Beschluss vom 30.06.2015 -
BVerwG 8 B 60.14ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B8B60.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 60.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B8B60.14.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 60.14

  • VG Frankfurt (Oder) - 22.05.2014 - AZ: VG 4 K 648/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt
  2. (Oder) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Mai 2014 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 16 277,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2 Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob ein Anspruch auf Rückauflassung nach Einstellung des landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens einen restitutionsfähigen Vermögenswert eigener Art darstellt, oder ob ein solcher Anspruch dem Gläubiger zumindest eine vermögensrechtliche Berechtigung als Treugeber vermitteln kann, auch wenn keine verfolgungs- oder ausreisebedingte Treuhand vorliegt.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 4.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.