Beschluss vom 26.03.2015 -
BVerwG 1 WB 40.14ECLI:DE:BVerwG:2015:260315B1WB40.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 WB 40.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:260315B1WB40.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 40.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Klaus und
den ehrenamtlichen Richter Hauptbootsmann Fügert
am 26. März 2015 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jeweils am 10. März 2014 erlassene Versetzungsverfügung Nr. ... und Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. ..., mit denen er mit Dienstantritt am 5. Februar 2015 vom ...kommando K. zunächst auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" im ...geschwader ..., ..., in N. und sodann dort auf den Dienstposten eines Luftfahrzeugavionik-Bootsmanns ... versetzt worden ist.

2 Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 20.. enden wird. Am 6. Juli 20.. erfolgte seine Ernennung zum Hauptbootsmann. Er ist Luftfahrzeugelektronik-Bootsmann in der Verwendungsreihe ... ("..."). Seit dem 1. Dezember 20.. wurde er als Luftfahrzeugavionik-Bootsmann ... in der ...staffel des ...geschwaders ... in K. verwendet. Im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr wurde das ...geschwader ... von K. nach N. verlegt. Der Umzug begann im Juni 2012 und wurde im November 2012 abgeschlossen. Am 28. März 2013 fand die endgültige Verabschiedung der ... vom Standort K. statt. Ab 1. April 2013 war der Dienstposten des Antragstellers beim ...geschwader ... in K. gesperrt.

3 Zum 1. April 2013 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den Antragsteller auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" beim ...kommando K., um ihm Gelegenheit zu geben, die von ihm geltend gemachten Versetzungshindernisse gegen seine Wegversetzung vom Standort K. überprüfen zu lassen. Mit der 2. Korrektur vom 25. Oktober 2013 zu der diesbezüglichen Versetzungsverfügung vom 21. März 2013 wurde die voraussichtliche Verwendungsdauer auf dem "dienstpostenähnlichen Konstrukt" bis zum 30. April 2014 verlängert. Das Bundesamt für das Personalmanagement hat dem ledigen Antragsteller für die Zeit vom 5. Februar 2014 bis einschließlich 4. Februar 2015 Elternzeit zur Betreuung seines am 5. Dezember 2013 geborenen Sohnes bewilligt. Der Antragsteller wohnt mit diesem Kind in einem eigenen Hausstand in K.. Die Kindesmutter lebt mit ihrer Tochter in einem getrennten eigenen Hausstand ebenfalls in K..

4 Im Rahmen der für den Antragsteller beabsichtigten Versetzung zum ...geschwader ... in N. gab der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement unter dem 9. Januar 2013 auf Anfrage des Referates IV 3.3.1 folgende ärztliche Stellungnahme über den Antragsteller ab:
Nach Prüfung des Sachverhaltes und bewertungsrelevanter Unterlagen wird festgestellt, dass der o.g. Soldat durch eine chronische Gesundheitsstörung belastet und in seiner Verwendungsfähigkeit dauerhaft und auf der Zeitschiene voraussichtlich zunehmend eingeschränkt ist.
Dennoch liegt derzeit aus rein militärärztlicher Sicht weder eine Verwendungsunfähigkeit noch ein Versetzungshindernis vor.
Unter den (dauerhaften) Auflagen
- kein Wach-, Schicht- und Wechseldienst, kein Gefechtsdienst,
- kein Arbeiten in Zwangshaltung in überwiegend einseitiger Körperhaltung,
- Arbeiten mit Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen,
- Bewegen maximal mittelschwerer Lasten unter Einsatz von Hilfsmitteln,
- Sport nach truppenärztlicher Einzelanweisung
ist der Soldat hiesigen Erachtens vollschichtig verwendbar.

5 Die gegen diese ärztliche Stellungnahme gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 25. Januar 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung ‌- R II 2 - mit bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom 20. November 2013 als unzulässig zurück.

6 Mit Vororientierung vom 19. Dezember 2013 kündigte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller seine Versetzung auf den Dienstposten Luftfahrzeugavionik-Bootsmann ... beim ...geschwader ..., ... in N. zum 1. Mai 2014 an. In einem mit ihm am 20. Januar 2014 geführten Personalgespräch lehnte der Antragsteller diese Versetzung ab. Er bezog sich zur Begründung auf die Ärztliche Mitteilung für die Personalakte ... vom 23. November 2012, die eine Versetzung außerhalb eines einstündigen Fahrzeitenradius - gemessen zum Hauptwohnsitz - ausschließe. Ein Umzug nach N. sei für ihn aus familiären und persönlichen sowie gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich. Der auf Antrag des Antragstellers angehörte Örtliche Personalrat beim ...kommando K. gab unter dem 31. Januar 2014 eine Stellungnahme ab, in der er der geplanten Versetzung nicht zustimmte.

7 Mit der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. ... vom 10. März 2014 ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement zum 1. Juli 2014 die Versetzung des Antragstellers zunächst auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" im ...geschwader ..., ..., in N. an; mit der weiteren Verfügung Nr. ... vom 10. März 2014 verfügte es den Wechsel des Antragstellers von dem "dienstpostenähnlichen Konstrukt" auf den Dienstposten eines Luftfahrzeugavionik-Bootsmanns .... Als Dienstantritt in N. wurde der 5. Februar 2015 festgelegt.

8 Gegen diese ihm am 12. März 2014 eröffneten Entscheidungen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. März 2014 Beschwerde ein. Er machte geltend, dass er an Morbus Bechterew - ankylosierende Spondylitis - erkrankt sei. Dabei handele es sich um eine dauerhafte, nicht heilbare Erkrankung, die den Truppenarzt in der Ärztlichen Stellungnahme ... vom 23. November 2012 u.a. zu den Auflagen veranlasst habe, seine tägliche Dienstzeit auf lediglich 8,75 Stunden zu begrenzen und ihm keine Fahrzeiten von mehr als einer Stunde zuzumuten. Zwischen den Äußerungen des Truppenarztes und der ihn privat behandelnden Ärzte, die seine Nichtversetzbarkeit festgestellt hätten, und der Stellungnahme des Beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalmanagement bestehe ein unauflöslicher Widerspruch. Seine Versetzung löse die Gefahr einer weiteren Gesundheitsverschlechterung bei Nichtbeachtung der ärztlichen Auflagen aus. Die Entfernung zwischen K. und N. betrage über drei Stunden Fahrzeit. Das Gewicht des von ihm mitzuführenden Gepäcks liege über der vom Arzt normierten Auflage. Die Versetzung nach N. führe zwangsläufig zu erhöhten Dosierungen seiner Dauermedikation. Dadurch sehe er aufseiten der Bundeswehr den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung und möglicherweise sogar den der Körperverletzung im Amt als verwirklicht an. Aus seiner Sicht bestehe keine Umzugspflicht. Darüber hinaus sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso ihm die Versetzung mit einem Kleinkind zugemutet werde.

9 Der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement hatte unter dem 27. Juni 2013 festgestellt, dass aus militärärztlicher Sicht schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragene Erkrankung seines Vaters nicht vorlägen. Die Bewertung der Gesundheitsstörung des Antragstellers sei mit der Stellungnahme vom 9. Januar 2013 erfolgt und habe Bestand.

10 Die Beratende Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)‌ - P II 2 - hatte in ihrer Äußerung vom 15. Oktober 2013 erklärt, dass der Antragsteller seit seiner im Jahr 20.. diagnostizierten Erkrankung an Morbus Bechterew drei Reha-Maßnahmen (zuletzt 20..) absolviert habe und sich in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung befinde. Seine Verwendungsfähigkeit sei als dauerhaft eingeschränkt zu beurteilen. Zusätzlich befinde sich der Antragsteller seit April 20.. in psychiatrischer Behandlung. Dabei sei durch den Facharzt im Fachsanitätszentrum K. eine sechs bis zwölf Monate dauernde Therapiemaßnahme und eine heimatnahe Verwendung aus psychosozialen Gründen vorgeschlagen worden. Im vorliegenden Fall könnten alle notwendigen physiotherapeutischen Therapiemaßnahmen deutschlandweit absolviert werden. Die empfohlene psychotherapeutische Behandlung könne grundsätzlich am neuen Dienstort durchgeführt werden. Falls sie schon begonnen habe, könne sie mit wochenendnahen Terminen auch vom neuen Standort aus weitergeführt werden. Aus dem Entlassungsbrief des Klinikums B. vom 10. Juli 2012 gehe im Übrigen hervor, dass der Verlauf der Spondylitis ankylosans beim Antragsteller bisher als recht stabil und ohne größere Komplikationen zu bezeichnen sei. Vor diesem Hintergrund liege aus militärärztlicher Sicht keine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Belastung des Antragstellers im Vergleich zu anderen Soldaten vor. Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Maßgabe der Versetzungsrichtlinien einer Versetzung entgegenstehen könnten, seien nicht festzustellen. Eine zwingende Notwendigkeit, den Antragsteller in Wohnortnähe zu verwenden, lasse sich aus militärärztlicher Sicht nicht ableiten.

11 Die Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Beschwerdebescheid vom 5. Juni 2014 zurück.

12 Gegen diesen ihm am 11. Juni 2014 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller am 7. Juli 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 3.14 ). Diese Anträge hat das Bundesministerium der Verteidigung mit seiner Stellungnahme vom 29. August 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen vertieft und ergänzend insbesondere vorgetragen:
Alle ihn behandelnden Ärzte hätten die Wichtigkeit eines stabilen sozialen Umfeldes für ihn betont. Eine regelmäßige Fahrzeit von über einer Stunde verstoße gegen die ärztliche Auflage. Der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement habe ihn überdies nicht persönlich untersucht und die MRT-Aufnahmen nicht betrachtet. Ihm selbst obliege eine Gesunderhaltungspflicht nach § 17 Abs. 4 SG. Ein Pendeln zwischen K. und N. mit einem Kleinkind und Gepäck sei für ihn unmöglich. Davon abgesehen weise er darauf hin, dass die Kindesmutter und er zurzeit noch in getrennten Haushalten lebten, aber eine gemeinsame Familienwohnung beziehen wollten. Die Familie der Kindesmutter sei jüdischer Herkunft und in der jüdischen Gemeinde in K. integriert. Eine Entwurzelung dieser Familie infolge seiner Versetzung könne man nicht verlangen. Sein Vater habe 2013 einen Herzanfall erlitten; ihn könne er bei einer Versetzung nach N. nicht mehr unterstützen. Nicht zuletzt verfüge er zurzeit über keine aktuelle qualifizierte Ausbildung für den verfügten Dienstposten beim ...geschwader ... in N.. Neun Kameraden aus seiner Verwendungsreihe ... sei unter Umsetzung in andere Verwendungsreihen ein Verbleib in der Nähe von K. ermöglicht worden. In formeller Hinsicht beanstande er, dass die Versetzungsverfügung nicht die Zustimmung des Örtlichen Personalrats erhalten habe. Seine Versetzung nach N. sei nur mit der Zustimmung des zuständigen Beteiligungsgremiums zulässig.

14 Das Bundesministerium der Verteidigung ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die angefochtenen Verfügungen vom 10. März 2014 durch ein dienstliches Bedürfnis legitimiert seien. In K. und Umgebung bestehe kein Bedarf, Personal der Verwendungsreihe ... einzusetzen, weil zum 1. Oktober 2012 eine Zentralisierung der ... am Standort N. erfolgt sei. Die Dienstpostenbesetzung im Soll-Ist-Vergleich dokumentiere in der Verwendungsreihe ... "..." einen Besetzungsgrad von ca. 89 %. Beim ...geschwader ... liege der Dienstpostenbesetzungsgrad zurzeit bei ca. 78 %. Von 23 Dienstposten in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes seien fünf Dienstposten nicht ausbildungsgerecht besetzt oder vakant. Schwerwiegende persönliche Gründe in der Person des Antragstellers seien seitens der Beratenden Ärzte des Bundesamtes für das Personalmanagement und des Ministeriums geprüft worden; ihre Anerkennung sei jedoch nicht empfohlen worden. Der Personalrat sei in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Eine förmliche Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung des Antragstellers sei nicht erforderlich. Für die Verwendung der vom Antragsteller genannten neun Soldaten außerhalb der Verwendungsreihe ... habe jeweils ein sachlicher Grund vorgelegen. Ergänzend bezog sich das Bundesministerium der Verteidigung auf eine weitere Äußerung der Beratenden Ärztin BMVg‌ - P II 2 - vom 12. Januar 2015 und auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 14. Januar 2015, in der für die benannten Soldaten die Gründe für deren Verwendung außerhalb ihrer Ursprungsverwendungsreihe im Einzelnen erläutert werden.

15 Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 (BVerwG 1 WDS-VR 3.14 ) hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die streitgegenständlichen Verfügungen abgelehnt.

16 Anschließend macht der Antragsteller nunmehr mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 23. Februar 2015 und vom 18. März 2015 ergänzend im Wesentlichen geltend:
Im Kern gehe es um die Anerkennung seiner Nichtversetzbarkeit aufgrund eines bei ihm vorliegenden schwerwiegenden persönlichen bzw. gesundheitlichen Grundes und um eine faire und gleiche Behandlung im Vergleich zu seinen Kameraden. Nach seinem Dienstantritt in N. habe er festgestellt, dass die Werkstatt, in der er seinen Dienstposten erhalten habe (...-Werkstatt), nicht unterbesetzt sei. Entgegen der Dienstpostenliste für die Werkstatt, die 23 Dienstposten umfasse, seien im Februar 2015 in der Werkstatt 32 Personen eingesetzt gewesen. Dabei sei das Arbeitsvolumen wegen Fehlens von Ersatzteilen sehr gering. Einen dringenden und unabweisbaren dienstlichen Bedarf könne er vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Er habe wiederholt auf die fehlende Gleichbehandlung mit einigen Kameraden hingewiesen, denen aus familiären Gründen eine heimatnahe Verwendung im Nahbereich von K. ermöglicht worden sei. Er benenne drei Fälle, in denen zwei Kameradinnen und einem Kameraden nach Auflösung des ...geschwaders ... die weitere Verwendung am neuen Dienstort E. bzw. am Dienstort K. ermöglicht worden sei. Überdies sei ein Oberbootsmann derzeit in W. fachfremd eingesetzt. Weshalb ihm selbst die Berufung auf eine derartige Einzelfallentscheidung verwehrt sein solle, erschließe sich ihm nicht. Bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes sei nicht das vorgeschriebene Verfahren nach den "Grundsätzlichen Anweisungen und Informationen für die Personalführung der Abteilung IV des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr" (GAIP) eingehalten worden. Danach seien vom Disziplinarvorgesetzten und ggf. vom Sozialdienst Stellungnahmen einzuholen. Dies sei in seinem Fall unterblieben. Im Verfahren sei insgesamt unbeachtet geblieben, dass er nach der Äußerung des Truppenarztes in der ... vom 23. November 2012 nicht als dienstfähig zu betrachten sei. Er benenne nunmehr als Ärzte, die in seiner Person ein Versetzungshindernis festgestellt hätten, Flottillenarzt Dr. Ga. (Facharzt für Arbeitsmedizin im ... K.), Oberfeldarzt Dr. Gr. (Facharzt für Orthopädie und ... im ... K.) und Vertragsarzt Dr. Ge. (Truppenarzt im ... K., Abteilung Behandlung und Begutachtung). Aus den gutachtlichen Äußerungen dieser Ärzte folge unmissverständlich, dass die mühsam bei ihm erhaltene Dienstfähigkeit bei einer Versetzung außerhalb des Standortbereiches K. durch die dann entstehenden Fahrbelastungen gefährdet sei. In seiner G-Karte sei außerdem unter dem 18. März 2012 (gemeint sei: 2013) eine Äußerung enthalten, dass er nicht versetzungsfähig sei. Ein Pendeln zwischen K. und N. sei in seinem Gesundheitszustand und mit seinem Sohn, der bei ihm lebe, ausgeschlossen. Durch eine Versetzung werde sein Sohn dauerhaft von der Kindesmutter, seiner Schwester und den Großeltern getrennt. Ihm, dem Antragsteller, werde überdies die Unterstützung seines hilfsbedürftigen Vaters unmöglich gemacht. Er habe einen Umzug explizit ausgeschlossen.

17 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

18 Es legt im Schriftsatz vom 10. März 2015 dar:
Im ...geschwader ... stehe auf der Grundlage von Entscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement dem Soll von 23 zu besetzenden Dienstposten ein Ist von 20 qualifiziert besetzten Dienstposten gegenüber. Diese Personallage in der Verwendungsreihe des Antragstellers (Verwendungsreihe ...) im ...geschwader ... werde sich auch zukünftig unter Berücksichtigung der Personalabgänge und Personalzuläufe nicht wesentlich ändern. Eventuell abweichende Personaleinteilungen auf der Grundlage des Direktionsrechtes des zuständigen Vorgesetzten vor Ort seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers mit den drei von ihm benannten Hauptbootsleuten liege nicht vor. Der Antragsteller sei für seinen Dienstposten auch gesundheitlich geeignet. Er habe keine aktuellen Atteste vorgelegt. Die von ihm zitierten ärztlichen Bewertungen stammten aus den Jahren 2010 bis 2013 und seien nicht geeignet, die Einschätzung der Beratenden Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung - zuletzt vom 12. Januar 2015 - anzuzweifeln. Bei der Prüfung der Frage, ob in der Person des Antragstellers ein schwerwiegender persönlicher Grund vorliege, seien Verfahrensfehler nicht festzustellen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der GAIP des Bundesamtes für das Personalmanagement obliege es dem betroffenen Soldaten, den Antrag, eine Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und gegebenenfalls eine Äußerung des Sozialdienstes oder der Militärpfarrer vorzulegen.

19 Der Antragsteller hat unter dem 12. September 2012 beantragt, nach Maßgabe des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes unter vorangehender Beurlaubung vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Seine insoweit nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das ... Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. August 2014 (Az.: ...) abgewiesen.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 533/13, 765/14, 766/14 und DL 367/14 -, die Personalgrundakte und die Gesundheitsakte des Antragstellers und die Gerichtsakte zum Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 3.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

21 Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren.

22 Sein Rechtsschutzbegehren ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass er beantragt, die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 10. März 2014 und dessen Verfügung Nr. ... vom 10. März 2014 über einen Dienstpostenwechsel sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

23 Dieser Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

24 Die vom Antragsteller angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für das Personalmanagement und des Bundesministeriums der Verteidigung sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das hat der Senat in dem Beschluss vom 2. Februar 2015 (BVerwG 1 WDS-VR 3.14 ) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt und dabei insbesondere in den Randnummern 31 ff. ausgeführt, dass die angefochtene Versetzungsentscheidung und die Anordnung des Dienstpostenwechsels keine Ermessensfehler aufweisen. Der die Versetzungsverfügung und die Anordnung des Dienstpostenwechsels bestätigende Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Juni 2014 ist ebenfalls rechtmäßig.

25 Eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsacheverfahren führt - auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers nach Ergehen des genannten Senatsbeschlusses - zu keiner anderen Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des genannten Beschlusses, an der er festhält.

26 Ergänzend weist der Senat lediglich auf Folgendes hin:

27 a) Das Vorbringen des Antragstellers, dass er auf seinem gegenwärtigen Dienstposten in der ...-Werkstatt - u.a. infolge einer von ihm behaupteten Überbesetzung und mangelnder Ersatzteile - ein zu geringes Arbeitsvolumen und mithin zu wenig zu tun habe, stellt entgegen seiner Auffassung das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung nicht in Frage. Dieser Gesichtspunkt berührt seine individuelle Rechtssphäre im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nicht. Der Antragsteller macht sich insoweit mit seinem Vortrag zum Sachwalter haushaltsrechtlicher Interessen, die er indessen nicht - auch nicht im Wege der Prozessstandschaft - gerichtlich wahrnehmen kann. Darüber, ob überhaupt und gegebenenfalls für welche Zeiträume bestimmte Dienstposten eingerichtet und besetzbar werden sollen, wie ihre nähere Ausgestaltung aussehen soll und wie zügig sie zu besetzen sind, entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund seiner planerischen Gestaltungs- und Organisationshoheit; mit dieser Entscheidung wird in individuelle Rechte eines Soldaten nicht eingegriffen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 1 WB 30.13 - Rn. 31 m.w.N.). Schwankungen in der Arbeitsbelastung auf einzelnen Dienstposten kann durch den Dienstplan begegnet werden; sie mögen bei größerem Ausmaß ggf. zu Neudispositionen in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung bzw. im Organisations- und Stellenplan führen. Individuelle Rechte des Soldaten, der auf dem betroffenen Dienstposten eingesetzt ist, werden dadurch aber nicht tangiert.

28 Überdies hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz vom 10. März 2015 noch einmal dezidiert die Bedarfslage im ...geschwader ... dargestellt und ausgeführt, dass dort nach wie vor eine Unterbesetzung festzustellen ist. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

29 b) Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf drei Berufungsfälle, dass ihm - im Gegensatz zu den benannten Soldatinnen und Soldaten - eine Veränderung aus der Verwendungsreihe ... in andere Verwendungsreihen der Marine bzw. ein Verbleib in der Nähe von K. nicht ermöglicht worden ist. Die Ermessensausübung des Bundesamtes für das Personalmanagement in den angefochtenen Entscheidungen lässt auch unter Berücksichtigung dieser Berufungsfälle keine Ermessensfehler erkennen. Insoweit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

30 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat im Schriftsatz vom 10. März 2015 im Einzelnen dargelegt, dass die drei vom Antragsteller benannten Konstellationen jeweils Einzelfallentscheidungen darstellen. Danach ist Frau Hauptbootsmann S. - entgegen der Behauptung des Antragstellers - nicht an den neuen Dienstort E. versetzt worden. Vielmehr befindet sie sich zurzeit in Elternzeit, die voraussichtlich bis 26. Februar 2016 dauern wird. Während dieser Zeit wird sie auf einem "dienstpostenähnlichen Konstrukt" geführt. Zur Dienstleistung beim ...bataillon am Standort E. ist sie mit Rücksicht auf ihre besondere familiäre Situation lediglich für den Zeitraum vom ... August 2014 bis zum ... März 2015 kommandiert gewesen. Die weitere Verwendungsplanung für Frau Hauptbootsmann S. soll erst nach Beendigung der Elternzeit festgelegt werden. Hauptbootsmann P. wird seit dem 1. Januar 2014 in der Verwendungsreihe ... (...) als Wehrdienstberater beim Karrierecenter H. am Standort K. verwendet. Diese Verwendung setzt nach Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ein Höchstmaß an Mobilität, im Wesentlichen längere Fahrten mit einem Kraftfahrzeug, voraus. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Verwendung als Wehrdienstberater eine für den Antragsteller in Betracht kommende Alternative gewesen wäre. Das gilt auch für die Verwendung des nachträglich vom Antragsteller benannten Oberbootsmanns B., der nicht im Nahbereich von K., sondern in W. eingesetzt ist. Frau Hauptbootsmann K. ist bis Ende Februar 2015 beim ...geschwader ... verwendet worden und verfügt - im Gegensatz zum Antragsteller - über schwerwiegende persönliche Gründe, die als ihrer Versetzung entgegenstehend für die Dauer von achtzehn Monaten anerkannt worden sind. Vor diesem Hintergrund wird sie angesichts eines freien Dienstpostens in der Verwendungsreihe ... temporär am Standort E. eingesetzt. Damit enthalten die drei vom Antragsteller genannten Berufungsfälle einzelfallbezogene Besonderheiten, die einen Vergleich mit der Situation des Antragstellers ausschließen.

31 Abgesehen davon weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller selbst konzediert hat, dass beim ...geschwader ... der Dienstpostenbesetzungsgrad erheblich defizitär ist. Das hat er u.a. im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Januar 2015 unterstrichen und im Einzelnen ausgeführt, dass in seiner Verwendungsreihe ... von aktuell 141 Dienstposten 16 Dienstposten zu besetzen seien. Darüber hinaus hat er eingeräumt, dass in den von ihm alternativ ins Auge gefassten Verwendungsreihen ... und ... ebenfalls ein erhebliches personelles Fehl vorliegt. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 2. Februar 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BA Rn. 48) ausgeführt, dass schon deshalb die Ermessensentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement, den Antragsteller in seiner Verwendungsreihe ... zu belassen und ihn am neuen Standort des ...geschwaders ... in N. einzusetzen, rechtlich nicht zu beanstanden sei.

32 c) Im Verfahren zur Prüfung der vom Antragsteller geltend gemachten schwerwiegenden persönlichen Gründe sind Verfahrensfehler nicht festzustellen. Nach Nr. 2 GAIP besteht, wie auch das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - vorgetragen hat, eine Bringschuld des Soldaten, der sich auf derartige schwerwiegende persönliche Gründe beruft, für den Antrag und die Stellungnahmen des Disziplinarvorgesetzten und ggf. des Sozialdienstes ("sind folgende Unterlagen bei BAPersBw Abt. IV vorzulegen"). Die vom Antragsteller behaupteten verfahrensmäßigen Unterlassungen liegen deshalb nicht vor.

33 d) Die vom Antragsteller im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Februar 2015 erstmals namentlich benannten Ärzte haben in ihren Stellungnahmen nicht, wie von ihm behauptet, "unisono ... erklärt, dass er nicht mehr versetzt werden könne". Ein schwerwiegender persönlicher Grund als gesundheitsbezogener Versetzungshinderungsgrund liegt nach Nr. 6 Buchst. a der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl. S. 76) in der Fassung vom 9. Juni 2009 (VMBl. S. 86) bei der hier zu prüfenden Konstellation nur dann vor, wenn der Verbleib des betroffenen Soldaten am bisherigen Standort aufgrund eines (militär-)ärztlichen Gutachtens "notwendig" ist. Diese Notwendigkeit ist für den Antragsteller in den maßgeblichen ärztlichen Attesten und Gutachten nicht festgestellt worden.

34 Flottillenarzt Dr. Ga. (... K., Arztgruppe Betriebsmedizin) in dem Attest vom 20. April 2010 und Dr. S. (Facharzt für Orthopädie im ... K., ...) in der Stellungnahme vom 11. März 2010 haben angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers lediglich eine Empfehlung zur Nutzung eines Bürodrehstuhls ausgesprochen. Zur Frage eines Versetzungshindernisses haben sich beide Ärzte nicht geäußert. Oberfeldarzt Dr. Gr. (Facharzt für Orthopädie, ... K.) hat in seinem Arztbericht aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Antragstellers unter dem 13. März 2012 ‌- ebenso wie Dr. S. in seiner Stellungnahme vom 11. März 2010 - für den Antragsteller die Teilnahme an einer Kurmaßnahme mit Schwerpunkt auf Morbus Bechterew, vorzugsweise in B., vorgeschlagen. Auch Dr. Gr. hat sich nicht zur Frage eines Versetzungshindernisses in der Person des Antragstellers geäußert. Den Vermerk in der G-Karte des Antragstellers unter dem 18. März 2012 ("m.E. nicht versetzungsfähig") hat der Antragsteller keinem bestimmten Arzt zugeordnet; er ist insbesondere nicht in ein förmliches Attest oder ein ärztliches Gutachten eingeflossen und kann deshalb das Vorbringen des Antragstellers nicht stützen. In dem Klinikbericht des Klinikums B. vom 10. Juli 2012 über die stationäre Behandlung des Antragstellers in der Zeit vom 5. Juni 2012 bis zum 3. Juli 2012 wird dem Antragsteller empfohlen, Bewegungsübungen regelmäßig in Eigenregie weiterzuführen. Im Leistungsbild werden im Wesentlichen die Tätigkeiten und Haltungen als zumutbar definiert, die auch Gegenstand der Auflagen in der ärztlichen Stellungnahme des Beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 9. Januar 2013 sind.

35 Dieser Klinikbericht hat der Beratenden Ärztin BMVg - P II 2 - in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 ebenso vorgelegen wie die truppenärztliche Stellungnahme des Vertragsarztes Dr. Ge. vom 3. September 2013, die mit der Empfehlung endet, den Antragsteller heimatnah einzuplanen. Unter Berücksichtigung dieser speziell zu dem Aspekt der Versetzungshinderungsgründe eingeholten truppenärztlichen Stellungnahme hat die Beratende Ärztin BMVg - P II 2 - ein zwingendes Versetzungshindernis im Sinne der zitierten Versetzungsrichtlinien in der Person des Antragstellers nicht feststellen können. Die Ausführungen der Beratenden Ärztin sind für den Senat plausibel und nachvollziehbar. Denn auch in der truppenärztlichen Stellungnahme vom 3. September 2013 wird ein Versetzungshindernis vom Vertragsarzt Dr. Ge. nicht festgestellt. Vielmehr verbindet Dr. Ge. seine Vermutung, dass sich eine heimatferne Versetzung gesundheitsschädlich auf die Situation des Antragstellers auswirken könne, ausdrücklich mit den infolge einer Versetzung entstehenden Fahrbelastungen. Diesen Fahrbelastungen kann sich der Antragsteller aber dadurch entziehen, dass er von persönlichen Autofahrten zwischen N. und K. absieht und öffentliche Verkehrsmittel nutzt. In diesem Zusammenhang verweist der Senat erneut auf die Ausführungen im Beschluss vom 2. Februar 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BA Rn. 41), dass es in dem persönlichen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, ob er seinen Hauptwohnsitz in K. beibehält oder gemeinsam mit der Mutter seines Sohnes, die bisher nicht in einem gemeinsamen Hausstand mit dem Antragsteller lebt, einen gemeinsamen Wohnsitz in N. nimmt. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen, dass er die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit seiner Lebensgefährtin plane, selbst dokumentiert, dass er einen Umzug ins Auge gefasst hat. Dies bestätigt auch die Äußerung des Örtlichen Personalrats beim ...kommando K. vom 31. Januar 2014, wo es heißt, dass der Antragsteller beabsichtige, in Kürze eine gemeinsame Wohnung mit seiner Lebensgefährtin zu beziehen. Die Wahl des Standortes der gemeinsamen Wohnung liegt - wie schon gesagt - im persönlichen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin. Dies erstreckt sich auch auf die Frage, wo der am 5. Dezember 2013 geborene Sohn des Antragstellers lebt und von wem er betreut wird.

36 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Pflegebedürftigkeit des Vaters des Antragstellers nach wie vor nicht nachgewiesen ist. Dass der Antragsteller selbst - entgegen seiner Behauptung - dienstfähig ist, hat der Vertragsarzt im ... K. Dr. Ge. in seiner truppenärztlichen Stellungnahme vom 3. September 2013 ausdrücklich festgestellt. Diese Stellungnahme hat der Beratenden Ärztin BMVg - P II 2 - bei ihrer Prüfung der Gesundheitsunterlagen des Antragstellers vorgelegen; sie ist in ihrer gutachtlichen Äußerung vom 15. Oktober 2013 als Bezug 3 mit aufgeführt.