Beschluss vom 31.01.2017 -
BVerwG 5 B 2.17ECLI:DE:BVerwG:2017:310117B5B2.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2017 - 5 B 2.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:310117B5B2.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 2.17

  • VG Düsseldorf - 02.03.2016 - AZ: VG 24 K 7478/15
  • OVG Münster - 26.09.2016 - AZ: OVG 12 E 279/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
  2. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2016 wird verworfen.
  3. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der bei sachgerechter Auslegung des Begehrens als Beschwerde einzuordnende Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2016 ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf dessen Unanfechtbarkeit sind die Kläger auch mit Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2016 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hingewiesen worden.

2 Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - BVerwGE 153, 386 = juris Rn. 34).