beschlusses) und bei ihm auch eine Telefonnummer festgestellt wurde, die wiederum Schleusern zugeordnet werden konnte, die Personen in Kampfgebiete bringen.

18 i) Weiter ist auch der mit Ziffer 9 der Rügebegründung sinngemäß erhobene Vorwurf, der Senat habe den Vortrag des Antragstellers, dass er nicht Angehöriger des "IS" sei, nicht zur Kenntnis genommen, nicht begründet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers lässt sich den von ihm zitierten Textpassagen aus seinem Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein explizites Bestreiten der Zugehörigkeit zum "IS" nicht entnehmen. Es wird lediglich die Tätigkeit als Schleuser oder Anwerber für den "IS" bestritten sowie festgestellt, dass es keine Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden und Nachweise dafür gebe, dass der Antragsteller mit dem "IS" sympathisiere und Unterstützungshandlungen für diesen erbracht habe. Auch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2017 (Anlage A11 des Antrages vom 5. August 2017) erschließt sich gerade nicht als Tatsache, "dass der Antragsteller sich von den Zielen des IS und der radikal-salafistischen Szene distanziert" habe (s. S. 20 der Anhörungsrüge); das Verwaltungsgericht hat lediglich festgehalten, dass der Antragsteller sämtliche Vorwürfe pauschal bestreite, dies aber nichts an der zuvor mitgeteilten gegenteiligen Bewertung ändere (Beschlussabdruck S. 8).

19 j) Ferner ist auch die Rüge, der Senat habe den Vortrag in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 5. August 2017 (Anlage A6) nicht zur Kenntnis genommen, wonach die tunesischen Behörden den Vorwurf in Bezug auf das Bardo-Museum und die Stadt Ben Guerdane nicht mehr aufrechterhalten hätten, unbegründet. Denn der Senat hat ausweislich Rn. 2 des Beschlusses zur Kenntnis genommen, dass die tunesischen Behörden ihr Auslieferungsbegehren nachfolgen dahin konkretisierten, dass der Antragsteller sich dem "IS"-Terrornetzwerk in Syrien angeschlossen habe. Dies bringt zugleich zum Ausdruck, dass der ursprüngliche Vorwurf nicht wiederholt wurde (vgl. ferner die Ausführungen in Rn. 46 des angegriffenen Beschlusses).

20 k) Weiter beanstandet der Antragsteller die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses (Rn. 33), wonach der Antragsteller im Besitz von Telefonnummern von Personen war, die mit den Paris-Attentaten im Zusammenhang stehen. Der Antragsteller wendet sich insoweit gegen die Würdigung des Akteninhalts durch den Senat, ohne einen Gehörsverstoß geltend zu machen.

21 l) Schließlich rügt der Antragsteller, der Senat sei auf Seite 26/27, Rn. 36 des angegriffenen Beschlusses fälschlich davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller nach den Angaben der tunesischen Behörden und den von diesen vorgelegten Erkenntnissen in Syrien dem "IS"-Terrornetzwerk angeschlossen habe und die Ausübung von Anschlägen in Tunesien plane. Selbst der Antragsgegner habe mit Schriftsatz vom 19. September 2017 angegeben, dass der Antragsteller dort den Angaben der tunesischen Behörden zufolge nicht Mitglied des "IS" sei, sondern Mitglied einer tunesischen Gruppierung. Auch insoweit wird keine Gehörsverletzung geltend gemacht, sondern die tatrichterliche Würdigung des Akteninhalts beanstandet. Im Übrigen hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. September 2017 folgendes Ergebnis eines Gespräches zwischen einer deutschen Delegation und den tunesischen Behörden Anfang September 2017 mitgeteilt:
"Im direkten Gespräch [konnte] nur der in den ergänzenden Auslieferungsunterlagen vom April 2017 enthaltene, einigermaßen nachvollziehbare Vorwurf eines geplanten Sprengstoffanschlages auf eine Kaserne in H. oder D. im März 2016 vertieft werden. Nach meinem Verständnis bestätigte bzw. präzisierte die tunesische Seite, dass der·Verfolgte nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden Anführer bzw. Leitungsmitglied der aus mehreren Einzelzellen bestehenden tunesischen Terrorgruppierung 'Aouled Askar' sei, die in loser Verbindung zum 'Islamischen Staat' stehe bzw. dessen Ziele teile. ....
Er [der Antragsteller] habe dem verdeckten Ermittler berichtet, mit seiner Organisation in Tunesien Mord- und Sprengstoffanschläge verüben zu wollen. [...]"

22 Abgesehen davon, dass auch ausweislich dieses Gesprächs eine Verbindung des Antragstellers zum "IS" besteht, ergibt sich insbesondere aus den in der Gesprächsnotiz in Bezug genommenen Auslieferungsunterlagen vom April 2017 (Verbalnote vom 10. April 2017, Bl. 297 ff. Behördenakten), dass sich der Antragsteller nach den Ermittlungen der tunesischen Strafverfolgungsbehörden im Auftrag von "Terrormitgliedern" in Tunis dem "IS"-Netzwerk in Syrien angeschlossen hat.

23 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 26.03.2018 -
BVerwG 1 VR 1.18ECLI:DE:BVerwG:2018:260318B1VR1.18.0


Wichtiger Hinweis!

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Kein Abschiebungsschutz für tunesischen islamistischen Gefährder

Leitsatz:

Die drohende Verhängung einer Todesstrafe begründet kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wenn die Todesstrafe im Zielstaat der Abschiebung stets in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt wird und der Verurteilte eine Überprüfung der Strafe mit Aussicht auf Herabsetzung der Haftdauer bewirken kann.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 80 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2, § 123 Abs. 1 Satz 1
    AufenthG §§ 58a, 60 Abs. 5
    EMRK Art. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2018 - 1 VR 1.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:260318B1VR1.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 1.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. 1. Der Beschluss des Senats vom 19. September 2017 (1 VR 8.17 ) wird wie folgt geändert:
  2. "Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung des Antragsgegners vom 1. August 2017 anzuordnen, wird abgelehnt."
  3. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die dem Antragsgegner eine Abschiebung nach Tunesien auf der Grundlage der Verbalnote des Tunesischen Justizministeriums vom 21. Dezember 2017 untersagt, wird abgelehnt.
  4. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  5. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, ein 1980 geborener tunesischer Staatsangehöriger, begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz.

2 Er reiste erstmals 2003 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein. Bevor er 2008 ohne Abschluss exmatrikuliert wurde, heiratete er 2005 eine deutsche Staatsangehörige. Die Ehe wurde 2009 geschieden, nachdem ihn seine Ehefrau mehrfach wegen häuslicher Gewalt angezeigt hatte. 2010 wurde dem Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im April 2013 wurde er von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Im Februar 2015 wurde der Antragsteller beim illegalen Grenzübertritt in Griechenland angetroffen. Im Juli 2015 wurde er unter dem Namen K. Nk. als angeblich syrischer Flüchtling in Ungarn registriert. Am 13. August 2015 reiste er unter dem Namen K. Vd. als Flüchtling von Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. August 2016 wurde er mit auf den Namen K. Fk. ausgestellten Dokumenten in Frankfurt am Main aufgrund eines Auslieferungsersuchens der tunesischen Strafverfolgungsbehörde festgenommen. Ihm wurde vorgeworfen, in Tunesien an der Planung und Umsetzung von terroristischen Anschlägen, so an dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis am 18. März 2015 und an einem Angriff auf die tunesische Stadt Ben Guerdane, beteiligt gewesen zu sein. Am 4. November 2016 wurde er aus der Auslieferungshaft entlassen, da die tunesischen Behörden die dem deutsch-tunesischen Auslieferungsvertrag entsprechenden Unterlagen nicht fristgerecht übersandt hatten. Nach zwischenzeitlichen Ermittlungen der deutschen Sicherheitsbehörden wurde der Antragsteller am 1. Februar 2017 im Rahmen einer Antiterror-Razzia unter anderem wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Untersuchungshaft genommen. Mit Bescheid vom 9. März 2017 wies ihn die Stadt Frankfurt am Main gestützt auf § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Zeitgleich mit dem Eilrechtsschutzantrag gegen die Ausweisungsverfügung stellte der Antragsteller, als er sich bereits zur Abschiebung am Flughafen befand, einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24. März 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 5. April 2017 mit der Maßgabe ab, dass die tunesische Regierung näher benannte Zusicherungen abgibt. In einer Verbalnote vom 11. Juli 2017 versicherte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tunesischen Republik unter anderem, dass sich die tunesischen Behörden im Rahmen ihrer Verbundenheit mit den demokratischen Werten zur Wahrung der in der neuen tunesischen Verfassung festgeschriebenen Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten, und betonte, dass Tunesien ungeachtet der in Strafgesetzen angeordneten Todesstrafe diese auf der Grundlage eines Moratoriums nicht vollstrecke. Auf einen weiteren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hin hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem Antragsgegner die Abschiebung auf der Basis der Verbalnote vom 11. Juli 2017 untersagt.

3 Mit Verfügung vom 1. August 2017 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport auf der Grundlage des § 58a AufenthG die Abschiebung des Antragstellers nach Tunesien wegen dessen terroristischer Aktivitäten zugunsten des "Islamischen Staates" (IS) an. Mit Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - hat der erkennende Senat einen hiergegen gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Er ist auf der Grundlage einer Vielzahl von Erkenntnismitteln davon ausgegangen, dass ein beachtliches Risiko besteht, dass der Antragsteller einen Terroranschlag in Deutschland begeht (vgl. Beschluss vom 19. September 2017 Rn. 22-38). Die Ablehnung des Rechtsschutzantrags erfolgte mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu der Verbalnote vom 11. Juli 2017 eine tunesische Regierungsstelle zusichert, dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gewährt wird. Nach Eingang einer Zusicherung des Generalstaatsanwalts (Leiter der Strafverfolgungsbehörden) beim tunesischen Justizministerium vom 21. Dezember 2017 soll der Antragsteller nunmehr nach Tunesien abgeschoben werden.

4 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem neuerlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 3. Januar 2018 mit der Begründung, die Zusicherung vom 21. Dezember 2017 genüge nicht den von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. September 2017 aufgestellten Anforderungen. Der Senat hat mit Verfügungen vom 25. Januar 2018, 12. Februar 2018 und 14. März 2018 ergänzende Auskünfte des Auswärtigen Amtes eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 3., 16., 23. und 25. Januar 2018, 11. und 16. Februar 2018, 14. und 26. März 2018 (nebst Anlagen) verwiesen.

II

5 Der Senat nimmt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner eine Abschiebung des Antragstellers nach Tunesien zu untersagen, mit Blick auf die in diesem Verfahren (über den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht) abgegebene Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2018 (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte) und die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 (Bl. 225 ff. der Gerichtsakte), vom 7. März 2018 (Bl. 409 ff. der Gerichtsakte) sowie vom 20. März 2018 (Bl. 556 ff. der Gerichtsakte) zum Anlass, nach § 80 Abs. 7 VwGO seinen Beschluss vom 19. September 2017 zu ändern und von einer Maßgabe abzusehen (1.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil es auf das Vorliegen einer förmlichen Zusicherung, die der aufgehobenen Maßgabe entspricht, nicht mehr ankommt und sich der Antragsteller auch in der Sache nicht auf ein Abschiebungsverbot berufen kann (2.).

6 1. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 4 VR 13.16 - BauR 2016, 1770 Rn. 6 m.w.N.). Es ist grundsätzlich nur über die Aufrechterhaltung des verfügenden Teils der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung zu befinden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 190 f.). Während § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die besonderen Voraussetzungen für die Statthaftigkeit eines Abänderungsantrags eines Beteiligten bestimmt, regelt § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO die Aufhebungs- und Änderungskompetenz von Amts wegen. Die Abänderung von Amts wegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts der Hauptsache, das nach den gleichen Grundsätzen auszuüben ist, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind. Gemessen hieran war der Senat zur Abänderung seines Beschlusses vom 19. September 2017 befugt.

7 Der Senat ist auf der Grundlage der eingeholten Auskünfte und Erklärungen tunesischer Stellen nunmehr davon überzeugt, dass dem Vollzug der Abschiebungsanordnung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegenstehen. Auf die Zusicherung der Möglichkeit einer Überprüfung einer (etwaigen) lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Aussicht auf Umwandlung und Herabsetzung der Haftdauer kann daher verzichtet werden. Diese Auskünfte und Erklärungen sind im Rahmen der Prüfung, ob an dem Erfordernis einer förmlichen Zusicherung in dem Beschluss vom 19. September 2017 festzuhalten ist, unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie den Anforderungen an die in jenem Beschluss geforderte Zusicherung entsprechen; entscheidend ist, ob sich der Antragsteller auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot berufen kann, weil ihm in Tunesien eine gegen Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßende Behandlung droht. Dies ist nicht der Fall, so dass auch die Maßgabe in dem Beschluss vom 19. September 2017 aufzuheben ist. Der Antragsteller ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

8 a) Der Senat sieht allerdings weiterhin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk"), dass dem Antragsteller die Verhängung der Todesstrafe, die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe droht.

9 aa) Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 und dem dieser beigefügten Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018 werden dem Antragsteller folgende Taten zur Last gelegt:

10 (1) Dem Fahndungsersuchen der tunesischen Strafverfolgungsbehörden vom 11. Juli 2016 liegt der Haftbefehl Nr. 1240/36 vom 3. Juni 2016 zugrunde. Dem Ersuchen zufolge soll der Antragsteller Planer und Organisator des Anschlags auf das Bardo-Museum und des Versuchs, die Stadt Ben Guerdane zu erobern, gewesen sein. Hierfür sieht das Gesetz Nr. 25 aus dem Jahr 2015 eine Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren vor (vgl. Ziffer 1 des Schreibens des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018).

11 Mit Entscheidung vom 21. Juni 2017 hat der tunesische Ermittlungsrichter die diesbezüglichen Ermittlungen abgeschlossen, die begangenen Handlungen als Verbrechen bewertet und die Sache an die Anklagekammer überwiesen. Nach dieser Entscheidung kann gemäß Art. 72 des tunesischen Strafgesetzbuchs (CP) die Todesstrafe verhängt werden, die jedoch aufgrund eines Moratoriums nicht angewendet wird (vgl. Ziffer 3 des Schreibens des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018).

12 (2) Dem Auslieferungs- und Festnahmeersuchen von 2016, dem der internationale Haftbefehl vom 5. September 2016 - Az: 36/1240 - zugrunde liegt, ist eine Anklageschrift des stellvertretenden Staatsanwalts bei der Juristischen Abteilung für Terrorismusbekämpfung beim erstinstanzlichen Gericht in Tunis beigefügt, wonach dem Antragsteller unter anderem Tötungsdelikte, gemeingefährliche Delikte, Gewaltdelikte, illegaler Bombenbau, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Planung von Terrorakten vorgeworfen werden. Das Auslieferungsersuchen war ursprünglich darauf gestützt, dass der Antragsteller im Jahr 2013 Tunesien in Richtung Syrien verlassen und sich dort dem IS-Terrornetzwerk angeschlossen habe. Zudem habe er den Messenger-Dienst Telegram genutzt, um Sympathisanten des Terrornetzwerks "IS" anzuwerben und potentielle terroristische IS-Anhänger nach Syrien zu schleusen. Die Tatvorwürfe wurden später dahingehend ergänzt, der Antragsteller habe einem verdeckten Ermittler ("W.") den Plan anvertraut, einen Sprengstoffanschlag auf eine Kaserne in El-Gorjani oder auf einen Stützpunkt der tunesischen Nationalgarde in El-Aouina zu verüben, und sich gegenüber dem verdeckten Ermittler bereit erklärt, einen Bombenexperten zu beherbergen sowie Mord- und Bombenanschläge in Tunis zu verüben. Die Strafbarkeit ergebe sich aus dem Antiterrorismusgesetz vom 7. August 2015 (LAT), dem tunesischen Strafgesetzbuch sowie dem Waffengesetz. Wegen dieser Delikte drohe eine Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren (vgl. Ziffer 2 des Schreibens des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018).

13 (3) Dem Fahndungsersuchen vom 25. Januar 2018 zufolge, dem der Haftbefehl vom 3. November 2017 - Az: 2379/12 - zugrunde liegt, soll der Antragsteller unter anderem im Jahr 2015 Personen dabei behilflich gewesen sein, nach Syrien zu reisen, um sich der Terrororganisation "Islamischer Staat" anzuschließen. Dem Antragsteller werden in diesem Zusammenhang insbesondere Aufruf zur Begehung terroristischer Straftaten und Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation, Störung der öffentlichen Ordnung, des Friedens oder der internationalen Sicherheit in Tunesien oder im Ausland und Verwendung des Terrorismus als Mittel zur Erreichung seiner Ziele zur Last gelegt. Rechtliche Grundlage sind Art. 32 CP und verschiedene Bestimmungen des Antiterrorismusgesetzes. Wegen dieser Taten drohe eine "lebenslange Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren" (vgl. Ziffer 4 des Schreibens des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018).

14 (4) Ferner ergibt sich aus einer Auskunft der Justizkommission zu Tunis vom 23. August 2016, dass gegen den Antragsteller vier Haftbefehle vorliegen, wonach er unter anderem im Fokus von Ermittlungen der Anti-Terror-Einheit der Polizei und der regionalen Abteilung für Terrorismusbekämpfung stand. Die betreffenden Straftaten ermöglichten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von höchstens zwölf Jahren (vgl. Ziffer 5 des Schreibens des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018).

15 bb) Unter Würdigung der unter aa) (1) bis (4) näher bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahmen sieht der Senat weiterhin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk"), dass gegen den Antragsteller die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass die in Ziffer 2. d) des Schreibens des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018 genannten Art. 90 und 91 LAT Verjährungsvorschriften betreffen und nicht den Strafrahmen bezeichnen und daher die angegebene Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu 30 Jahren) nicht zutreffen kann. Da die dem Antragsteller unter Ziffer 2. c) des aufgeführten Schreibens zur Last gelegten Taten unter anderem auch Tötungsdelikte und Gewaltdelikte umfassen, ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass ihm insoweit die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht. Denn Art. 14 LAT sieht bereits bei dem Versuch der Tötung eines Menschen die Todesstrafe und bei Gewalttätigkeiten eine lebenslange Freiheitsstrafe vor (vgl. Anlage 4 der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 sowie Ziffer 3 des Schreibens des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018). Vor dem Hintergrund des in Tunesien praktizierten Moratoriums (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017 S. 17) mündet auch eine verhängte Todesstrafe aufgrund der Umwandlung anlässlich einer Begnadigung in eine lebenslange (oder zeitige) Freiheitsstrafe ein (vgl. dazu unten b)).

16 b) Die drohende Verhängung der Todesstrafe begründet im Fall des Antragstellers kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Dem Antragsteller droht weder die Vollstreckung der Todesstrafe (aa) noch die faktische lebenslange Inhaftierung ohne Überprüfungsmöglichkeit infolge der Nichtvollstreckung der Todesstrafe (bb).

17 aa) Es steht nicht zu befürchten, dass eine gegen den Antragsteller etwaig verhängte Todesstrafe vollstreckt würde. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums und der Ausführungen in der Verbalnote des tunesischen Außenministeriums vom 11. Juli 2017 fest (vgl. Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - Rn. 48 ff.; siehe auch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 <Bl. 410 der Gerichtsakte> und vom 20. März 2018 <Bl. 556 der Gerichtsakte>).

18 bb) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt auch insoweit nicht vor, als dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet ist, die nicht vollstreckte Todesstrafe, die faktisch wie eine lebenslange Freiheitsstrafe wirkt, mit der Aussicht auf Entlassung überprüfen zu lassen.

19 Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbietet die Europäische Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht, einen erwachsenen Straftäter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ebenso wenig verstößt es gegen die Konvention, wenn ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter seine Strafe bis zu seinem Lebensende verbüßen muss. Gegen Art. 3 EMRK kann indes eine de jure und de facto nicht reduzierbare lebenslange Freiheitsstrafe verstoßen (EGMR <GK>, Urteil vom 12. Februar 2008 - Nr. 21906/04, Kafkaris/Zypern - Rn. 97). Reduzierbar in diesem Sinne ist eine lebenslange Freiheitsstrafe dann, wenn sie überprüft werden kann und eine Aussicht auf Entlassung für den Gefangenen besteht (EGMR <GK>, Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 110 ff.). Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Weiteren festgestellt hat, kann ein Gefangener nur in Haft gehalten werden, solange es legitime Strafgründe für die Inhaftierung gibt, die Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit und Resozialisierung einschließen (EGMR <GK>, Urteile vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100 und vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 42). Die Überprüfung, die erforderlich ist, damit eine lebenslange Freiheitsstrafe reduzierbar ist, soll den innerstaatlichen Behörden erlauben zu erwägen, ob eine Änderung des Gefangenen und ein Fortschritt in Richtung seiner Resozialisierung von solcher Bedeutung sind, dass die weitere Inhaftierung nicht länger durch legitime Strafgründe gerechtfertigt ist (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR <GK>, Urteil vom 26. April 2016 - Nr. 10511/10, Murray/Niederlande - Rn. 100). Außerdem haben zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte ein Recht darauf, schon bei Strafantritt zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (EGMR, Urteile vom 20. Mai 2014 - Nr. 73593/10, László Magyar/Ungarn - Rn. 53 und vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR <GK>, Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44). Es bedarf mithin objektiver und vorher bestimmter Kriterien, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

20 Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob es im Falle der (isolierten) Verhängung einer Todesstrafe rechtlich geboten ist, diese (nicht vollstreckte) Todesstrafe wie eine lebenslange Freiheitsstrafe zu behandeln, und daher die eben dargestellten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzuwenden sind. Der Gerichtshof hat sich bisher zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäußert. In der Rechtssache Kaboulov/Ukraine (Urteil vom 19. November 2009 - Nr. 41015/04 - Rn. 99 ff.) hat er seine rechtliche Prüfung bei einer aufgrund eines Moratoriums nicht vollstreckten Todesstrafe indes nicht auch darauf erstreckt, ob die (faktisch) als lebenslange Freiheitsstrafe anzusehende Strafe konventionskonform ist. Selbst wenn man die nicht vollstreckte Todesstrafe wie eine lebenslange Freiheitsstrafe behandeln würde und wie bei einer solchen die Möglichkeit der Überprüfung der Strafe und Aussicht auf Entlassung voraussetzen müsste, stünde dies hier der Abschiebung nicht entgegen. Der Antragsteller hat nämlich auch für den Fall der Verhängung der Todesstrafe im Ergebnis eine hinreichende, dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 EMRK angestrebten Schutzniveaus genügende Gewähr, dass er eine Überprüfung seiner Strafe bewirken kann.

21 Dies folgt aus dem in den Art. 353 und 354 der tunesischen Strafprozessordnung (CPP) verankerten Recht auf eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Kombination mit dem in den Art. 371 und 372 CPP statuierten Begnadigungsrecht des Staatspräsidenten.

22 Der Senat verkennt nicht, dass - im Falle einer verhängten Todesstrafe - sich eine hinreichende Überprüfungsmöglichkeit nicht allein aus den Art. 353 und 354 CPP ergibt. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Art. 353
Jedem, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und durch sein Verhalten in der Haft seine Änderung unter Beweis gestellt hat oder dessen Entlassung als im Interesse der Gemeinschaft beurteilt wurde, kann die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung eingeräumt werden.
Art. 354
Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung kann nur verurteilten Personen gewährt werden, die bereits einen Bruchteil der Strafe oder die Gesamtstrafe verbüßt haben, gleich oder größer als
1) nach Verbüßung der Hälfte der Strafdauer für die Erstverurteilten. Die Dauer der von der verurteilten Person verbüßten Strafe darf jedoch nicht weniger als drei Monate betragen;
2) nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafdauer für verurteilte Personen mit Vorstrafen. Die Dauer der von der verurteilten Person verbüßten Strafe darf jedoch nicht weniger als sechs Monate betragen.
"Die Bewährungszeit beträgt fünfzehn Jahre für diejenigen, die zu lebenslanger Haft verurteilt werden."
(Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 89-23 vom 27. Februar 1989).

23 Nach diesen Bestimmungen kann ein in Tunesien zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter (auf entsprechenden Antrag des Häftlings oder seines Bevollmächtigten hin) auf Bewährung freigelassen werden, wenn dieser durch sein Verhalten in der Haft seine Änderung unter Beweis gestellt hat ("gute Führung") oder die Entlassung im Interesse des Gemeinwohls liegt.

24 Sie genügen den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an die Überprüfbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Es bestehen objektive und vorher bestimmte Kriterien, die der Betroffene bereits bei Verhängung der Freiheitsstrafe kennt. Diese Kriterien knüpfen unter anderem auch an eine erfolgte Resozialisierung an. Die Art. 353, 354 CPP gelten gemäß Art. 4 LAT auch für Personen, die auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes vom 7. August 2015 verurteilt wurden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 S. 2 f.< Bl. 225 ff. der Gerichtsakte> und Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018, Anlage 1 der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 <Bl. 318 ff. der Gerichtsakte>). Das Auswärtige Amt hat zudem mitgeteilt, dass von dieser Möglichkeit der Strafrestaussetzung in der Praxis auch Gebrauch gemacht wird. Damit besteht auch de facto für nach dem Antiterrorismusgesetz vom 7. August 2015 verurteilte Personen die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu stellen und die Freiheit wiederzuerlangen.

25 Ausweislich des Wortlauts der Art. 353 und 354 CPP und der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 (S. 2) finden diese Vorschriften jedoch nur auf Personen Anwendung, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Im Falle einer verhängten Todesstrafe - wie sie für den Antragsteller im Raum steht - sind diese Normen nicht unmittelbar anwendbar. Die Strafaussetzungsvorschriften kommen dem Antragsteller aber nach der Überzeugung des Senats in der Sache deshalb zugute, weil Todesstrafen im Wege der Begnadigung (Art. 371 f. CPP) früher oder später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 S. 2). Die Todesstrafe wird durch einen formellen Gnadenakt, der durch den Präsidenten der Republik Tunesien ausgeübt wird, in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Dies gilt nach der Auskunftslage für jede verhängte Todesstrafe. Jedes Todesurteil wird zwingend und automatisch dem tunesischen Justizministerium übermittelt, das nach Anhörung der Gnadenkommission dem Staatspräsidenten einen Bericht zur Ausübung seines Gnadenrechts zuleitet. Durch den Gnadenakt wird die Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2018, Bl. 556 f. Gerichtsakte). Nach der Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe finden die Art. 353 und 354 CPP Anwendung und eröffnen die bereits für ausreichend befundene Überprüfungsmöglichkeit.

26 Art. 372 CPP räumt dem tunesischen Staatspräsidenten auf der Grundlage des Berichts des Staatssekretärs für Justiz nach Anhörung der Gnadenkommission das Recht zur Begnadigung ein. Dieses Recht bezieht sich nach Art. 371 CPP sowohl auf die Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe als auch auf die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Für die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung besteht das Begnadigungsrecht neben und ergänzend zu den Vorschriften der Art. 353 und 354 CPP.

27 Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 (S. 4), die sich auf Erkenntnisse der Deutschen Stiftung für Internationale rechtliche Zusammenarbeit stützt, wurden im Zeitraum von September 2014 bis Juli 2015 im Wege der Begnadigung in folgendem Umfang die Reststrafe von Gefangenen zur Bewährung ausgesetzt:
Zeitraum Anträge Abgelehnte Genehmigte
gestellt Anträge Anträge
16.09. -
30.10.2014 20 8 12
Nov. 2014 19 16 3
Dez. 2014 9 7 2
Jan. 2015 14 4 10
Feb. 2015 21 10 11
März 2015 3 3 0
April 2015 26 8 18
Mai 2015 29 3 23
Juni 2015 31 8 23
Juli 2015 15 5 10

28 Zudem wurden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 (S. 4), die sich auf eine offizielle Mitteilung des tunesischen Justizministeriums stützt, in jüngerer Zeit folgende Fälle präsidentieller Begnadigungen bekannt:
13.01.2017: 3 706 Gefangene
20.03.2017: 1 433 Gefangene
14.01.2018: 1 389 Gefangene

29 Die letztgenannte Zahl wird durch Presseberichte bestätigt, wonach Präsident Beji Caid Essebsi am 14. Januar 2018 bei 1 389 Häftlingen per Gnadenerlass die Haftstrafen reduzierte beziehungsweise bei 459 Personen einen vollständigen Straferlass unterzeichnete (https://www.maghreb-post.de/gesellschaft/tunsien-feierlichkeiten-in-erinnerung-an-jasmine-revolution/).

30 Des Weiteren bezieht sich die Begnadigungspraxis auch auf die Umwandlung von Todesstrafen in lebenslange Freiheitsstrafen. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 (S. 2) geht hervor, dass als Folge des Moratoriums Begnadigungen auch bei Verurteilungen zum Tode nicht nur möglich sind, sondern der "gängigen Rechtspraxis" entsprechen, und zwar auch im Falle von aufgrund terroristischer Delikte verurteilten Straftätern (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 S. 3). Nach den Erläuterungen des "Chef du Cabinet" des tunesischen Justizministers besteht in Tunesien Konsens darüber, dass in der Praxis Todesurteile durch Gnadenentscheidungen des Staatspräsidenten als lebenslange oder gar zeitige Freiheitsstrafen behandelt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 S. 2).

31 Das tunesische Justizministerium hat in seinem Schreiben vom 1. März 2018 (S. 1, Anlage 1 der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018) über Gespräche unter anderem mit Vertretern des deutschen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausgeführt, dass im Jahr 2012 insgesamt 122 Todesurteile in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt worden sind. Unter den Begünstigten befanden sich auch wegen terroristischer Straftaten Verurteilte. Wie dargelegt finden auf diesen Personenkreis sowohl die Vorschriften über die vorzeitige Haftentlassung nach den Art. 353 f. CPP Anwendung als auch die vorzeitige Haftentlassung im Wege der Begnadigung gemäß Art. 371 f. CPP. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Auskunft des Auswärtigen Amtes hegt der Senat keine Zweifel. Der Antragsteller macht insoweit unter Vorlage eines Ausschnitts aus der Zeitschrift "Leaders" vom 10. Mai 2013 (vgl. Anlage A 13 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 11. Februar 2018 <Bl. 256 und 262 Gerichtsakte>) zwar geltend, dass die meisten der 122 begnadigten Personen nicht wegen terroristischer Straftaten, sondern in Verschwörungsfällen gegen die Staatssicherheit zum Tode verurteilt worden seien. Dies vermag nach Überzeugung des Senats die Auskunft des Auswärtigen Amtes aber nicht zu entkräften. Denn die in Art. 14 ff. LAT aufgeführten terroristischen Straftaten umfassen auch Delikte gegen die innere und äußere Staatssicherheit. (z.B. Verursachung von Schäden am Sitz einer diplomatischen, konsularischen oder internationalen Organisation; Schädigung lebenswichtiger Ressourcen, Infrastruktur, Verkehrs- und Kommunikationseinrichtungen, vgl. Art. 14 LAT).

32 Dass bislang keine Begnadigungen von Häftlingen erfolgt sind, die wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Terrorismus nach dem neuen Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilt wurden, steht der Annahme einer künftigen Anwendung der generellen Rechtspraxis der Begnadigung mit der Folge der Umwandlung von Todesstrafen in lebenslange Freiheitsstrafen auch in Bezug auf diesen Personenkreis nicht entgegen. Dies ist nach Auffassung des Senats darauf zurückzuführen, dass die entsprechenden Verurteilungen neueren Datums sind und es für Begnadigungen nur wenige Jahre nach Einführung des Antiterrorismusgesetzes ersichtlich noch zu früh ist. Da dieses Gesetz erst seit dem 7. August 2015 in Kraft ist und bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Antrag auf Strafaussetzung gemäß den Art. 353 und 354 CPP frühestens nach 15 Jahren Haft gestellt werden kann, können noch keine Präzedenzfälle zu diesem Gesetz vorliegen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 S. 4; Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018 S. 1). Darüber hinaus entspricht es wie dargelegt Art. 4 LAT i.V.m. Art. 371 f. CPP, dass das Begnadigungsrecht des Staatspräsidenten für nach dem Antiterrorismusgesetz verurteilte Straftäter gilt (vgl. Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018 S. 1).

33 Soweit in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017 (S. 12) ausgeführt wird, dass von dem Begnadigungsrecht Personen ausgenommen seien, die wegen terroristischer Straftaten verurteilt worden sind, wird dies in den jüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes aktualisierend korrigiert. Dem Lagebericht habe eine Äußerung aus dem politischen Raum zugrunde gelegen, die den tunesischen Staatspräsidenten aber nicht binden könne (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 S. 3; vgl. auch Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018 S. 1).

34 Diese Auskunftslage widerspricht nicht den in mehreren von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikeln (u.a. Zeitschrift "Die Araber" vom 12. Dezember 2017, "AL-Ittihad" vom 12. Dezember 2017 und "assabah" vom 9. Dezember 2017; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 11. Februar 2018 und 26. März 2018) enthaltenen Meldungen, wonach ein Berater des tunesischen Staatspräsidenten oder auch dessen Staatssekretär geäußert haben sollen, dass einem terroristischen Straftäter keine Amnestie gewährt werden könne, wobei in einem Fall auch der Name des Antragstellers erwähnt worden sein soll. Zum einen schließt eine Amnestie, die auch schon vor einer Verurteilung ergehen kann, nicht eine individuell ergehende präsidentielle Gnadenentscheidung nach einer strafgerichtlichen Verurteilung und Verbüßung eines nennenswerten Teiles der Strafe aus. Zum anderen kann auch eine von einem Dritten geäußerte Auffassung den Staatspräsidenten nicht binden und eine von diesem geübte Rechtspraxis infrage stellen. Schließlich können die Aussagen auch dahin ausgelegt werden, dass derzeit keine Amnestie für terroristische Straftäter in Betracht komme und auch der Antragsteller hierzu gerechnet werde. Das sagt noch nichts darüber aus, dass eine Gnadenentscheidung nach Verstreichen eines Zeitraums möglich ist, der der 15-jährigen "Bewährungszeit" (im Sinne von Mindestverbüßungsdauer) nach Art. 354 CPP entspricht. Der Senat folgt auch in Ansehung anders lautender oder auslegbarer Pressemeldungen der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2018, wonach "jede verhängte Todesstrafe" durch Gnadenakt des Staatspräsidenten in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird (Antwort auf Frage 2). Das Auswärtige Amt kann über seine Botschaft in Tunesien die Rechtslage und deren tatsächliche Umsetzung kompetent beurteilen, der Senat hat das Auswärtige Amt auf Widersprüche hingewiesen, wie sie sich aus seinem von dem Antragsteller angeführten Lagebericht vom 16. Januar 2017 und Äußerungen tunesischer Stellen (u.a. des Leiters der Abteilung für Strafrecht und Internationale Zusammenarbeit im tunesischen Justizministerium N. nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 S. 3) ergeben. Das Auswärtige Amt hat mit seiner Auskunft vom 20. März 2018 dazu klar Stellung bezogen und ausgesagt, dass jede verhängte Todesstrafe in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt wird. Der Senat hat keinen durchgreifenden Anlass, an dieser eindeutigen Aussage zu zweifeln.

35 Auch die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 14. März 2018 vorgelegten Zeitungsartikel vom 19. Oktober 2013, 13. Januar 2015 und 11. Dezember 2016 (Bl. 532 ff. der Gerichtsakte) sowie die mit Schriftsatz vom 26. März 2018 eingereichten Zeitungsartikel (Bl. 575 ff. der Gerichtsakte) stehen der Anwendung der generellen Rechtspraxis auf die Begnadigung von Häftlingen, die wegen terroristischer Straftaten zum Tode verurteilt wurden, nicht entgegen. Teilweise beziehen sich diese Presseartikel auf Personen, die (noch) nicht verurteilt worden sind (z.B. Untersuchungsgefangene), oder auf ein Absehen von Verfolgung insgesamt. Dass sich in den Jahren 2013, 2015 und 2016 unter den begnadigten Personen keine wegen terroristischer Taten verurteilten Gefangenen befanden, sagt zudem nichts darüber aus, ob in den kommenden Jahren solche Begnadigungen - als Einzelakt oder im Rahmen einer Amnestie - bezüglich Personen ausgesprochen werden, die nach strafgerichtlicher Verurteilung einen nennenswerten Teil der Strafe verbüßt haben. Zudem folgt aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2018 (Bl. 556 der Gerichtsakte), dass jede verhängte Todesstrafe durch einen formellen Gnadenakt des Präsidenten in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird, mithin also auch solche Todesstrafen, die gegen terroristische Straftäter verhängt werden. Dem widerstreitet auch nicht die dem tunesischen Staatspräsidenten in den Presseartikeln vom 9. und 11. Dezember 2016 zugeschriebene Aussage, "er verweigere kategorisch die Gnade für tunesische Terroristen, die in den Reihen der Terrororganisationen wie 'Al Qaida' und 'Daesh' kämpf[t]en"; das von diesem abgelehnte "Gesetz der Reue" bezieht sich zudem nicht auf bereits verurteilte Personen, wenn betont wird, dass "man diese Verbrecher vor die Gerichte/Justiz stellen muss". Diese Aussage widerstreitet nicht der Praxis der Umwandlung einer verhängten Todesstrafe in eine der Strafaussetzung gemäß den Art. 353 und 354 CPP zugängliche lebenslange Freiheitsstrafe. Diese Praxis liegt in der Logik des von dem tunesischen Staat seit dem Jahr 1991 beachteten Moratoriums betreffend die Vollstreckung der Todesstrafe.

36 Ebenso wenig streitet gegen die hier vorgenommene Bewertung der Erkenntnislage durch den Senat, dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 7. Februar 2018 Folgendes ausgeführt hat (S. 3 zu Frage II.1.): "Das präsidentielle Begnadigungsrecht (Art. 371 ff. CPP) findet nach den vorgenannten Vorschriften auch auf Personen Anwendung, die nach dem Antiterrorismusgesetz verurteilt wurden. Allerdings wurde Justizminister J. im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Reform dieses Rechts zuletzt im Januar 2017 zitiert, dass man weiterhin an der Nichtbegnadigung von Terroristen festhalten werde (s.a. entsprechender Hinweis im Asyllagebericht der Botschaft). Dies war allerdings eine politische Äußerung, die den Präsidenten nicht präjudizieren kann. In der Vergangenheit hat es laut Auskunft von Herrn N. Begnadigungen von aufgrund terroristischer Taten verurteilten Straftätern in Tunesien gegeben. Herr N. betonte ferner ausdrücklich, dass in keiner Weise vorherzubestimmen sei, wie über ein Begnadigungsersuchen in vielen Jahren entschieden werde. Der Wegfall des Gefühls der terroristischen Bedrohung könne sicherlich dazu beitragen, dies eher ins Auge zu fassen." Dies bedeutet entgegen der persönlichen Einschätzung des Leiters der Abteilung für Strafrecht und Internationale Zusammenarbeit im tunesischen Justizministerium N. nicht, dass auch eine Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe dauerhaft ausgeschlossen oder ungewiss sei. Die Strafaussetzung einer umgewandelten Todesstrafe ist dann aber nicht nur nach den Regeln des Gnadenrechts möglich, sondern rechtlich vorherbestimmt durch die Art. 353 f. CPP.

37 Auf dieser Erkenntnisbasis erfüllt auch der - bei zum Tode Verurteilten - zunächst erforderliche Gnadenakt des Präsidenten die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an die Überprüfbarkeit einer (hier nach erwartbarer Umwandlung einer etwa verhängten Todesstrafe) lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits betont, dass eine Begnadigung nicht von vornherein untauglich ist, um dem Verurteilten eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit einzuräumen (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 137). Vielmehr hat er unter Berufung auf die Doktrin des Beurteilungsspielraums ("margin of appreciation") darauf verwiesen, dass es nicht seine Aufgabe sei vorzuschreiben, in welcher Form die Überprüfung stattzufinden habe (EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10, Vinter u.a./U.K. - Rn. 120). Erforderlich ist aber, dass vorhersehbar ist, unter welchen Voraussetzungen von diesem Gnadenrecht Gebrauch gemacht wird beziehungsweise werden kann. Es bedarf objektiver und vorher bestimmter Kriterien (s.o.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Werden alle Todesurteile - wie es in Tunesien der Fall ist - in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt, ist für den Betroffenen bereits bei der Verurteilung absehbar, dass sein Todesurteil, dessen Vollstreckung er wegen des Moratoriums von Anbeginn nicht zu befürchten hat, - früher oder später - auch formell in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werden wird und er danach die Möglichkeit der Bewährung unter den vorgesehenen Bedingungen (Art. 353 und 354 CPP) hat. Dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Grundsatz, wonach ein zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener ein Recht hat, von Anfang an zu wissen, was er tun muss, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden und unter welchen Bedingungen diese erfolgen kann, einschließlich der Frage, wann eine Überprüfung stattfindet oder beantragt werden kann (EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - Nr. 140/10, Trabelsi/Belgien - Rn. 115; EGMR <GK>, Urteil vom 17. Januar 2017 - Nr. 57592/08, Hutchinson/U.K. - Rn. 44), wird hier Rechnung getragen. Wie sich aus dem tunesischen Begnadigungsrecht ergibt, kann der Staatspräsident, nachdem ihm das Justizministerium einen Bericht zur Ausübung seines Gnadenrechts zugeleitet hat, jederzeit die Begnadigung aussprechen. Hieraus folgt, dass es dem Verurteilten freisteht, jederzeit eine Überprüfung seiner Haft zu beantragen. Zudem ergibt sich aus Art. 354 CPP, dass die "Bewährungszeit" (im Sinne von Mindestverbüßungsdauer) für Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, 15 Jahre beträgt. Diese Regelung bietet einen Anhaltspunkt auch für die Ausübung des Begnadigungsrechts. Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, entspricht eine solche Vorgehensweise dem geforderten Überprüfungsmechanismus. Der Gerichtshof führt aus, dass es ihm nicht zustehe, darüber zu spekulieren, wie effektiv ein solches System, das ein Mindestmaß an Regulierung aufweist, in der Praxis generell funktionieren mag (EGMR <GK>, Urteil vom 17. Januar 2017- Nr. 57592/08 - Hutchinson/U.K. - Rn. 69):
"Turning to the facts of the present case, the Court does not consider that the concern expressed in Vinter regarding indeterminacy, and the repercussions of this for a whole life prisoner (Vinter and Others, cited above, § 122) can be said to arise for the applicant at present. As is stated in section 30 of the 1997 Act, the Secretary of State may order release 'at any time'. It follows, as the Government have confirmed, that it is open to the applicant to trigger, at any time, a review of his detention by the Secretary of State. It is not for the Court to speculate as to how efficiently such a system, which has minimum regulation, might generally operate in practice. It is the individual situation of the applicant that is the focus of these proceedings, and he has not suggested that he is prevented or deterred from applying to the Secretary of State at any time to be considered for release. Before concluding, though, the Court refers once again as it did in the Vinter case to the relevant comparative and international materials that show 'clear support for the institution of a dedicated mechanism guaranteeing a review no later than twenty-five years after the imposition of a life sentence, with further periodic reviews thereafter' (Vinter and Others, cited above, § 120; see more recently and in the same sense Murray, cited above, § 99)."

38 Bei dieser besonderen Ausgangslage ist hier auch hinzunehmen, dass es - soweit ersichtlich - an normierten Vorgaben fehlt, in welcher Art und Weise von dem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht werden soll. Die über eine lange Zeit gebildete Praxis bietet eine hinreichend verlässliche Gewähr für die Umwandlung in eine lebenslange Freiheitsstrafe. Eine absolute Sicherheit ist nicht zu fordern, weil es eine solche nicht geben kann. Selbst wenn das Begnadigungsverfahren eine dezidierte rechtliche Ausgestaltung erfahren hätte, wäre nicht sicher auszuschließen, dass die entsprechenden Regelungen zukünftig geändert werden. Ebenso wenig wie mit der Abschaffung des Moratoriums zu rechnen ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass die über lange Jahre geübte Begnadigungspraxis geändert wird. Hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

39 Dem steht das Vorbringen des Antragstellers nicht entgegen, demzufolge die Vorschriften der Art. 353 f. CPP bisher in der Praxis noch nicht angewendet wurden, sondern Strafumwandlungen oder -erlasse immer durch Gnadenentscheidungen des Präsidenten erfolgten. Denn ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter hat Anspruch auf Überprüfung der Haftfortdauer nach jenen Vorschriften. Wenn seinem Anliegen in der Praxis jeweils durch Begnadigung Rechnung getragen wird, stellt das die praktische Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen der tunesischen Strafprozessordnung nicht infrage.

40 Auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (in Auslieferungsfällen bei drohender Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe) verlangt, dass in dem Rechtssystem des ausländischen Staates jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit bestehen muss. Verfahrensrechtliche Einzelheiten, mit denen diese praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland gestärkt und gesichert wird, müssen dafür nicht erfüllt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 - BVerfGK 16, 491 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - BVerfGE 113, 154 = juris Rn. 31). Maßgeblich ist nur, dass in einem anderen Rechtssystem jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht. Dabei kommt es auf die Gesamtbeurteilung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens an. Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Begnadigung in einem justizförmigen Verfahren, sofern das Begnadigungsrecht eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - BVerfGE 113, 154 = juris Rn. 38). Diesen Anforderungen genügen die Art. 353 und 354 CPP und die Art. 371 und 372 CPP in ihrer konkreten Anwendung und ihrem Zusammenwirken. Die Möglichkeit der Begnadigung und der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung sichern dem Antragsteller auch im Falle einer Verhängung der Todesstrafe die praktische Chance auf Wiedererlangung seiner Freiheit.

41 c) Die dem Antragsteller neben der Verhängung einer (nicht vollstreckten und später in eine Freiheitsstrafe umgewandelten) Todesstrafe drohende Verhängung einer originär lebenslangen oder zeitigen Freiheitsstrafe vermag nach dem Vorstehenden ebenfalls ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen.

42 Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbietet die Europäische Menschenrechtskonvention es grundsätzlich nicht, einen erwachsenen Straftäter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Auch verstößt es nicht gegen die Konvention, wenn ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter seine Strafe bis zu seinem Lebensende verbüßen muss. Erforderlich ist jedoch, dass die Möglichkeit besteht, dass die Strafe überprüft wird. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden.

43 2. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner eine Abschiebung zu untersagen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache unter anderem eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung).

44 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hierbei kommt es nach der Aufhebung der Maßgabe in dem Beschluss vom 19. September 2017 (dazu 1.) nicht (mehr) darauf an, ob die von dem tunesischen Justizministerium unter dem 21. Dezember 2017 abgegebene Zusicherung die in dem Beschluss des Senats vom 19. September 2017 aufgestellten Anforderungen im Hinblick auf eine hinreichend verlässliche Garantie erfüllt, dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gewährt wird.

45 Aus den zu 1. dargelegten Gründen steht dem Antragsteller auch sonst kein Anordnungsanspruch zur Seite, dem Antragsgegner seine Abschiebung nach Tunesien zu untersagen.

46 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 52 Abs. 2 GKG.