Beschluss vom 27.06.2018 -
BVerwG 4 B 57.17ECLI:DE:BVerwG:2018:270618B4B57.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 57.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:270618B4B57.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 57.17

  • VG Karlsruhe - 13.10.2016 - AZ: VG 10 K 938/16
  • VGH Mannheim - 07.07.2017 - AZ: VGH 3 S 381/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2018
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und
Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juli 2017 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 108 816 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.

2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

3 Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht die Beschwerde "aufgrund der Tatsache, dass die derzeitige (noch) gefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 durch die Einführung des ... § 42 LGlüG und den darin enthaltenen Abstandsvorschriften zu anderen Spielhallen und dem Verbot der Mehrfachkonzession nicht aufrechterhalten bleiben" könne. Insoweit mangelt es bereits an einer konkret formulierten Rechtsfrage. Im Übrigen fehlt eine schlüssige Begründung, warum trotz einer gefestigten Rechtsprechung eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sein soll. Soweit die Beschwerde auf die Abstandsvorschriften in § 42 Landesglücksspielgesetz (LGlüG BW) hinweist, wodurch das Störpotential von Vergnügungsstätten nach Auffassung der Beschwerde deutlich abgemildert sei, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Annahme, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 könne eine Vergnügungsstätte in einem Gewerbegebiet nur dann als "sonstiger Gewerbebetrieb" zugelassen werden, wenn sie nicht dem Typus der kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspreche, nicht in erster Linie auf das Störpotential von Vergnügungsstätten, sondern auf die Abgrenzung der allgemeinen Zweckbestimmungen von Kerngebieten und Gewerbegebieten gestützt hat. Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit Landesrecht die Auslegung von Bundesrecht beeinflussen können soll. Soweit die Beschwerde schließlich darauf hinweist, dass der Gesetzgeber mit der Baunutzungsverordnung 1990 gerade andere Wege habe gehen wollen, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans geltende Fassung der Baunutzungsverordnung 1977 für maßgeblich gehalten und zu Recht festgestellt hat, dass sich spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung auf bereits in Kraft befindliche Pläne grundsätzlich nicht auswirken. Im Übrigen erschöpft sich der Beschwerdevortrag in dem Vorwurf, dass der Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerhaft entschieden oder einschlägige rechtliche Maßstäbe verkannt habe. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist damit nicht dargelegt.

4 Gleiches gilt, soweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zum anderen vorwirft, den Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB rechtsfehlerhaft verneint zu haben.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.