Beschluss vom 29.01.2019 -
BVerwG 4 BN 15.18ECLI:DE:BVerwG:2019:290119B4BN15.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:290119B4BN15.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 15.18

  • VGH Mannheim - 14.12.2017 - AZ: VGH 8 S 1148/16

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

4 a) Die Beschwerde hält in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,
welcher Zustand im Plangebiet - insbesondere bei Ausschöpfung der GRZ - erreicht sein muss, damit von einer "vollständigen Verwirklichung" eines (Angebots-)Bebauungsplans die Rede sein kann (im konkreten Fall sind ca. 20 % der GRZ noch nicht überbaut) - mit der Folge des Entfalls des Rechtsschutzbedürfnisses,
ob im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ein strenger Maßstab anzuwenden ist, insbesondere wenn - wie hier - eindeutig und offensichtlich die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben und vom Verwaltungsgerichtshof eindeutig bejaht wird unter Verweis auf grundrechtsrelevante Lärmbeeinträchtigungen über 60 dB(A),
ob das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Ungültigkeitserklärung der Vorschrift für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mit sich bringen kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als nutzlos erscheint,
welche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis zu stellen sind
und ob die Einlegung des Widerspruchs gegen Baugenehmigungen notwendig ist, um das Rechtsschutzbedürfnis zu erhalten.

5 Die Fragen führen, soweit überhaupt einer über die Umstände des Einzelfalls hinausgehenden, verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich, mangels Klärungsbedürftigkeit nicht zur Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne hinreichend geklärt. Danach ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, vom 22. September 1995 - 4 NB 18.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 108 und vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 Rn. 5). Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87 und vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - BVerwGE 152, 49 Rn. 15). Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <92> und vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37; Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 134 = juris Rn. 14). Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung nach der Senatsrechtsprechung (z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <92>) aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36.09 - juris Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann es zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Normenkontrollantrag erforderlich sein, im Wege des verwaltungsprozessualen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen vorzugehen, die - bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag - zur vollständigen oder nahezu vollständigen Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans führen können.

6 Von diesen Rechtsgrundsätzen hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

7 b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob das Rechtsschutzbedürfnis bereits dann entfällt, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, Vorfragen zu einer evtl. nachträglichen Auflage zur Baugenehmigung zu klären.

8 Die Frage führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bereits dann entfällt, wenn im Normenkontrollverfahren Vorfragen für eine nachträgliche Anordnung nach § 58 Abs. 6 LBO nicht entschieden werden könnten. Er hat sich vielmehr darauf gestützt, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Rechtsstellung der Antragstellerin verbesserte, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde. Dies gelte auch für den Fall, dass die Antragstellerin eine Verfügung nach § 58 Abs. 6 LBO erstreben sollte. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans oder eine Aufhebung der Baugenehmigung sei hierfür nicht erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einem solchen Ziel durch das Normenkontrollverfahren näher kommen könnte, da auch keine Vorfragen für eine Anordnung nach § 58 Abs. 6 LBO entschieden würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Aspekt mithin nicht gegen ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin angeführt, sondern ihm umgekehrt nicht entnommen, was für das aus seiner Sicht durch die vollständige Verwirklichung des Bebauungsplans entfallene Rechtsschutzbedürfnis sprechen könnte. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5, vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 11, vom 10. Januar 2018 - 4 BN 30.17 - NuR 2018, 488 Rn. 10 und vom 24. Oktober 2018 - 4 B 50.18 - juris Rn. 1).

9 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

10 a) Der Vorwurf der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe überzogene Anforderungen an die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses gestellt und damit dessen prozessuale Bedeutung verkannt, ist nicht schlüssig dargelegt.

11 Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass einem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch genehmigte (oder genehmigungsfreie) Maßnahmen vollständig verwirklicht worden sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Zwar lasse das Baufenster sowohl im eingeschränkten als auch im regulären Gewerbegebiet noch eine größere Ausnutzung zu. Einer erheblichen weiteren Bebauung stehe jedoch bereits die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 entgegen. Auf den mit der alten Lagerhalle bebauten Grundstücken sei die Festsetzung wohl ausgeschöpft. Die nunmehr mit der weiteren Lagerhalle bebauten Grundstücke wiesen eine Grundfläche von insgesamt 17 140 m2 auf, von denen 8 570 m2 bebaut werden dürften. Nach der dem Bauantrag für die zweite Lagerhalle beigefügten Flächenberechnung würden davon unter Berücksichtigung der Berechnungsvorgaben der §§ 19 ff. BauNVO 6 885 m2 in Anspruch genommen, so dass nur noch ein Zehntel der Grundstücksfläche bebaut werden dürfe. Selbst mit deren Inanspruchnahme sei jedoch derzeit nicht mehr zu rechnen. Die Fläche zwischen den beiden Lagerhallen sei vollständig ausgefüllt mit Fahrspuren für PKW und LKW sowie Be- und Entladespuren für LKW. Um beide Hallen seien an den äußeren Seiten sowie im Norden und Süden Standstreifen für LKW angelegt. Aufgrund der erforderlichen Rangierflächen erscheine eine weitere Bebauung ohne erhebliche Eingriffe in den neu errichteten Gewerbebau ausgeschlossen. Die wesentlichen Planungsziele seien erreicht und der Bebauungsplan nicht erst torsohaft verwirklicht. Eine andere als die inzwischen verwirklichte Nutzung sei nicht absehbar. Mit der Errichtung der Lagerhalle werde das Bauvorhaben umgesetzt, das die Antragsgegnerin bereits während des Planaufstellungsverfahrens im Blick und die Bauherrin angekündigt habe. Die Antragstellerin könne die Baugenehmigung zur "Erstellung einer Lagerhalle mit Werbeaufschrift und einer Hochregallagerüberdachung" nicht mehr anfechten; diese sei ihr gegenüber bestandskräftig geworden.

12 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits behaupte, der Bebauungsplan sei seit Errichtung der weiteren Lagerhalle vollständig ausgenutzt, anderseits aber feststelle, dass das Baufenster im eingeschränkten und im regulären Gewerbegebiet noch eine größere Ausnutzung zulasse, trifft ersichtlich nicht zu. Denn für den Umfang noch bebaubarer Grundstücksflächen hat das Normenkontrollgericht entscheidend auf die Einschränkung der Bebaubarkeit durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 abgestellt. Dass die Antragstellerin dies anders sieht, führt auf keinen Verfahrensfehler. Mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen ist, kann grundsätzlich - und so auch hier - ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4).

13 b) Die Antragstellerin wirft dem Verwaltungsgerichtshof ferner vor, gegen die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen zu haben. Soweit die Beschwerde insofern überhaupt den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.

14 Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können. Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21 und vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

15 aa) In Bezug auf die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht aufgeklärt, dass von den ausgewiesenen Bauflächen für die neu errichtete Lagerhalle 6 885 m² in Anspruch genommen würden, fehlt es an jeglicher Substantiierung. Die Zahl ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres aus den der Gerichtsakte beigefügten Bauakten des Rems-Murr-Kreises zur Genehmigung der neuen Lagerhalle.

16 bb) Ob der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt, sondern ohne Klärung des Sachverhalts einfach unterstellt, dass trotz gegebener vorhandener Baumöglichkeiten, aber auch durch Ergänzung und Abmilderung des bereits bestehenden Bestandes im Falle der Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplanes der Bebauungsplan vollständig verwirklicht sei, den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), kann offen bleiben. Die Rüge trifft jedenfalls in der Sache nicht zu. Das Normenkontrollgericht hat sich unter Heranziehung der Bauakten des Rems-Murr-Kreises zur Genehmigung der neuen Lagerhalle ausführlich mit der Frage befasst, ob der Bebauungsplan vollständig verwirklicht worden ist. Es hat das bejaht und darauf verwiesen, dass angesichts der bereits verwirklichten Bebauung eine weitere Bebauung im festgesetzten Gewerbegebiet ohne erhebliche Eingriffe in den neu errichteten Gewerbebau ausgeschlossen sei (UA S. 8). Von einer Sachverhaltsunterstellung ohne weitere Sachaufklärung kann daher keine Rede sein.

17 cc) Soweit die Beschwerde schließlich Aufklärungsmängel in Bezug auf § 2 Abs. 3 BauGB rügt, ist hiermit ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen. Infolgedessen hat sich ihm die im Rahmen der Begründetheit relevante Frage der ausreichenden Ermittlung und Bewertung abwägungserheblicher Belange nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht gestellt. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde ausführt, das Normenkontrollgericht habe nicht aufgeklärt, welche immissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten im unbeschränkten Gewerbegebiet bestehen könnten und ob nicht weitere lärmintensive und immissionsträchtige Betriebe angesiedelt werden könnten, die § 8 Abs. 2 BauNVO hier konkret zulasse.

18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.