Beschluss vom 30.09.2004 -
BVerwG 4 BN 42.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300904B4BN42.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2004 - 4 BN 42.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300904B4BN42.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 42.04

  • Bayerischer VGH München - 25.03.2004 - AZ: VGH 25 N 01.308

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1 zu zwei Zehnteln, die Antragsteller zu 2 bis 80 als Gesamtschuldner zu drei Zehnteln, die Antragstellerin zu 81 zu drei Zehnteln und der Antragsteller zu 82 zu zwei Zehnteln. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Nach Ansicht des Normenkontrollgerichts können Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung funktionslos werden und außer Kraft treten. Voraussetzung dafür soll sein, dass der Bebauungsplan - erstens - den gebotenen Interessenausgleich schlechterdings verfehlt, weil eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und - zweitens - der Mangel so offenkundig ist, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung
gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig ist. Beide Voraussetzungen hat das Normenkontrollgericht zu Lasten der Antragsteller verneint.
Mit der Frage, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, weil nach seinem In-Kraft-Treten so nachhaltige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten, dass auf einem nennenswerten Anteil von Grundstücken im Plangebiet keine wirtschaftliche Grundstücksnutzung mehr möglich ist, und der Bebauungsplan für diese Grundstücke keine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG gerecht werdende Inhaltsbestimmung mehr ist, lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision nicht erreichen, weil die Frage den erforderlichen Konkretisierungsgrad nicht aufweist. Sie ist so unbestimmt-offen gestellt, dass sie der Senat nur nach Art eines Lehrbuchs beantworten könnte. Das ist nicht Sinn des Revisionsverfahrens.
Die von der Vorinstanz aufgestellten Voraussetzungen für das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans müssen kumulativ erfüllt sein. Indem das angefochtene Urteil jede der beiden Voraussetzungen verneint, ist es auf zwei jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Die Beschwerde greift die Verneinung der ersten Voraussetzung für das Funktionsloswerden des Bebauungsplans "Sondergebiet-Kurgebiet" der Antragsgegnerin mit der ihre allgemein gehaltene Fragestellung präzisierenden Frage an, ob ein Bebauungsplan mit seinem ursprünglichen Geltungsbereich bereits dann nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, wenn es nur einem Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht mehr möglich ist, die planerische Festsetzung rentabel auszunutzen. Ob die auf dieser Frage fußende Grundsatzrüge und die dazu erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO begründet sind, kann offen bleiben. Denn die Zulassung der Revision muss daran scheitern, dass die Beschwerde jedenfalls die zweite Begründung für die Verneinung der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision zu erschüttern vermag. Ihre Grundsatzrüge genügt bereits nicht den an sie zu stellenden Darlegungsanforderungen, weil sie keine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage formuliert, sondern sich auf den Vorhalt an das Normenkontrollgericht beschränkt, bei seiner Entscheidung "verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht" geworden zu sein. Damit verkennt sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Überdies lässt sie außer Acht, dass die Frage der fehlerfreien Anwendung des Grundgesetzes nicht per se ein Zulassungsgrund ist. Wird die Zulassung der Revision wegen einer Fragestellung mit verfassungsrechtlichem Bezug erstrebt, bedarf es vielmehr der Darlegung, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Auch dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG n.F.