Beschluss vom 26.03.2019 -
BVerwG 4 B 7.19ECLI:DE:BVerwG:2019:260319B4B7.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2019 - 4 B 7.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:260319B4B7.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.19

  • VG Oldenburg - 07.07.2016 - AZ: VG 4 A 1740/14
  • OVG Lüneburg - 24.10.2018 - AZ: OVG 1 LB 79/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1. Die vorinstanzliche Streitwertentscheidung ist kein tauglicher Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde. Da eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zulassung der Revision gerichtet ist, ist sie, wie sich aus § 132 Abs. 1 VwGO ergibt, nur gegen vorinstanzliche Urteile bzw. urteilsvertretende Beschlüsse statthaft.

3 Als Streitwertbeschwerde ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO unzulässig.

4 2. Ansonsten ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

5 a) Der Kläger beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht nicht auf seinen Vortrag eingegangen sei, die im Klagewege beanspruchte denkmalrechtliche Genehmigung sei ihm bereits mehrfach erteilt worden mit der Folge, dass der gesamte Streitstoff "obsolet" gewesen sei. Rechtlich ist das als Rüge zu verstehen, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet habe.

6 Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg, weil das Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruhen kann. Wäre der Kläger schon im Besitz der eingeklagten Genehmigung, hätte seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden müssen und hätte sich am Misserfolg seiner Berufung nichts geändert.

7 b) Welchen Verfahrensfehler das Oberverwaltungsgericht dadurch begangen haben soll, dass es aus der behaupteten Befangenheit des damaligen Leiters der unteren Denkmalschutzbehörde des Beklagten und späteren Mitarbeiters der oberen Denkmalschutzbehörde nicht die "entsprechenden Konsequenzen" gezogen habe, legt der Kläger nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. "Darlegen" bedeutet so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Mit einem vagen Hinweis ist es nicht getan.

8 c) Die Rüge, die Nachbarn des Klägers und die Stadt B. hätten am Verfahren beteiligt werden müssen, wertet der Senat als Rüge einer zu Unrecht unterbliebenen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO. Sie bleibt erfolglos, weil der Kläger nicht aufzeigt, dass er durch den gerügten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Ein Verfahrensmangel, der den Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 2).

9 d) Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 NDSchG und Art. 3 Abs. 1 GG, führt nicht auf einen Verfahrensmangel, sondern betrifft materielles Recht.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, das den Streitwert auf 10 000 € festgesetzt hat, und sieht keinen Anlass, den Beschluss nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Auf die Höhe der vom Kläger ins Feld geführten Kosten für den Abriss der alten und die Errichtung einer neuen Gaube, die er mit mindestens 22 000 € beziffert, kommt es nicht an. Denn Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war der behauptete Anspruch des Klägers auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Einbau von zwei Kunststofffenstern im Dachgeschoss seines denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshauses.