Beschluss vom 30.01.2017 -
BVerwG 3 PKH 4.16ECLI:DE:BVerwG:2017:300117B3PKH4.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 PKH 4.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:300117B3PKH4.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 4.16

  • VG Dresden - 02.02.2016 - AZ: VG 7 K 2013/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 28.16 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... aus ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter nicht beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Der Kläger begehrt die berufliche Rehabilitierung wegen des Abbruchs einer begonnenen Gesangsausbildung in Bulgarien. Ihm war, nachdem sein Bruder in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt war, die weitere Erteilung eines Visums für Bulgarien verweigert worden.

3 Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

4 1. Der Kläger macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen habe, indem es die beim Ministerium für Kultur der DDR vermutlich zu seiner Person geführte Akte nicht beigezogen habe. Darin müssten sich seiner Ansicht nach ein Empfehlungsschreiben seines damaligen Ausbilders in Bulgarien sowie Vermerke und Unterlagen befinden, aus denen sich der auf der Hand liegende Zusammenhang der Visumsverweigerung mit der Ausreise seines Bruders aus der DDR im Sommer 1975 ergebe.

5 Das gerügte Unterlassen weiterer Sachverhaltsermittlungen war nicht fehlerhaft. Einen Beweisantrag auf Beiziehung der genannten Akten des Ministeriums für Kultur hat der Kläger nicht gestellt. Daher wäre die Ablehnung weiterer Ermittlungen (vgl. UA S. 13) nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht dadurch Umstände übergangen hätte, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Das ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu verneinen. Seine Beweisanregung ist auf bloße Ausforschung des Sachverhalts gerichtet, weil er über den Inhalt der Akte - übrigens auch über ihre Existenz und Verfügbarkeit - lediglich Spekulationen anstellt. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht den vom Kläger behaupteten Zusammenhang der Visumsverweigerung mit der erfolgten Ausreise seines Bruders gesehen und im Zusammenhang der Gesamtumstände gewürdigt. Welche weitergehenden Erkenntnisse sich insoweit aus der Akte des Ministeriums für Kultur ergeben könnten, lässt die Beschwerde offen. Ebenso wenig mussten sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BUSta) aufdrängen. Es hat verfahrensfehlerfrei angenommen, dass eine ergänzende Anfrage nicht angezeigt gewesen sei (UA S. 13).

6 2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.

7 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Eine bestimmte Rechtsfrage formuliert die Beschwerde jedoch nicht. Den in der Diktion einer Berufungsbegründung gehaltenen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger das angefochtene Urteil für falsch hält, soweit das Verwaltungsgericht die Visumsverweigerung als hinzunehmende "systembedingte Reglementierung" bewertet (UA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat dabei einen Zusammenhang der Visumsverweigerung mit der Übersiedlung des Bruders des Klägers in die Bundesrepublik bejaht, in Würdigung der konkreten Umstände aber verneint, dass das Visum mit dem Ziel der beruflichen Benachteiligung des Klägers verweigert worden ist, wie es nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) erforderlich wäre. Diese, ausdrücklich für die konkrete Situation des Klägers getroffene Bewertung stützt sich nicht auf rechtliche Aussagen, die fallübergreifender Klärung bedürften. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und insofern nicht klärungsbedürftig - zugrunde gelegt, dass systemimmanente Einbußen an Freiheit und Eigentum, die jeden Rechtsunterworfenen der DDR mehr oder weniger gleich trafen, grundsätzlich nicht rehabilitierungsfähig sind. Zu solchen Nachteilen gehören auch jene Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinkundigen Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR erwuchsen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 3 PKH 8.13 - ZOV 2014, 50). Westkontakte führten bekanntermaßen teils schon für sich, besonders aber dann zu nachteiligen Konsequenzen, wenn Familienangehörige Ausreiseanträge gestellt hatten oder gar in die Bundesrepublik ausgereist waren. Solche Westkontakte waren dem Kläger nach den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen des BUSta hinsichtlich seiner Aufenthalte in Bulgarien zugeschrieben worden (vgl. UA S. 4). Ausgehend davon lässt sich klar beantworten - und bedarf deshalb nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens -, dass Ausreiserestriktionen in solchen Fällen nicht generell als ausgrenzende individuelle Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 Abs. 2 VwRehaG gesehen werden können. Ob sich mit ihnen im Einzelfall eine individuelle Benachteiligungsabsicht verband, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.