Beschluss vom 28.06.2018 -
BVerwG 10 B 20.17ECLI:DE:BVerwG:2018:280618B10B20.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2018 - 10 B 20.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:280618B10B20.17.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 20.17

  • VG Düsseldorf - 17.06.2014 - AZ: VG 17 K 9725/13
  • OVG Münster - 28.06.2017 - AZ: OVG 20 A 1420/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2018
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2017 werden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 200 518,48 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beklagte erhielt für das Vorhaben der Rückverlegung des Rheindeiches zum Zwecke des Hochwasserschutzes mehrere Zuwendungen des Klägers im Wege der Anteilsfinanzierung mit Höchstbeträgen. Darüber hinaus gewährte ihr die Investitionsbank des klagenden Landes auf Grundlage einer Zusage eine Zuwendung im Rahmen des Programms IRMA, die sich aus EU-Mitteln und einer Kofinanzierung des Klägers zusammensetzte. Neben den zwischen 1994 und 2003 für das Vorhaben erteilten Förderbescheiden und der Förderzusage der Investitionsbank schlossen die Verfahrensbeteiligten 1997 mit einem von dem Vorhaben betroffenen Unternehmen einen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Übernahme eines Eigenanteils in Höhe von 10 % der Kosten der Gesamtmaßnahme, maximal 6 Mio. DM, und der Kläger im Rahmen der Haushaltsmittel zur Übernahme aller hierüber hinausgehenden Kosten verpflichteten. Nach Einreichung eines Schlussverwendungsnachweises der Beklagten 2007 leistete der Kläger 2009 in der Annahme einer bisherigen Unterzahlung eine Nachzahlung in Höhe von ca. 2,2 Mio. €. Nachdem der Beklagten 2011 die letzte Rate aus dem Programm IRMA ausgezahlt worden war, stellte der Kläger fest, dass die bis 2007 eingereichten Verwendungsnachweise der Beklagten in erheblichem Umfang Doppelbuchungen enthielten. Mit Bescheid vom 4. Mai 2012 forderte die zuständige Bezirksregierung von der Beklagten einen Erstattungsbetrag in Höhe von ca. 3,6 Mio. € zurück und machte insoweit den Eintritt einer auflösenden Bedingung der Zuwendungsbescheide geltend. Das Verwaltungsgericht hob den Rückforderungsbescheid mit rechtskräftig gewordenem Urteil in dem von der Beklagten angefochtenen Umfang von ca. 3,2 Mio. € auf. Der während jenes Klageverfahrens erhobenen Leistungsklage des Klägers auf Rückerstattung von Fördermitteln in demselben Umfang hat es dagegen stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil teilweise geändert und die Beklagte zur Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 1 150 644,70 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Beteiligten haben keinen Erfolg.

2 1. Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Rügen des Klägers greifen nicht durch.

3 a) Das Berufungsurteil weicht nicht von dem Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 - (Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6 S. 5) ab, wonach für die Auslegung des Vertragsinhalts über dessen Wortlaut hinaus vorrangig der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien maßgeblich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz seiner Auslegung des 1997 geschlossenen Vertrages über die Verteilung der Gesamtkosten zugrunde gelegt. Es hat jedoch unter Würdigung des Verhaltens der Beteiligten weder einen Willen des Klägers oder der Beklagten noch einen übereinstimmenden Willen der Parteien festgestellt, dass der Vertrag die vor oder nach seinem Abschluss erteilten Zuwendungsbescheide verdrängen sollte. Nach seinen für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) sahen die Beteiligten während der Durchführung des Vorhabens sowohl die vertraglichen Regelungen als auch die detaillierteren Zuwendungsbescheide als verbindlich an. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beklagte einen Teil des mit der Leistungsklage verlangten Rückerstattungsbetrages wegen der rechtskräftigen Aufhebung des Rückforderungsbescheides auf der Grundlage bestandskräftiger Zuwendungsbescheide behalten dürfe.

4 Das Berufungsgericht stellt auch nicht dadurch einen von dem in der Beschwerdebegründung aufgeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz auf, dass es zur Begründung seiner Ablehnung von Beweisanträgen des Klägers das subjektive Verständnis der Beklagten (nicht, wie die Beschwerde meint, der Parteien) davon, in welchem Verhältnis der Vertrag und die Zuwendungsbescheide zueinander stehen, als unerheblich angesehen hat (UA S. 22). Der Kläger benennt keinen abstrakten Rechtssatz in einer divergenzfähigen Entscheidung, wonach es auf die Vertragsauslegung lediglich eines der Beteiligten ankäme.

5 Aus denselben Gründen greift auch die Rüge des Klägers, das berufungsgerichtliche Urteil weiche vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - (juris) ab, nicht durch. Diese Entscheidung misst ebenfalls dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ausschlaggebende Bedeutung für die Vertragsauslegung bei und sieht das Verhalten der Vertragsparteien als mögliches Indiz für einen solchen Parteiwillen an (ebd. Rn. 25). Davon geht auch das angegriffene Urteil aus.

6 b) Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung nicht gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen. Der Kläger gibt die für das angegriffene Urteil maßgeblichen Erwägungen im Rahmen seiner Rüge nur unvollständig wieder.

7 Es trifft nicht zu, dass der Vertrag nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen Zahlungsanspruch der Beklagten begründet. Vielmehr geht das Berufungsurteil davon aus, dass in ihm der Umfang und die Verteilung der Kosten der Gesamtmaßnahme geregelt sind, ohne die einzelnen Modalitäten der Kostenübernahme oder einen Zahlungsanspruch in bestimmter Höhe festzulegen (UA S. 17). Dies widerspricht nicht denklogisch seiner Auslegung des Vertrages als Übereinkunft zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Fördervorhabens. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger in ihm eine prinzipielle Kostenzusage übernommen, während die Einzelheiten seiner Kostenübernahme in Übereinstimmung mit der schon vor dem Vertragsschluss praktizierten Vorgehensweise anderen Regelungen (also Zuwendungsbescheiden) vorbehalten wurden (UA S. 18 f.). Dies ist schon deshalb nicht denklogisch ausgeschlossen, weil die Beteiligten sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch tatsächlich entsprechend verhalten und die weitere Finanzierung des Vorhabens auch nach Abschluss des Vertrages durch Zuwendungsanträge und -bescheide ausgestaltet haben. Erst die Nachzahlung des Klägers 2009 wurde auf den Vertrag gestützt.

8 Auch die Bewertung des Berufungsgerichts, die aus den Zuwendungsbescheiden gezogenen rechtlichen Folgerungen seien nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen modifiziert worden (UA S. 21), ist nicht widersprüchlich oder denkgesetzwidrig. Sein Urteil geht davon aus, dass die detaillierte Pflichten regelnden Zuwendungsbescheide und der lediglich Eckpunkte umfassende Vertrag für die Beteiligten nebeneinander Bestand haben sollten.

9 c) Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers auch nicht, dass das Berufungsgericht die in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge verfahrensfehlerhaft abgelehnt hätte. Die Ablehnung von Beweisanträgen verstößt gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung unter Verwendung des angebotenen Beweismittels aufdrängen musste. Zudem liegt in der Ablehnung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - juris Rn. 3 und vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 - NVwZ 1992, 659 <660>; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302). Beides ist hier nicht der Fall. Auf Grundlage der für die Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>), dass es bei der Vertragsauslegung auf den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ankommt, musste das Berufungsgericht nicht der hierfür unerheblichen Frage nachgehen, welche der Regelungen eine der Vertragsparteien als vorrangig ansah. Es durfte deshalb die vom Kläger beantragte Zeugenvernehmung von Mitarbeitern der Beklagten über die Frage, wie die Beklagte das Verhältnis des 1997 geschlossenen Vertrages zu den Zuwendungsbescheiden des Klägers und dazu, welche Regelungen vorrangig sind, gesehen hat, mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ablehnen. Ob die Beweisanträge auch mangels hinreichender Bestimmtheit abgelehnt werden durften, kann dahinstehen.

10 2. Die in der Sache auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten veranlasst ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

11 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2017 - 10 B 20.16 - juris Rn. 11). Das leistet die Beschwerde nicht.

12 a) Die Beklagte hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob sich eine den Lauf der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Gang setzende grob fahrlässige Unkenntnis einer Behörde von anspruchsbegründenden Umständen auf Tatsachen beziehen kann, von denen sie durch Auswertung der ihr vorliegenden Unterlagen hätte Kenntnis nehmen können. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Maßstab für eine grobe Fahrlässigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist. Danach setzt grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die den Anspruch begründenden Umstände müssen sich dem Gläubiger förmlich aufgedrängt haben. Das Unterlassen von Ermittlungen muss nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28; BGH, Urteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16 - NJW 2017, 2187 <2188>). Das kommt etwa in Betracht, wenn der Behörde in ihrem Bereich Unterlagen vorliegen, durch deren Auswertung sie Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen erlangen konnte. Sollte die von der Beklagten aufgeworfene Frage darauf zielen zu klären, ob eine Unkenntnis von bei Auswertung vorhandener Unterlagen erkennbaren Tatsachen stets grob fahrlässig ist, wäre sie dagegen ohne Weiteres zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde im jeweiligen Einzelfall hinreichenden Anlass zu einer zur Aufdeckung solcher Tatsachen führenden Auswertung hatte. Das hat das Berufungsgericht hier verneint, weil der Kläger keine Anhaltspunkte für Überschneidungen der einzelnen Kostenansätze in den von der Beklagten vorgelegten Verwendungsnachweisen gehabt habe und sich daher auf eine reine Addition der in ihnen ausgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten habe beschränken dürfen. Diese auf den Einzelfall bezogene Bewertung entzieht sich einer fallübergreifenden grundsätzlichen Klärung.

13 b) Auch die weitere von der Beklagten als grundsatzbedeutsam aufgeworfene Frage, inwieweit die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine grob fahrlässige Unkenntnis auch auf das Unterlassen einer Behörde, auswertbare Erkenntnisse zu würdigen, anzuwenden sind, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind diese Maßstäbe auch auf Behörden als Gläubiger eines Anspruchs anzuwenden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28; BGH, Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11 - BGHZ 193, 67 Rn. 18). Keiner weiteren Klärung bedarf es darüber hinaus, dass die zum Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf ein Unterlassen des jeweiligen Gläubigers anzuwenden sind, da die Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen typischerweise nicht auf ein Tun, sondern auf unterlassene Ermittlungen oder Überlegungen zurückzuführen ist. Die Beschwerde legt auch hierzu keinen weiteren Klärungsbedarf dar.

14 c) Die nach Auffassung der Beklagten grundsätzlich zu klärende Frage, inwieweit die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen zur Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis führt, ist schon nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Unkenntnis des Klägers auf einen Organisationsmangel zurückzuführen war. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf einen solchen Mangel zu schließen wäre. Vielmehr stützt die Beklagte ihr Vorbringen gerade maßgeblich darauf, dass sich die Unterlagen, aus deren schließlich im August 2011 durchgeführter, über Stichproben hinausgehender Auswertung sich Doppelbuchungen unter den Verwendungsnachweisen der Beklagten ergaben, bereits im Organisationsbereich der zuständigen Behörde befanden.

15 d) Die sinngemäß von der Beklagten als grundsatzbedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Behörde neben der Prüfung der Verwendungsnachweise auch eine Obliegenheit zur Prüfung der darin enthaltenen einzelnen Ausgabenansätze trifft, entzieht sich einer allgemeingültigen Klärung und zielt auf die Bewertung des Einzelfalls. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde schließlich, wie erwähnt, auch hinsichtlich des Begriffs der groben Fahrlässigkeit nicht auf.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis der Streitwerte zueinander entsprechend dem jeweiligen Unterliegen der Beteiligten im Berufungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 - 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 Nr. 7; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 5).

17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.