Beschluss vom 27.02.2018 -
BVerwG 4 B 9.18ECLI:DE:BVerwG:2018:270218B4B9.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2018 - 4 B 9.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:270218B4B9.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 9.18

  • VG Hannover - 05.03.2015 - AZ: VG 4 A 3146/12
  • OVG Lüneburg - 29.11.2017 - AZ: OVG 4 LC 155/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos.

2 1. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2; stRspr).

4 Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,
in welchem Umfang von einer Genehmigung binnen drei Jahren Gebrauch gemacht werden muss, damit der gesetzlich normierte Erlöschenstatbestand nicht eingreift.

5 Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Die Frage zielt auf § 10 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG), wonach die Genehmigung zum Bodenabbau erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht (BA S. 15) hat hierin die Rechtsgrundlage für die Feststellung der Beklagten gesehen, dass die Bodenabbaugenehmigung der Klägerin erloschen sei. § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG indes ist Teil des nicht revisiblen Landesrechts und einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Dass bundesrechtliche Vorschriften ähnliche Erlöschenstatbestände enthalten, ändert daran nichts.

6 Soweit die Beschwerde geltend macht, es wäre widersprüchlich und rechtsstaatlich nicht begründbar, wenn ein genehmigungspflichtiger Abbau (von mehr als 30 m2) zum Erlöschen der Abbaugenehmigung führte, wäre der damit angedeutete Verstoß gegen das bundesrechtliche Rechtsstaatsprinzip in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Denn das Oberverwaltungsgericht (BA S. 19) hat seinen Beschluss selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Abbautätigkeit der Klägerin im fraglichen Zeitpunkt nicht primär dem Zweck der Gewinnung von Bodenschätzen gedient habe, sondern das Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung verhindern sollte.

7 2. Einen Verfahrensmangel, auf dem der angegriffene Beschluss beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt die Beschwerde nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

8 Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vom 29. November 2017 den Schriftsatz der Klägerin vom 19. Oktober 2017 unberücksichtigt gelassen habe. In diesem Schriftsatz sei dargelegt worden, dass im Zeitraum von 2007 bis 2011 insgesamt 6 500 m3 abgebaut worden seien. Hingegen habe das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss lediglich ausgeführt, dass der Abbau im August 2011 mit einer Abbaufläche von 100 m2 nicht einmal 0,1 % der gesamten Abbaufläche eingenommen habe und die Abbaumenge von 400 m3 zu gering sei, um von einem Bodenabbau auszugehen. Auf die übrigen Jahre sei das Oberverwaltungsgericht hingegen nicht eingegangen. Im Falle einer Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 vorgetragenen Abbaumenge wäre - so die Beschwerde - das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein (für den Erlöschenstatbestand des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG relevanter) Bodenabbau vorliege.

9 Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 (Bl. 345 ff. der Gerichtsakten), dass in den Jahren 2007 bis 2011 insgesamt 6 500 m3 abgebaut worden seien, im Tatbestand des angegriffenen Beschlusses (BA S. 11) wiedergegeben und sich damit, soweit entscheidungserheblich, auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt. Es hat seine Annahme, dass die Genehmigung erloschen sei, tragend darauf gestützt, dass der genehmigte Bodenabbau im Zeitraum zwischen den von der Klägerin angeführten Bodenabbaumaßnahmen im Januar 2009 und im September 2013 - und damit länger als drei Jahre - unterbrochen gewesen und eine Verlängerung der Drei-Jahres-Frist nicht erfolgt sei. Ausgehend hiervon war der von der Klägerin behauptete Bodenabbau im August 2008 nicht entscheidungserheblich. An diesem Rechtsstandpunkt geht die Beschwerde vorbei, soweit sie auch den Vortrag der Klägerin zum Zeitraum vor Januar 2009 in den Blick nimmt. Mit dem Vortrag der Klägerin zum Bodenabbau im danach liegenden Zeitraum hat sich das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Behauptung der Beschwerde - ausdrücklich befasst. Was den von der Klägerin behaupteten Bodenabbau im September 2010 auf dem Flurstück 8 betrifft, hat sich das Oberverwaltungsgericht (BA S. 15) der Überzeugung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass dieser Abbau tatsächlich nicht stattgefunden habe. Ferner ist es der Einschätzung des Verwaltungsgerichts gefolgt, dass der im Sommer 2010 an der Südostecke des Flurstücks 8 durchgeführte Abbau das Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung nicht verhindert habe, weil dieser ausschließlich in einem Bereich des Grundstücks erfolgt sei, der nach der Genehmigung nicht zum Abbau zugelassen gewesen sei (BA S. 16). Dass sich das Oberverwaltungsgericht (BA S. 16 ff.) schließlich mit dem von der Klägerin behaupteten Bodenabbau im August 2011 auf dem Flurstück 6/7 auseinandergesetzt hat, räumt die Beschwerde selbst ein. Der Umstand, dass es diesem Abbau abweichend vom Rechtsstandpunkt der Klägerin keine die Dreijahresfrist unterbrechende Relevanz beigemessen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.

10 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.