Beschluss vom 29.06.2015 -
BVerwG 2 B 53.14ECLI:DE:BVerwG:2015:290615B2B53.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2015 - 2 B 53.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:290615B2B53.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 53.14

  • VG Oldenburg - 21.08.2013 - AZ: VG 6 A 2637/12
  • OVG Lüneburg - 01.04.2014 - AZ: OVG 5 LB 278/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 814,08 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.

2 1. Die 1965 geborene Klägerin schloss nach dem Abitur die Ausbildung zur Zytologieassistentin ab und war anschließend bis Juni 1993 in diesem Beruf tätig. Anfang Januar 1994 und im Oktober 1996 bekam sie ihre beiden Kinder. Von November 1993 bis September 1999 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Im Anschluss hieran nahm sie bis Mitte Juli 2000 an einer staatlich geförderten Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen in Teilzeitform und von Januar bis Mai 2001 an einer Maßnahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit teil. Von Oktober 2001 bis Ende August 2007 absolvierte die Klägerin ein Lehramtsstudium. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst legte sie die Zweite Staatsprüfung im Oktober 2009 ab. Seit Ende November 2009 ist die Klägerin im niedersächsischen Schuldienst als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis tätig. Den Antrag der Klägerin vom Oktober 2009 auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe die in Niedersachsen geltende Höchstaltersgrenze überschritten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3 Der Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, sei bereits mangels Spruchreife unbegründet. Der Dienstherr habe die gesundheitliche Eignung der Klägerin zunächst in eigener Verantwortung zu ermitteln. Auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Einstellungsbegehrens sei unbegründet. Die Klägerin habe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Auf die Ausnahmeregelung, die eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres vorsieht, könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe nicht wegen der tatsächlichen Betreuung ihrer beiden Kinder unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen. Zwar könnten Kinderbetreuungszeiten auch vor dem Entschluss eines Bewerbers liegen, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Bei der Klägerin habe aber nicht der Umstand der Betreuung ihrer Kinder, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin, seit 1994 den Lehrerberuf ernsthaft angestrebt zu haben, spreche, dass sie sich durch die Meldung beim Arbeitsamt dem Arbeitsmarkt zumindest in Teilzeit zur Verfügung gestellt, sie im September 1999 eine vom Arbeitsamt geförderte Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen absolviert und sie im Frühjahr 2001 an der Orientierungsphase einer Maßnahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit teilgenommen habe.

4 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Im Hinblick auf die Überlegungen in der Beschwerdebegründung zur Revisibilität der für den Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts ist vorab auf die Bestimmung des § 127 Nr. 2 BRRG zu verweisen, die nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin gilt. Danach kann die Revision außer auf die Verletzung von Bundesrecht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

5 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Dabei ist die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6 a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,
"ob der Vorbereitungsdienst bei Lehrkräften eine Monopolausbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO darstellt".

7 Diese Frage ist, da die maßgebliche Norm den Begriff "Monopolausbildung" nicht kennt, dahingehend auszulegen, ob der Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte ein Vorbereitungsdienst im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl S. 118 - NLVO -) ist, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie aufgrund des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten ist.

8 Die von der Klägerin vertretene Auslegung führte dazu, dass unter einem Vorbereitungsdienst im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO nur ein solcher zu verstehen wäre, der ausschließlich auf eine sich daran anschließende Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgerichtet ist. Ein solcher Vorbereitungsdienst existiert aber nicht; er wäre für den Staat als demjenigen, der die Ausbildung ermöglicht und regelt, sinnlos. Damit hätte § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin keinerlei Anwendungsbereich.

9 Vorbereitungsdienst im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO sind solche Dienste, die nach den jeweils maßgeblichen normativen Vorgaben Voraussetzung für eine Berufsausübung sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes sind. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG.

10 Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG macht die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen davon abhängig, dass die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Damit stellen die Anforderungen der staatlichen Ausbildung für Lehrkräfte den Maßstab für die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird. Dementsprechend müssen auch Lehrkräfte, die den Beruf nicht im Staatsdienst, sondern an Privatschulen ausüben wollen, den staatlichen Vorbereitungsdienst durchlaufen. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erforderlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamtenverhältnis geforderten Voraussetzungen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Mangel zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 Rn. 19 m.w.N.). Um Lehrkräften eine Tätigkeit an Schulen außerhalb des staatlichen Bereichs, die jedoch eine den Lehrkräften an staatlichen Schulen gleichwertige Ausbildung und Prüfung voraussetzen, ungeachtet ihres Alters zu ermöglichen, ist dieser Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO nicht an die Einhaltung der Höchstaltersgrenze gebunden.

11 b) Ferner sieht die Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an,
"ob nicht § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Höchstaltersgrenze besteht, wenn sich eine Bewerberin/ein Bewerber zwar rechtzeitig beworben hat, ihre/seine Einstellung hingegen aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht vor Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgt ist".

12 Auch diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

13 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Konstellation, dass der Bewerber seine Einstellung kurz vor Erreichen der Höchstaltersgrenze beantragt hat, bereits in § 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO geregelt ist. Danach ist bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze eine Einstellung abweichend von den Absätzen 1 und 2 möglich, wenn der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Eine etwaige verfassungskonforme Auslegung einer Norm muss die Systematik der gesamten Vorschrift in den Blick nehmen.

14 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfordert Art. 33 Abs. 2 GG hier aber gerade keine verfassungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO. Die Klägerin verweist zur Begründung der von ihr geforderten verfassungskonformen Auslegung dieser Norm darauf, von ihr nicht verschuldete Verzögerungen des Verwaltungsverfahrens könnten nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war aber Ursache der Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht die fehlerhafte oder verzögerte Behandlung des Einstellungsantrags der Klägerin. Dass die am 23. Februar 1965 geborene Klägerin, die ihre Einstellung in das Probebeamtenverhältnis erst am 29. Oktober 2009 beantragt hatte, nicht vor dem 23. Februar 2010 eingestellt werden konnte, beruhte vielmehr darauf, dass sie nicht für eine der ausgeschriebenen Stellen ausgewählt worden ist. Damit waren nicht Fehler im Verwaltungsverfahren des Beklagten Anlass für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze, sondern die Anwendung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG.

15 3. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht leidet auch nicht an den in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängeln.

16 a) Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind Verletzungen von Verfahrensnormen, d.h. Verstöße des Berufungsgerichts gegen prozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens und damit den Weg zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses betreffen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - DVBl 1996, 108 f. und vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).

17 Wird geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe Bestimmungen des materiellen Rechts (hier § 16 NLVO) nicht verfassungskonform ausgelegt, so wird damit kein Verfahrensmangel im beschriebenen Sinne dargelegt, sondern, wie auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung (S. 21 ff.) belegen, vielmehr die inhaltliche Richtigkeit des Urteils angegriffen. Aspekte der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung können aber nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.

18 b) Einen Verfahrensmangel sieht die Beschwerdebegründung ferner in der Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts begründet, die Klägerin habe nicht im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen. Die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen Denkgesetze, erscheine willkürlich und sei mit dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Dies kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden.

19 Ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, ist auf der Basis der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilen. Denn nur dann kann das Berufungsurteil auf einem Mangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts müssen die Kindererziehungszeiten zwar nicht vor dem Beginn des Studiums liegen. Der Entschluss zum Lehramtsstudium muss aber vor den maßgeblichen Erziehungszeiten liegen und bis zum Beginn des Studiums durchgehend aufrechterhalten worden sein. Wird der Zusammenhang durch weitere, vom Normgeber nicht privilegierte Umstände unterbrochen, ist diese Kausalität nicht gegeben. In diesem Fall hat nicht der Umstand der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt, sondern der davon unabhängige spätere Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen.

20 Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht bereits bei einer von der inhaltlichen Position eines Beteiligten abweichenden Wertung eines Sachverhalts gegeben, sondern liegt erst dann vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>). Der Schluss des Oberverwaltungsgerichts, die Meldung der Klägerin beim Arbeitsamt im Herbst 1999 und ihre Teilnahme an der vom Arbeitsamt geförderten Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen stehe der Annahme der ernsthaften Hinwendung der Klägerin zum Lehrerberuf bereits Anfang 1994 entgegen, ist nicht willkürlich oder aus Gründen der Logik ausgeschlossen. Die Teilnahme an einer Maßnahme mit dem Ziel der beruflichen Neuorientierung im Jahr 1999 sowie an einer Maßnahme der betrieblichen Umschulung in Teilzeit im Jahr 2001 spricht auch unter Würdigung der konkreten Betreuungsmöglichkeiten der Klägerin für ihre beiden minderjährigen Kinder gegen die Annahme, sie habe sich bereits im Jahr 1994 ernsthaft und dauerhaft dem Lehrerberuf zugewendet. Wie dargelegt, kommt es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht nur auf den Zeitpunkt der Fassung des ernsthaften Entschlusses an, sondern auch darauf, dass dieser bis zu Beginn des Studiums durchgehend aufrechterhalten wird. Der Sache nach setzt die Klägerin lediglich der Würdigung der Umstände durch das Berufungsgericht ihre eigene Beweis- und Sachverhaltswürdigung entgegen, indem sie aus den konkreten Umständen andere, für sich günstigere Schlussfolgerungen zieht.

21 c) Einen Verfahrensmangel des Oberverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde schließlich darin begründet, dass es die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO als nicht gegeben angesehen hat. Der Vorwurf, die Würdigung des Berufungsgerichts sei willkürlich und am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG unvertretbar, trifft jedoch nicht zu.

22 Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO kann das Finanzministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 für einzelne Fälle zulassen, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

23 Die konkrete Würdigung der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände kann aber nicht als willkürlich oder unvertretbar angesehen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich auf den von ihm festgestellten Aspekt abgestellt, dass sich der berufliche Werdegang der Klägerin aufgrund ihres späten Entschlusses für den Lehrerberuf und damit aus von ihr zu vertretenden Gründen verzögert hat. Auch die weitere Würdigung, die Versäumung der Bewerbungsfrist für den Einstellungstermin am 1. November 2007 sei auch in Ansehung der Unterstützung der Mutter aus Anlass der Erkrankung und des Todes des Stiefvaters am 2. Juni 2007 nicht unverschuldet, ist nicht unvertretbar.

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F.