Beschluss vom 28.08.2017 -
BVerwG 8 B 4.17ECLI:DE:BVerwG:2017:280817B8B4.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2017 - 8 B 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:280817B8B4.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 4.17

  • VG Gelsenkirchen - 27.01.2014 - AZ: VG 19 K 3802/12
  • OVG Münster - 10.11.2016 - AZ: OVG 4 A 466/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar fehlt es an einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb, weil die von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 - (Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9) und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - (BVerwGE 112, 80) andere Vorschriften betreffen als die hier in Rede stehende Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2 Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zulässig ist, wenn möglicherweise bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorliegende Tatsachen, die eine Versagung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, der Behörde erst nachträglich bekannt geworden sind.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 16.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.