Beschluss vom 27.09.2017 -
BVerwG 2 VR 4.17ECLI:DE:BVerwG:2017:270917B2VR4.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2017 - 2 VR 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917B2VR4.17.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 4.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2017
durch den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dass derjenige Beteiligte die Kosten trägt, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - 1 C 70.86 - BVerwGE 81, 356 <363>). Hiernach hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2 Der Antragsteller begehrte mit seinem am 11. Juli 2017 zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereichten und von diesem wegen instanzieller Unzuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) an das Bundesverwaltungsgericht verwiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn im Rahmen seines Laufbahnaufstiegs (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 BBG i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 3 BLV) rückwirkend ab dem 1. Juli 2017, hilfsweise mit sofortiger Wirkung vorläufig "in die Besoldungsstufe A 13 zu ernennen". Vorgerichtlich hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Bewährungszeit zu dem genannten Zeitpunkt voraussichtlich erfüllt haben werde, dass das Ernennungsverfahren aber wegen verschiedener Mitwirkungsakte noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.

3 Inzwischen ist der Antragsteller zum Regierungsrat ernannt worden. Dass er sein Rechtsschutzziel damit (verspätet) erreicht hat, besagt indes nicht, dass die Antragsgegnerin dessen Berechtigung anerkannt hätte und sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hätte (was im Rahmen der Kostenentscheidung zu ihren Lasten berücksichtigt werden könnte). Der Eintritt des erledigenden Ereignisses beruht vielmehr allein darauf, dass das Ernennungsverfahren aufgrund der von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 25. August 2017 (S. 4) im Einzelnen dargestellten Verfahrensschritte gewisse Zeit in Anspruch nahm. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte hiernach zur Unzeit, jedenfalls ohne hinreichenden Anlass für die Annahme, dass die beabsichtigte Ernennung des Antragstellers nunmehr abgelehnt oder aus anderen als den genannten, allein im erforderlichen Verfahrensablauf liegenden Gründen verzögert werde. Hiernach stand dem Antragsteller weder der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zu. Sein Begehren war zum einen auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Zum anderen verbietet das Gesetz eine rückwirkende Ernennung zu einem bereits vergangenen Zeitpunkt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBG) und hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ernennung oder Beförderung zu einem bestimmten (zukünftigen) Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 26 m.w.N.). Aus dem vom Antragsteller angeführten Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 BLV ("wird ... verliehen") ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch in dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ist dem Antragsteller nichts dergleichen zugesichert worden.

4 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.