Verfahrensinformation

Gegenstand der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Verpflichtung für Polizeivollzugsbeamte des Landes Brandenburg, bei Einsätzen ein Namensschild oder bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten an der Uniform ein Kennzeichen zu tragen, an Hand dessen sie nachträglich identifiziert werden können. In Brandenburg gibt es ungefähr 3 500 Polizeivollzugsbedienstete, von denen ca. 500 in geschlossenen Einheiten tätig sind.


Die Kläger wenden sich gegen § 9 Abs. 2 bis 4 BbgPolG und machen geltend, die gesetzliche Verpflichtung verletze ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In den beiden Vorinstanzen sind die Kläger mit ihrer Klage gescheitert.


Pressemitteilung Nr. 67/2019 vom 26.09.2019

Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß

Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Zwei Polizeibeamte aus Brandenburg, die auch in geschlossenen Einheiten verwendet werden, hatten beim Polizeipräsidium erfolglos beantragt, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und des Kennzeichens befreit zu werden. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen.


Zwar greift die Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil sie verpflichtet sind, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen von Amtshandlungen zu offenbaren. Dieser Eingriff ist aber verfassungsgemäß. Er beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen - auch über Ausnahmen von der Verpflichtung - nach einer parlamentarischen Debatte selbst getroffen. Die Verpflichtung genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dient zum einen der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei. Zum anderen gewährleistet sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beugt damit solchen vor.


Auch die Verpflichtung zum Tragen des Kennzeichens bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten greift in das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung ein. Anhand dieses Kennzeichens kann der Beamte später identifiziert werden. Bei der Verpflichtung zum Tragen der Kennzeichnung tritt der Gedanke der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von uniformierten Polizeibeamten und damit auch der Gesichtspunkt der Prävention in den Vordergrund. Wegen der Möglichkeit der Identifizierung ist auch gewährleistet, dass die Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont bleibt. Die Kennzeichnungspflicht ist zudem eine Möglichkeit, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen. Die ergänzend heranzuziehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg sichern die zweckentsprechende Verwendung der Daten über die Zuordnung der Kennzeichnung.


Fußnote:

§ 9 BbgPolG hat folgenden Wortlaut:


 


(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.


(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.


(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.


(4)  Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.


BVerwG 2 C 32.18 - Urteil vom 26. September 2019

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 3.17 - Urteil vom 05. September 2018 -

VG Potsdam, 3 K 2258/13 - Urteil vom 08. Dezember 2015 -

BVerwG 2 C 33.18 - Urteil vom 26. September 2019

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 4.17 - Urteil vom 05. September 2018 -

VG Potsdam, 3 K 3564/13 - Urteil vom 08. Dezember 2015 -


Beschluss vom 26.06.2017 -
BVerwG 4 B 4.17ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B4B4.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - 4 B 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B4B4.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 4.17

  • OVG Lüneburg - 13.10.2016 - AZ: OVG 7 KS 5/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 22 500 € festgesetzt

Gründe

1 Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung zu dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen, wenn das planfestgestellte Vorhaben bereits errichtet ist.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 3.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.