Beschluss vom 27.10.2014 -
BVerwG 2 B 52.14ECLI:DE:BVerwG:2014:271014B2B52.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2014 - 2 B 52.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:271014B2B52.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 52.14

  • VG Potsdam - 13.09.2011 - AZ: VG 17 K 823/10.OL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.03.2014 - AZ: OVG 81 D 7.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklage trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

2 1. Der Beklagte ist Regierungsdirektor im Dienst des klagenden Landes und zuletzt im Ministerium ... verwendet worden. Einer für die Dauer von sechs Monaten verfügten Abordnung an das ... leistete er keine Folge. Er legte zunächst wiederholt Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und Urlaubsanträge vor und beantragte anschließend die Gewährung eines zweijährigen Sonderurlaubs. Obwohl dieser Antrag nicht beschieden war, erschien der Beklagte nach Ablauf seines Erholungsurlaubs nicht zum Dienst. Auch nachdem der Kläger den Beurlaubungsantrag abgelehnt hatte, trat der Beklagte seinen Dienst beim ... nicht an. Er wurde daraufhin vorläufig des Dienstes enthoben.

3 Im nachfolgenden Disziplinarklageverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordere. Zwar liege die Dauer der Abwesenheitszeit bei Berücksichtigung der nachträglich vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bis zur vorläufigen Suspendierung hier nur bei 31 Tagen und damit im Grenzbereich von Zurückstufung und Entfernung. Zu berücksichtigen sei aber, dass das Fernbleiben hier darauf zurückzuführen sei, dass der Beklagte die Ablehnung seines Sonderurlaubsantrages nicht habe hinnehmen wollen und sich über die Entscheidung seines Dienstherrn eigenmächtig und ohne Rücksicht auf den Dienstbetrieb hinweggesetzt habe.

4 2. Die vom Beklagten mit der Beschwerde geltend gemachte Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 B 3.12 - (NVwZ-RR 2012, 609) liegt nicht vor.

5 Eine Divergenz im Sinne von § 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 m.w.N.).

6 Diese Voraussetzungen behauptet die Beschwerde bereits nicht. Sowohl die benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gehen vielmehr von dem übereinstimmenden Rechtsgrundsatz aus, dass eine mildernde Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt, wenn der Beamte wegen der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss. Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, im Falle des Beklagten sei auch eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme möglich gewesen, betrifft nicht den der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtssatz, sondern die Maßnahmebemessung im Einzelfall. Dies ist weder der Divergenz- noch der Grundsatzrüge zugänglich.

7 Entsprechendes gilt für die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10 - (NVwZ-RR 2012, 479). Es besteht kein Auffassungsunterschied zwischen den Gründen der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und dem angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts darüber, dass bei der Maßnahmebemessung alle entlastenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Die Maßnahmebemessung selbst dagegen ist eine Frage zutreffender Rechtsanwendung im Einzelfall und damit weder der Divergenz- noch der Grundsatzrüge zugänglich.

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG Bbg, § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG Bbg i.V.m. Nr. 10 und 62 der Anlage zu § 78 BDG).