Beschluss vom 28.09.2004 -
BVerwG 3 B 43.04ECLI:DE:BVerwG:2004:280904B3B43.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2004 - 3 B 43.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:280904B3B43.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 43.04

  • VG Chemnitz - 26.02.2004 - AZ: VG 6 K 1510/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 20. Oktober 1997 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er Verfolgter im Sinne des § 1 BerRehaG ist, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und die Verfolgungszeit vom 22. März 1984 bis 19. September 1985 (Haft) und vom 20. September 1985 bis 3. Dezember 1986 (Arbeitslosigkeit und Minderverdienst) dauerte. In Ziffer 5 der "Bescheinigung nach § 17 i.V.m § 22 BerRehaG zum Zwecke der Rentenversicherung" als Bestandteil der Rehabilitierungsbescheinigung wurde der Kläger für den Zeitraum vom 22. März 1984 bis 3. Dezember 1986 als selbstständiger Grafiker in die Qualifikationsgruppe 4 des Bereiches 12 eingruppiert. Der Kläger begehrt darüber hinaus seine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 als Diplom-Grafiker.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers führt seine Verfahrensrüge nicht auf einen Zulassungsgrund für die begehrte Revision. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Wejreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung vorge-
tragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35).
Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die aus §  86 VwGO folgende Aufklärungspflicht vor, da es lediglich aufgeklärt habe, ob der Kläger im Sinne des Satzes 1 der Definition das Qualifikationsmerkmal "Hochschulabsolvent" gemäß der Qualifikationsgruppe 1 erfüllte. Da zumindest die Möglichkeit bestehe, dass der Kläger im Sinne des Satzes 2 der Definition die Voraussetzungen für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 oder wenigstens die Qualifikationsgruppe 3 erfüllte, hätte das Gericht dahingehende Ermittlungen anstellen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Pflichten aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt. Dem Gericht erwächst zwar eine Pflicht, weitere Ermittlungen anzustellen, nicht nur durch Beweisanträge der Beteiligten (Beschluss vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 29.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36 m.w.N.). Es erforscht vielmehr nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz VwGO heranzuziehen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger hier seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht genügt, obgleich ihm die Mitwirkung zumutbar gewesen wäre. Auch wenn das Gericht an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist, wird der Streitstoff doch dadurch vorgezeichnet. Hier hat der Kläger selbst durch seinen strittigen Tatsachenvortrag, einen Abschluss als Diplom-Grafiker erworben zu haben, die Klage auf die Einstufungsmöglichkeit nach Satz 1 der Definition des Qualifikationsmerkmals "Hochschulabsolvent" gemäß der Qualifikationsgruppe 1 zugeschnitten. Daher musste sich dem Gericht nicht aufdrängen, Tatsachen zu erforschen, die eine vom Kläger selbst nicht vorgebrachte Einstufungsmöglichkeit betrafen.
2. Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die von der Beschwerde für den unterstellten Fall einer dahingehenden Rechtsauffassung des Gerichts für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob "es bei der Feststellung und Bescheinigung der beruflichen Qualifikation im Rahmen des § 22 Abs. 1 Nr. 6 b BerRehaG ausschließlich auf den erworbenen beruflichen Abschluss - Qualifikationsmerkmal im Sinne des Satzes 1 der Definition der Qualifikationsgruppen nach Anlage 13 zum SGB VI - ankommt" würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil fiktive Rechtsfragen nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus Art. 1 § 72 KostRMoG, § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.